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Autor Thema: Viele Fragen trotz viel Info --> Zwangsanmeldung und Rückdatierung? Was nun?  (Gelesen 14870 mal)

g
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hi
wie meine Vorredner schon beschreiben, hat eine Person B an diesem Punkt die Wahl der weiteren Strategie.

im fiktiven Falle des Widerspruchs ist  es Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGO. wenn nicht Fax und Brief, so ist ein Einwurf-Einschreiben oder eines mit Rückschein dringend anzuraten. die 3 Euro sind im Vergleich zu den geforderten Beiträgen wirklich lächerlich.

zusätzlich zu den in den Vor-Posts genannten Alternativen gibt es in manchen Ländern (siehe Belehrung) die Möglichkeit zur direkten Klage (ob in Niedersachsen, weiß ich nicht) . Ob diese Option Quatsch ist, sei dahingestellt, positiv bescheidete Widersprüche kommen einer Zusammenlegung von Ostern und Weihnachten gleich.
Falls es möglich ist: Im Falle einer Klage ist einer Person B anzuraten, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs in der Klage zu stellen, da dies erst bei tatsächlicher Vollstreckung rechtlich zulässig ist und nur unnötige Kosten produzieren würde.

Die Klage kostet beim Streitwert bis 500 immerhin 105 Euro - hat den Nachteil eben der Kosten, aber den Vorteil dass bei einem anhängigen Verfahren (automatisch) die Vollstreckung seitens Rundfunkanstalt ausgesetzt wird. Das ist nach bisherigem Kenntnisstand bei Widersprüchen nicht unbedingt der Fall.


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  • weiß was
Warum hatte, wie ursprünglich angedacht, Person A keine Wohngemeinschaft mit Person B oder C behauptet?

Man könnte in einem Widerspruchsschreiben eine Kopie der damaligen Antwort an den Beitragsservice (Person xx zahlt bereits Beiträge ...) beilegen und damit sollte man aus dem Schneider sein.

(Ich vermute stark, dass es in nicht wenigen Wohnblocks stockwerkübergreifende Wohngemeinschaften mit nicht vorhandenen Fluren gibt. Ob der Beitragsservice hier nachprüft erscheint mir unwahrscheinlich. Der ehemalige Außendienst existiert ja nicht mehr).



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c
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@ Seppl
Ja der kam auch per Normalpost.
Was das nun für Person A heißt das die Zustellung nicht nachgewiesen werden kann verstehe ich grade nicht.
Person A hat noch nie auf irgendein Schreiben des BS reagiert sagt Person A.
Ehrlich gesagt konnte ich Person A so noch nich weiterhelfen :(

@PersonX
Wieso ist der Zeitpunkt wichtig wenn der BS Person A ja garkeine Zustellung nachweisen kann?

@gurke7
was ich nich verstehe; was soll Person A machen Widerspruch oder Klage oder beides? ???

@speedy
Das wäre jetzt auch ne Frage ob Person A nen Widerspruch machen soll mit Begründung das Person B oder C schon zahlt? Eine damalige Antwort hat Person A nicht, da Person A noch nie reagiert hatte.

Person A hat noch nicht auf den letzten Brief vom 02.02. reagiert :-O muss Person A nun schon Angst haben oder sic h nur sputen? eigentlich kann ja die Zustellung vom 06.02. nich nachgewiesen werden...
Grüße und danke euch allen


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P
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Zitat
Falls eine Person A keinen Bock auf die Auseinandersetzung mit einem GV hat, dann Widerspruch frist gerecht einlegen (Der Zeitpunkt wann der Widerspruch dort ankommt ist wichtig.)

Das bezog sich auf zukünftige Sachen, also falls eine Person A doch mal einen Bescheid erhalten sollte.


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Hallo Guten Abend,

kurze Frage von Person A: Soll Person A in ihrem Widerspruch gemäß beispielsweise Roggis Vorlage ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html )  verfahren von der Formulierung her oder soll Person A nur sagen, dass Person A widerspruch einlegt weil Person A mit Person B ja eigentlich eine Wohnung zusammen hat (siehe vorige Beiträge)?
Und soll der Text kopiert oder eigenständig formuliert werden? Einiges finde ich persönlich beim Lesen ganz schön kompliziert und Person A sagte auch das sie es teilweise kaum nachvollziehen kann.  :o Person A wäre für eure Hilfe kurzfristig dankbar


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Wenn jemand mit einem Beitragszahler zusammenwohnt, muss das im Widerspruch erwähnt werden, das ist fast der einzige Grund, dass man nicht zahlen muss.

Ich habe es in dem Thread "Widerspruch 2015" schon geschrieben, es ist fast egal, was im Widerspruch an den BS oder die zuständige LRA geschrieben wird, es wird sowieso abgelehnt, wenn es um Rundfunkverweigerung geht. Es muss nur enthalten sein, dass es ein Widerspruch ist und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Paragraf 80 (4) VwGO. Es sollten nur die Argumente verwendet werden, die man selbst nachvollziehen kann.


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 Guten Tag,

 ich danke dir Roggi für deine fixe Antwort. Ich werde das an Person A weitergeben und euch dann hier auf dem lauenden halten.


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T
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Schlussendlich ist es wichtig, dass eine fiktive Person auf den Bescheid ablehnend reagiert innerhalb der Frist ab Erhalt.

Eine weitere fiktive Person hat im VG miterlebt, dass der Richter darüber enschied, ob nun ein Schreiben als Widerspruch zu werten ist oder nicht. Weil dort Widerspruch als Wort selbst gefehlt hat. Aber anhand des Inhalts wurde als Widerspruch interpretiert und vom BS so hingenommen...


