Hallo zusammen,
aus gegebenen Anlass erfolgte heute meine Registrierung in diesem Forum hier, in dem ich schon seit geraumer Zeit mitlese.
Ursache war der Beitragsbescheid am 01. Juni 2014 mit Rechtsmittelbelehrung, so dass ich auf die Schnelle mit einem Widerspruch antworten musste.
Privat passt mir das nicht so, da ich z.Z. in einer anspannenden beruflichen Neuorientierung stecke – und zudem weitere fällige Schritte (Klage, wie weit gehen …) noch recht unklar sind.
Es fehlen noch die passenden Gesetze, auf die ich mich später konkret beziehen kann.
Andererseits wollte ich das Thema nicht einfach durch stupides Bezahlen einer IMHO unberechtigten sittenwidrigen Forderung auf sich beruhen lassen, und mit Hilfe dieses Forums und etwas Cut & Copy ist zumindest der erste Schritt getan - ein Widerspruch für eine fiktive Person A.
Das Thema „GEZ“ und Rundfunkgebühren selbst beschäftigt mich schon seit Jahren, und soweit möglich, verfolge ich den aktuellen Stand der Dinge.
Mit besten Grüßen,
„KK“
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50665 Köln
Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2014
Nicht anerkannte Beitragsnummer: XXX XXX XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01. Juni 2014 (einem Sonntag !), in meinen Postfach am 06. Juni 2014 eingelegt, fristgerecht Widerspruch ein.
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 01.Juni 2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 25.06.2014 gerichtlich entschieden wurde.
Ich behalte mir ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Begründung des Widerspruchs:
1.1. Ich bin kein Vertragsverhältnis mit dem „ARD ZDF Deutschlandradio” eingegangen und nutze auch nicht stillschweigend diverse Angebote des öffentlich rechtlichen Rundfunks.
1.2. Weiterhin lehne ich eine Zwangsanmeldung als Rundfunkteilnehmer ab, da es nicht meinen freien Willen entspricht, ein Vertragsverhältnis mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk einzugehen – oder als Rundfunkteilnehmer registriert zu werden.
Einen Verweis auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag kann von mir nicht anerkannt werden, da der Grundsatz gilt, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.
2. Ein von Ihnen erwähntes Beitragkonto mit einen angeblich „offenen Beitrag“ wird von mir nicht anerkannt, da es meiner finanziellen Selbstbestimmung widerspricht, für unerwünschte Leistungen oder ungewollte Angebote für potentielle Leistungen Beiträge zu entrichten.
Erschwerend kommt hinzu, dass ich grundsätzlich selbstbestimmt über meine finanziellen Ressourcen verfügen möchte, da ich das Recht (und die Eigenverantwortung) habe, bei Notlagen oder besonderen Erfordernissen des Lebens mein eigenes (finanzielles) Überleben zu sichern.
Eine für mich weder erwünschte noch notwendige Rundfunkzwangsgebühr in beträchtlicher Höhe stellt einen schwerwiegenden Eingriff in diese Grundrechte dar !
3.1. Da in der Bundesrepublik Deutschland bekanntlich keine Zwangsversorgung für Lebensmittel existiert, obwohl diese Nahrungsmittel für jeden Bürger einen Überlebensnotwendig darstellten, kann eine eindeutig niederrangige Zwangsversorgung mit Rundfunkinhalten auf keiner rechtlich zulässigen Grundlage basieren.
Ausnahmen für eine Zwangsernährung lassen sich allenfalls in medizinischen Notfällen bei unmündigen Patienten in der Psychiatrie begründen, eine mediale Zwangsversorgung lässt sich dagegen allenfalls in Diktaturen, Arbeitslagern oder Folterzellen finden.
3.2. Sie zwingen sich mir als informationellen Vormund auf, was zu einer Unmündigkeit meinerseits und einer informationellen Bevormundung Ihrerseits führt. Dies ist für mich nicht akzeptabel und verstößt massiv gegen meine freiheitlichen Grundrechte.
