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Autor Thema: mein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid  (Gelesen 18137 mal)

K
  • Beiträge: 81
mein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
Autor: 29. Juni 2014, 19:47
Hallo zusammen,

aus gegebenen Anlass erfolgte heute meine Registrierung in diesem Forum hier, in dem ich schon seit geraumer Zeit mitlese.
Ursache war der Beitragsbescheid am 01. Juni 2014 mit Rechtsmittelbelehrung, so dass ich auf die Schnelle mit einem Widerspruch antworten musste.

Privat passt mir das nicht so, da ich z.Z. in einer anspannenden beruflichen Neuorientierung stecke – und zudem weitere fällige Schritte (Klage, wie weit gehen …) noch recht unklar sind.
Es fehlen noch die passenden Gesetze, auf die ich mich später konkret beziehen kann.

Andererseits wollte ich das Thema nicht einfach durch stupides Bezahlen einer IMHO unberechtigten sittenwidrigen Forderung auf sich beruhen lassen, und mit Hilfe dieses Forums und etwas Cut & Copy ist zumindest der erste Schritt getan - ein Widerspruch für eine fiktive Person A.
Das Thema „GEZ“ und Rundfunkgebühren selbst beschäftigt mich schon seit Jahren, und soweit möglich, verfolge ich den aktuellen Stand der Dinge.

Mit besten Grüßen,
„KK“




ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50665 Köln

Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.06.2014
Nicht anerkannte Beitragsnummer: XXX XXX XXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01. Juni 2014 (einem Sonntag !), in meinen Postfach am 06. Juni 2014 eingelegt, fristgerecht Widerspruch ein.

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 01.Juni 2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 25.06.2014 gerichtlich entschieden wurde.

Ich behalte mir ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor.


Begründung des Widerspruchs:

1.1. Ich bin kein Vertragsverhältnis mit dem „ARD ZDF Deutschlandradio” eingegangen und nutze auch nicht stillschweigend diverse Angebote des öffentlich rechtlichen Rundfunks.

1.2. Weiterhin lehne ich eine Zwangsanmeldung als Rundfunkteilnehmer ab, da es nicht meinen freien Willen entspricht, ein Vertragsverhältnis mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk einzugehen – oder als Rundfunkteilnehmer registriert zu werden.
Einen Verweis auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag kann von mir nicht anerkannt werden, da der Grundsatz gilt, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.


2. Ein von Ihnen erwähntes Beitragkonto mit einen angeblich „offenen Beitrag“ wird von mir nicht anerkannt, da es meiner finanziellen Selbstbestimmung widerspricht, für unerwünschte Leistungen oder ungewollte Angebote für potentielle Leistungen Beiträge zu entrichten.
Erschwerend kommt hinzu, dass ich grundsätzlich selbstbestimmt über meine finanziellen Ressourcen verfügen möchte, da ich das Recht (und die Eigenverantwortung) habe, bei Notlagen oder besonderen Erfordernissen des Lebens mein eigenes (finanzielles) Überleben zu sichern.
Eine für mich weder erwünschte noch notwendige Rundfunkzwangsgebühr in beträchtlicher Höhe stellt einen schwerwiegenden Eingriff in diese Grundrechte dar !


3.1. Da in der Bundesrepublik Deutschland bekanntlich keine Zwangsversorgung für Lebensmittel existiert, obwohl diese Nahrungsmittel für jeden Bürger einen Überlebensnotwendig darstellten, kann eine eindeutig niederrangige Zwangsversorgung mit Rundfunkinhalten auf keiner rechtlich zulässigen Grundlage basieren.
Ausnahmen für eine Zwangsernährung lassen sich allenfalls in medizinischen Notfällen bei unmündigen Patienten in der Psychiatrie begründen, eine mediale Zwangsversorgung lässt sich dagegen allenfalls in Diktaturen, Arbeitslagern oder Folterzellen finden.

