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Autor Thema: Geltungsbereich des 15 Rundfunkstaatsvertrages  (Gelesen 2528 mal)

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Hallo Gemeinde

es gibt also bundesweit keinen Ort, dem ein Geltungsbereich dieses Vertrages zugeordnet wurde. Ich hab den Vertrag gerade noch mal durchgelesen und ich kann darin keinen Satz finden, der ganz klar den Geltungsbereich des 15 RStV regelt.
Nur, weil es die Ministerpräsidenten der Länder unterschrieben haben, heißt es noch lange nicht, dass er sich auf alle Bundesländer erstreckt, steht zumindest nicht drin!

Theoretisch kann man auch einen chinesischen Reisbauer zu einer Demokratieabgabe für die Gehälter der Intendanten zwingen, weil er ja auf seinem Reisfeld in seinem Strohhaus mit Smartphone die Programme der ÖRR konsumieren kann  >:D

Aus meiner Sicht fehlt der Satz wie:

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


oder bedarf ein Staatsvertrag keinem Geltungsbereich, wie sieht ihr das ganze?

eventuell für Widerspruchbegründung verwendbar?

MfG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2014, 23:04 von dimon«

R
  • Beiträge: 1.126
Stell die Frage mal ganz hinten an. Denn wenn der Geltungsbereich fehlt, ergibt sich ein Vollzugsdefizit im Bereich derer, die den Mist zwar empfangen (können), aber nicht zahlen. Da sind zum einen die schon mal hier im Forum genannten Schweden (dazu gibt es einen Extra-Tröt). Und dann haben wir, um mal in die reichhaltige Kiste der (mutmaßlichen) Konsumenten zu greifen, die Rentner auf Mallorca und in Marbella mit ausschließlich dortigem Wohnsitz.

Zu der Zeit, als die Moderatoren noch die Zuschauer in der DDR begrüßten war es für mich eine Selbstverständlichkeit, für die auch  mitzubezahlen. Aber damals hatte der Rundfunk auch noch einen ganz anderen Stellenwert. ÖRR ist insgesamt obsolet geworden.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

j
  • Beiträge: 10
Bei der PKW Maut geht es um Gleichbehandlung unserer Nachbarländer. Ich möchte gleichbehandelt werden, wenn es um den Rundfunk- Zwangsbeitrag geht. Unsere Nachbarländer empfangen unsere öffentlich rechtlichen Sender ( was ein Wort ) und zahlen dafür keinen Cent. Wo ist hier der Unterschied zwischen Maut und Zwangsbeitrag?


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