4.1. Der von Ihnen geforderte Beitrag basiert auf Ihrer selbst definierten Grundlage, dass ich als alleiniger Bewohner einer angemieteten Wohneinheit automatisch zwangsverpflichtet wäre, nun diesen Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Der Umstand, nicht als Nichtleistungsfähig anerkannt zu werden - sowie einem Bezug eines festen Wohnsitz in Deutschland steht in einem nicht kausalem Zusammenhang mit einer sogenannten Gebührenpflicht für den möglichen Gebrauch „neuartiger Rundfunkgeräte“, da das Anmieten und Bewohnen einer Wohnung primär anderen Zwecken und Bedürfnissen dient als dem Empfang von Rundfunk.
Dies lässt sich zweifelsohne dadurch belegen, dass es bereits weit vor der Erfindung von Radiowellen schon Gebäude, Häuser und Wohnungen gab, so dass sich daraus schlüssig ergibt, dass eine Wohnung nicht primär der Bereitstellung von Rundfunkgeräten dient.
4.2. Die Vorwand, dass eine allgemeine Gebührenpflicht für Wohnungen nach dem Motto „eine Wohnung – einen Beitrag“ das Gebühreneinzugsverfahren erleichtert, stellt keine angemessene Begründung für einen Zwangsbeitrag dar – und benachteiligt zudem Singlehaushalte vor Familien oder Wohngemeinschaften mit mehreren erwerbstätigen Mitgliedern.
Es steht Ihnen nicht zu, sich an Bürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung beziehen, zu bereichern, da ein fester Wohnsitz in einem Gebäude in diesen klimatischen Breitengraden allgemein üblich ist und vom Staat üblicherweise keine gemeinfreien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, so dass der Mangel an Alternativen zu einen Zwang führt, der meine Grundrechte beeinträchtigt.
4.3. Eine weitere Ungerechtigkeit ergibt sich dadurch, dass Bewohner aus dem benachbarten Ausland rechtlich legal kostenlos die Angebote des ÖR nutzen dürfen, während in Deutschland lebende Personen noch nicht einmal die Möglichkeit erhalten, auf diese Angebote kostenlos verzichten zu können.
4.4. Da für gewerbliche Betriebsstätten ebenfalls Rundfunkgebühren eingefordert werden – und diese zwangsläufig auf Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen werden müssen, besteht für mich der Umstand einer ungewollten Doppelzahlung.
4.5. Der von Ihnen geforderte Beitrag von 215,76 Euro p.A. geht weit über Ausmaß einer medialen Grundversorgung hinaus; 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen sind eher als übertriebener Selbstzweck zu verstehen, wenn man bedenkt, wie viele Sender und Programmangebote in Deutschland der 70er Jahre als vollkommen ausreichende Grundversorgung angesehen wurden.
Ein Tag hatte damals auch nur 24h Stunden und es ist kein einziger Fall bekannt, dass damals eine Person an Langeweile oder Informationsmangel gestorben wäre. So weit ich mich erinnern kann, wurde 1978 sogar vom damaligen Bundeskanzler Schmidt ein fernsehfreier Tag angeregt, ohne dass eine ernsthafte Beeinträchtigung der Grundversorgung zu befürchten war. Dabei fehlten zu dieser Zeit sämtliche Alternativangebote wie die der privaten Fernsehsender oder der Internetmedien.
Unter diesem Gesichtspunkt geht die derzeitige Ausweitung des Programmangebotes schon extrem weit über die einer Grundversorgung hinaus und lässt sich sachlich nicht begründen.
Für diese uferlose Ausweitung des derzeitigen Programmangebotes bin ich nicht verantwortlich zu machen - und möchte daher auch nicht für etwas in Regress genommen werden, was ich nicht verursacht habe.
4.6. Die Pensionsverpflichtungen (Pension = Beamter ?!) ehemaliger Mitarbeiter des ÖR belaufen sich auf rund sechs Milliarden Euro und sind zu einer Zeit entstanden, in dem ich rechtlich nicht verpflichtet war, eine Rundfunkgebühr zu bezahlen.