3.2. Sie zwingen sich mir als informationellen Vormund auf, was zu einer Unmündigkeit meinerseits und einer informationellen Bevormundung Ihrerseits führt. Dies ist für mich nicht akzeptabel und verstößt massiv gegen meine freiheitlichen Grundrechte.


4.1. Der von Ihnen geforderte Beitrag basiert auf Ihrer selbst definierten Grundlage, dass ich als alleiniger Bewohner einer angemieteten Wohneinheit automatisch zwangsverpflichtet wäre, nun diesen Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Der Umstand, nicht als Nichtleistungsfähig anerkannt zu werden -  sowie einem Bezug eines festen Wohnsitz in Deutschland steht in einem nicht kausalem Zusammenhang mit einer sogenannten Gebührenpflicht für den möglichen Gebrauch „neuartiger Rundfunkgeräte“, da das Anmieten und Bewohnen einer Wohnung primär anderen Zwecken und Bedürfnissen dient als dem Empfang von Rundfunk.
Dies lässt sich zweifelsohne dadurch belegen, dass es bereits weit vor der Erfindung von Radiowellen schon Gebäude, Häuser und Wohnungen gab, so dass sich daraus schlüssig ergibt, dass eine Wohnung nicht primär der Bereitstellung von Rundfunkgeräten dient.

4.2. Die Vorwand, dass eine allgemeine Gebührenpflicht für Wohnungen nach dem Motto „eine Wohnung – einen Beitrag“  das Gebühreneinzugsverfahren erleichtert, stellt keine angemessene Begründung für einen Zwangsbeitrag dar – und benachteiligt zudem Singlehaushalte vor Familien oder Wohngemeinschaften mit mehreren erwerbstätigen Mitgliedern.
Es steht Ihnen nicht zu, sich an Bürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung beziehen, zu bereichern, da ein fester Wohnsitz in einem Gebäude in diesen klimatischen Breitengraden allgemein üblich ist und vom Staat üblicherweise keine gemeinfreien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, so dass der Mangel an Alternativen zu einen Zwang führt, der meine Grundrechte beeinträchtigt.

4.3. Eine weitere Ungerechtigkeit ergibt sich dadurch, dass Bewohner aus dem benachbarten Ausland rechtlich legal kostenlos die Angebote des ÖR nutzen dürfen, während in Deutschland lebende Personen noch nicht einmal die Möglichkeit erhalten, auf diese Angebote kostenlos verzichten zu können.

4.4. Da für gewerbliche Betriebsstätten ebenfalls Rundfunkgebühren eingefordert werden – und diese zwangsläufig auf Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen werden müssen, besteht für mich der Umstand einer ungewollten Doppelzahlung.

4.5. Der von Ihnen geforderte Beitrag von 215,76 Euro p.A. geht weit über Ausmaß einer medialen Grundversorgung hinaus; 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen sind eher als übertriebener Selbstzweck zu verstehen, wenn man bedenkt, wie viele Sender und Programmangebote in Deutschland der 70er Jahre als vollkommen ausreichende Grundversorgung angesehen wurden.
Ein Tag hatte damals auch nur 24h Stunden und es ist kein einziger Fall bekannt, dass damals eine Person an Langeweile oder Informationsmangel gestorben wäre. So weit ich mich erinnern kann, wurde 1978 sogar vom damaligen Bundeskanzler Schmidt ein fernsehfreier Tag angeregt, ohne dass eine ernsthafte Beeinträchtigung der Grundversorgung zu befürchten war. Dabei fehlten zu dieser Zeit sämtliche Alternativangebote wie die der privaten Fernsehsender oder der Internetmedien.
Unter diesem Gesichtspunkt geht die derzeitige Ausweitung des Programmangebotes schon extrem weit über die einer Grundversorgung hinaus und lässt sich sachlich nicht begründen.
Für diese uferlose Ausweitung des derzeitigen Programmangebotes bin ich nicht verantwortlich zu machen -  und möchte daher auch nicht für etwas in Regress genommen werden, was ich nicht verursacht habe.