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Grüße von Person A ;)
Person A überlegt noch, ob Sie bereits im Widerspruch erwähnt das Person B schon zahlt oder durch einbauen des Satzes "Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor." die Zahlung durch Person B erst in dem gesonderten Schriftsatz anmerkt.

Was haltet ihr davon??


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Hallo Leute,

neues von Person A... mal wieder.
Nun Posteingang 06.03.2015 Brief des BS datiert auf 02.03.2015   :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.11.14 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......


Person A hatte am 04.03. per Fax und per Einschreiben einen Widerspruch eingereicht. Nun ist Person A beim verfassen vom zweiten Widerspruch aufgefallen, dass Person A den ersten Widerspruch nicht an "die umseitig genannte Landesrunfunkanstalt" sondern an die Adresse des Beitragsservice die auf der Rückseite bei der Rechtshelfbelehrung steht gesendet hat. Ist das nun schlimm? :o
Wirkt sich das auf die rechtliche Gültigkeit des Widerspruchs aus? Ich hoffe für Person A das der Widerspruch trotzdem gültig ist. Was könnt ihr sagen?

Soll Person A den zweiten Widerspruch an die Adresse von der Vorderseite des Festsetzungsbescheides schicken und eine Kopie des ersten Widerspruchs in den Umschlag des zweiten Widerspruchs mit dabei legen und an die Adresse der Rückseite eine Kopie des neuen Widerspruches senden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2015, 11:01 von cArfanatics«
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Bisher hat es keine negativen Auswirkungen, an wen der Widerspruch gesendet wird.


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Hallo Leute,

neues von Person A... mal wieder.
Nun Posteingang 06.03.2015 Brief des BS datiert auf 02.03.2015   :
Festsetzungsbescheid
vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrages sind Sie leider bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen. für Zeitraum 01.11.14 bis 31.10.2014 wird daher ein Beitrag von ... festgesetzt. Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine Vorraussettzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben. ....... Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ... umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind. MfG BS" Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtshelfbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden......


Person A hatte am 04.03. per Fax und per Einschreiben einen Widerspruch eingereicht. Nun ist Person A beim verfassen vom zweiten Widerspruch aufgefallen, dass Person A den ersten Widerspruch nicht an "die umseitig genannte Landesrunfunkanstalt" sondern an die Adresse des Beitragsservice die auf der Rückseite bei der Rechtshelfbelehrung steht gesendet hat. Ist das nun schlimm? :o
Wirkt sich das auf die rechtliche Gültigkeit des Widerspruchs aus? Ich hoffe für Person A das der Widerspruch trotzdem gültig ist. Was könnt ihr sagen?

Soll Person A den zweiten Widerspruch an die Adresse von der Vorderseite des Festsetzungsbescheides schicken und eine Kopie des ersten Widerspruchs in den Umschlag des zweiten Widerspruchs mit dabei legen und an die Adresse der Rückseite eine Kopie des neuen Widerspruches senden?

Sämtliche Bekannte des Friseurs meines Freundes faxen ihre Widersprüche ca 10x (am Tag) an den Beitragsservice, das sollte genügen. Parallel geht's dann noch mit dem netterweise bereitgestellten  "Bitte freimachen"  Kuvert nicht freigemacht ebenfalls dorthin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2015, 11:10 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

c
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Hallo Leute,
lange hat es gedauert, aber neues von Person A...

kurzer Rückblick:
1. Festsetzungsbescheid 02.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, Widerspruch am 01.03.2015
2. Festsetzungsbescheid 02.03.2015, zugestellt am 06.03.2015, Widerspruch am 12.03.2015
3. Festsetzungsbescheid 02.11.2015, zugestellt am 07.11.2015, Widerspruch am 11.11.2015

seit dem hatte Person nur A Weiterleitungsbriefe und weiter Zahlungsaufforderungen ohne Rechtshelfbelehrung. Nur ein Brief vom 05.05.2015 der auf die ersten beiden Widersprüche eingeht, aber nur sagt dass für den BS alles geklärt sei und meine Widersprüche für den BS nicht zutreffend seien. Sinnloses Geplänkel also.

Nun heute (19.09.2015) hat Person A den gelben Brief "förmliche Zustellung" vom 17.09.2015 im Briefkasten gefunden. Das ist nun nach fast einem Jahr der Widerspruchsbescheid. Hat ja lange genug gedauert... darin weiteres Pallaber und Aussagen gegen Person A's Widersprüche und Bezug auf einzelne Punkte daraus und der anschließenden erneuten Forderung an Person A, sowie einer Rechtshelfbelehrung.

Nun bliebe wohl Person A nur die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu klagen (dafür kommen ja laut meiner Forschungen für Person A ca. 130 euro zusammen)
Oder was sagt ihr jetzt so?

Was ratet ihr nun Person A zu tun?
Bringt eine Klage was?
Oder wie soll Person A verfahren?


Person A freut sich über eure kurzfrsitigen Rückmeldungen, die ich gerne von hier an an Person A weitergeben werde.

Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2016, 22:47 von Bürger«
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Eine Klage macht durchaus Sinn. Erstens nimmt man seine Rechte wahr, zweitens gewinnt man Zeit, drittens entzieht man dem System Finanzmittel und Legitimation.


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  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Sehe es so wie Roggi.

Klageantrag möglichst nah zum Fristende einreichen. Ausreichend lange Frist für die nachzureichende ausführliche Klagebegrüdnung beantragen. Vom Gericht werden erfahrungsgemäß zunächst 6-8 Wochen eingeräumt. Nach 4 Wochen Fristverlängerung wegen anstehender Weihnachtszeit und Jahreswechsel beantragen, damit sollte man dann Pi mal Daumen bis Ende Januar 2017 Zeit bekommen.



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