Säumniszuschläge sind keine Mahngebühren, so dass die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht angewandt werden kann.
Sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (z.B. bei Steuern in der Abgabenordnung) bzw. hier auf einer Satzung der jeweiligen Rundfunkanstalt. Sie sollen den Zahlungspflichtigen dazu anhalten, pünktlich zu zahlen.
Wer seine Steuern nicht rechtzeitig zahlt, muss z.B. für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags zahlen. Das kann über einen längeren Zeitraum schon ganz schön ins Geld gehen, ist bei kurzen Zeiträumen aber natürlich günstiger als die 8€ im Rundfunkbeitragsrecht, die sich auch bei längerer Nichtzahlung nicht mehr erhöhen.
Problematisch ist diese Regelung dann, wenn z.B. für einen kurzen Zeitraum streitig ist, ob eine Beitragspflicht besteht, der Bürger danach aber regelmäßig zahlt: das würde vom BS dann so verbucht, dass jedes Quartal neu eine Rückstand von z.B. 17,50 entsteht, für den dann jeweils ein neuer Säumniszuschlag 8€ berechnet wird. Das sind dann schon 32€ im Jahr, was einem Zinssatz von 183% entspricht.
Es gibt aber auch Gerichtsurteile, die von den LRA verlangen, dass sie rückständige Beiträge in einem Bescheid festsetzen, dass es also nicht durch eine willkürliche Stückelung zu einer Häufung von Säumniszuschlägen kommt.