4.6. Die Pensionsverpflichtungen (Pension = Beamter ?!)  ehemaliger Mitarbeiter des ÖR belaufen sich auf rund sechs Milliarden Euro und sind zu einer Zeit entstanden, in dem ich rechtlich nicht verpflichtet war, eine Rundfunkgebühr zu bezahlen.
Daher können mir keine rückwirkenden Kosten für etwas auferlegt werden, für das ich damals nicht verpflichtet war, einen Beitrag zu entrichten.

4.7. Eine in Deutschland lebende Person wäre gezwungen, dass Land zu verlassen bzw. Auszuwandern, um keine ungewollten Zwangsbeiträge an einen öffentlich rechtlich Rundfunk zu entrichten.
Dann könne man ja auch gleich eine Diktatur in Deutschland errichten und den wohlmeinenden Ratschlag geben, bei Nichtgefallen dieser Regierungsform doch einfach das Land zu verlassen.
Es kann unmöglich die Aufgabe und der Sinn eines öffentlichen Rundfunk bzw. eines somit resultierenden Zwangsbeitrages sein, bereits schon ernsthafte Gedanken an eine Auswanderung entstehen zu lassen !

4.8. Als abschließendes Resümee lässt sich unschwer folgern, dass jeder nicht obdachlose oder abgetauchte, taubstummblinde oder nach Ihren Bedingungen definierte gebührenbefreite Bürger der Bundesrepublik Deutschland automatisch einem lebenslangen kopfsteuerähnlichen Zwangsbeitrag unterliegt, aus diesem er sich nicht ohne erheblichen persönlichen Einschränkungen „befreien“ kann.
Selbst im unbarmherzigem Steuerrecht besteht kein Zwang, eine einseitig festgelegte Kopfsteuer zu entrichten, sondern es ergibt sich ein berechenbares Abgabensystem nach Höhe der individuellen Einnahmen – mit der Möglichkeit, finanzielle Härten steuerlich absetzbar zu gestalten und somit eine einigermaßen planbare Lebensgestaltung zu führen.
Sonstige Ausgaben, Abgaben und Gebühren können bei Bedarf durch Abmeldung abgestellt oder durch Änderung der privaten Lebensführung gemindert werden – und beinhalten auch eine erwünschte nutzbare Dienstleistung, die bei einem ungewollten Rundfunkbeitrag schlichtweg nicht vorhanden ist.
Dies ist besonders grotesk, da z.B. keine Verpflichtung besteht, Leistungen aus einem Versorgungsunternehmen zu beziehen – ohne elektrischen Strom darf man leben, ohne öffentlichen Rundfunk ... wohl nicht !
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt.


5. Eine mögliche, ihrer eigenen Definitionshoheit unterliegenden Gebührenbefreiung bei finanzieller Leistungsunfähigkeit stellt keine akzeptable Alternative für mich dar, da es:
5.1. im Bedarfsfall meine persönliche Würde in erheblichen Maßen verletzen würde, wenn ich eine für mich demütigende Offenlegung meiner finanziellen Situation einer mir so verhassten Institutionen wie der Ihren veranlassen müsste, um mich von etwas zu befreien, was ich sowieso nicht nutzen möchte.
5.2. eine von Ihnen definierte theoretische Leistungsfähigkeit nicht unbedingt meiner realen Leistungsfähigkeit entspricht, da wie bereits erwähnt besondere Lebensumstände ein dynamisches, selbstverantwortliches Verwalten meiner finanziellen Ressourcen erfordert  .
5.3. in einer mich betreffenden finanziellen Notlage andere, dringlichere Schritte für die Änderung/Verbesserung meiner Lebensumstände erforderlich sind und die Gefahr besteht, dass eine Summierung weiterer Rundfunkgebühren die bestehende Notlage noch weiter verschärfen würde.


6. Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind weder begründet noch statthaft, da ich erst durch die angebliche Nichtzahlung von Ihnen einen rechtsmittelfähigen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten habe, um danach auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Der unbegründete Säumniszuschlag ist somit aufzuheben. Des Weiteren werden zukünftige angebliche Säumniszuschläge von mir nicht akzeptiert und als unbegründet zurückgewiesen.


