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Autor Thema: "Best d Anmeldung" - Besonderheit Mitbewohner  (Gelesen 1342 mal)

S
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"Best d Anmeldung" - Besonderheit Mitbewohner
Autor: 02. Juli 2014, 18:41
Guten Tag,

Ich bin neu im Forum und hoffe, dass man hier gemeinsam einige hypothetische Fälle gemeinsam besprechen kann!

Gerne würde ich direkt mit so einem Fall starten:

Eine Person wohnt bereits seit mehreren Jahren in einer 2er WG (beide Bewohner mit eigenem Mietvertrag - kein Untermieter), die offiziell als Zweitwohnsitz gemeldet ist. Eine Zwangsgebühr entrichten beide Bewohner selbstverständlich nicht.

Im April 2014 erhält Mitbewohner A einen Brief von der GEZ-Zwangseintreibungsbehörde "Für alle - von allen: Der neue Rundfunkbeitrag". Diesen und auch einige nachfolgende sehr interessante und nette Briefe dieser Behörde ignoriert A. im Juli 2014 erhält A dann den Brief "Bestätigung der Anmeldung - 340€ !", was ihn dazu veranlasst, sich noch einmal über die Möglichkeiten zur Reaktion zu informieren. Er findet heraus, dass es praktisch keine Möglichkeit gibt, außer zu klagen. Dies möchte er jedoch vermeiden, da er eventuelle Prozesskosten und den zeitlichen Aufwand scheut. Er entschließ sich also zu zahlen.

Nun kommt der Knackpunkt des Falles: Mitbewohner B ist im Streit mit A und lässt sich nur noch selten in der gemeinsamen Wohnung blicken. Zwar zahlt er die Miete, aber A kann sich schon denken, dass B sehr erfreut sein wird, wenn A nun plötzlich sagen würde "hey, lass uns mal die 340€ teilen". Wahrscheinlich würde B auf etwaige Kontaktversuche gar nicht reagieren.

A fragt sich nun, ob er eine Möglichkeit hat, den B zur Beteiligung zu zwingen.

Um B zu einer Antwort zu zwingen würde er gerne eine einen online Mahnantrag stellen (unkompliziert, wird vom Gericht nicht inhaltlich geprüft, schindet Eindruck bei juristisch ahnungslosen Personen, führt in der Regel zur Zahlung). Allerdings ist A sich nicht sicher, ob er juristisch gesehen auch einen Anspruch auf Zahlung gegen B hat.


Die Frage ist nun ob ein solcher Anspruch besteht und woraus er sich ergibt.


Vielen Dank für Eure Beiträge!


SBN177


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Da A und B gesetzlich Gesamtschuldner des Beitrags sind (falls nicht einer befreit ist), kann A von B aus § 426 BGB die Hälfte erstattet verlagen.


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