Daher können mir keine rückwirkenden Kosten für etwas auferlegt werden, für das ich damals nicht verpflichtet war, einen Beitrag zu entrichten.
4.7. Eine in Deutschland lebende Person wäre gezwungen, dass Land zu verlassen bzw. Auszuwandern, um keine ungewollten Zwangsbeiträge an einen öffentlich rechtlich Rundfunk zu entrichten.
Dann könne man ja auch gleich eine Diktatur in Deutschland errichten und den wohlmeinenden Ratschlag geben, bei Nichtgefallen dieser Regierungsform doch einfach das Land zu verlassen.
Es kann unmöglich die Aufgabe und der Sinn eines öffentlichen Rundfunk bzw. eines somit resultierenden Zwangsbeitrages sein, bereits schon ernsthafte Gedanken an eine Auswanderung entstehen zu lassen !
4.8. Als abschließendes Resümee lässt sich unschwer folgern, dass jeder nicht obdachlose oder abgetauchte, taubstummblinde oder nach Ihren Bedingungen definierte gebührenbefreite Bürger der Bundesrepublik Deutschland automatisch einem lebenslangen kopfsteuerähnlichen Zwangsbeitrag unterliegt, aus diesem er sich nicht ohne erheblichen persönlichen Einschränkungen „befreien“ kann.
Selbst im unbarmherzigem Steuerrecht besteht kein Zwang, eine einseitig festgelegte Kopfsteuer zu entrichten, sondern es ergibt sich ein berechenbares Abgabensystem nach Höhe der individuellen Einnahmen – mit der Möglichkeit, finanzielle Härten steuerlich absetzbar zu gestalten und somit eine einigermaßen planbare Lebensgestaltung zu führen.
Sonstige Ausgaben, Abgaben und Gebühren können bei Bedarf durch Abmeldung abgestellt oder durch Änderung der privaten Lebensführung gemindert werden – und beinhalten auch eine erwünschte nutzbare Dienstleistung, die bei einem ungewollten Rundfunkbeitrag schlichtweg nicht vorhanden ist.
Dies ist besonders grotesk, da z.B. keine Verpflichtung besteht, Leistungen aus einem Versorgungsunternehmen zu beziehen – ohne elektrischen Strom darf man leben, ohne öffentlichen Rundfunk ... wohl nicht !
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt.
5. Eine mögliche, ihrer eigenen Definitionshoheit unterliegenden Gebührenbefreiung bei finanzieller Leistungsunfähigkeit stellt keine akzeptable Alternative für mich dar, da es:
5.1. im Bedarfsfall meine persönliche Würde in erheblichen Maßen verletzen würde, wenn ich eine für mich demütigende Offenlegung meiner finanziellen Situation einer mir so verhassten Institutionen wie der Ihren veranlassen müsste, um mich von etwas zu befreien, was ich sowieso nicht nutzen möchte.
5.2. eine von Ihnen definierte theoretische Leistungsfähigkeit nicht unbedingt meiner realen Leistungsfähigkeit entspricht, da wie bereits erwähnt besondere Lebensumstände ein dynamisches, selbstverantwortliches Verwalten meiner finanziellen Ressourcen erfordert .
5.3. in einer mich betreffenden finanziellen Notlage andere, dringlichere Schritte für die Änderung/Verbesserung meiner Lebensumstände erforderlich sind und die Gefahr besteht, dass eine Summierung weiterer Rundfunkgebühren die bestehende Notlage noch weiter verschärfen würde.
6. Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind weder begründet noch statthaft, da ich erst durch die angebliche Nichtzahlung von Ihnen einen rechtsmittelfähigen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten habe, um danach auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Der unbegründete Säumniszuschlag ist somit aufzuheben. Des Weiteren werden zukünftige angebliche Säumniszuschläge von mir nicht akzeptiert und als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Beitragsbescheid fehlt es somit an der Rechtsgrundlage. Der sogenannte Rundfunkbeitrag ist formell und materiell verfassungswidrig. Zum anderen verstößt die Neuregelung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Beitragsbescheid ist daher aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen,
XXXXXXX