Dem Beitragsbescheid fehlt es somit an der Rechtsgrundlage. Der sogenannte Rundfunkbeitrag ist formell und materiell verfassungswidrig. Zum anderen verstößt die Neuregelung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Beitragsbescheid ist daher aufzuheben.


Mit freundlichen Grüßen,
XXXXXXX


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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Ich find´s super!


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T
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Kompliment! Das liest sich rundherum einleuchtend und schlüssig!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juni 2014, 21:02 von TVfrei«

g
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Witzig und unnachgiebig - so gefällt's mir am besten.


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K
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Danke schon einmal für die positive Rückmeldung.

Um eine öfters im PN gestellte Frage zu beantworten, selbstverständlich kann dieser Widerspruch gerne als Grundlage für eigene Widersprüche verwendet werden.
Es sind zwar noch Lücken vorhanden, aber da der Widerspruch sowieso abgelehnt wird, kommt es auf Perfektion ncht so an, bis zu einer fälligen Klage sind noch einige Punkte zu präzisieren.

Einiges hatte ich vom User "BS" übernommen und nur etwas umgeschrieben, später wurden aus den Ergänzungen ein gewisser Selbstläufer.
Es liegt ja im Sinn dieses Forums, dass gewisse Synergieeffekte genutzt werden.

Wenn ich Muse habe, möchte ich gerne genauer darlegen, welche einzelnen Punkte für Person A individuell wichtig sind - und wie man sie mit gewissen Grundrechten verknüpfen kann.
Mit Paragraphen hab ich es nicht so, aber letztendlich müssen weiterere Schreiben bzw. die Klage(n) wie bei einer Osmose in das Gehirn des jeweiligen Juristen diffundieren und dort den gewünschten Schalter auslösen.


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B
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Gute eigene Ansätze zu den bereits bestehenden Vorformulierungen! Erfrischend frech! ;)


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R
  • Beiträge: 1.126
Gefällt mir gut. Vieles ist einleuchtend. Leider vermutlich nur für uns. Selbst den Vergleich  mit der fehlenden Zwangsversorgung durch die Energieversorger werden die nicht verstehen. Obwohl ich glaube, dass Deine Formulierungen bewußt so gewählt wurden, dass selbst der Dümmste sie kapieren muss.  ;)

Einfach grandios!



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

c
  • Beiträge: 2
HuHu,
Danke für deine PN-Antwort. Person X wird jetzt diesen Text als Widerspruch nutzen.... Hoffentlich bringt es was.
Hat Person A den Widerspruch handschriftlich unterschrieben? Oder nur mit Kürzel?
Bei FB gehen diese Meinungen alle irgendwie auseinander, so dass ich nicht wirklich da durchblicke. Daher halte ich mich mal an hier ;D
Woher kommst du?? Bist du bei FB?
Gruss cupra



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K
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Hat Person A den Widerspruch handschriftlich unterschrieben? Oder nur mit Kürzel?

Person A unterschrieb ihren Widerspruch handschriftlich, da sie als freier Bürger natürlich hinter ihrem eigenen Widerspruch steh.
Ob sie das machen soll, muss oder kann, ist für sie nicht relevant, da sie sich nicht wie ein Dieb in der Nacht verstecken muss.

Persönlich halte ich es für sinnvoll, den Widerspruch als Vorlage - und nicht als Kopie zu verwenden, da jede Person XYZ ihre eigenen individuellen Beweggründe hat, diesen Zwangsbeitrag nicht zu bezahlen. Außerdem wollen die Archäologen in der Zukunft ja auch noch etwas interessantes zu lesen haben.


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K
  • Beiträge: 81
Kürzlich, nachdem eine ganze Weile Ruhe war (drei Monate), trudelte nach dem Widerspruchsbescheid nun folgendes Schreiben ein:

-------------------------------------------------------------------------------------------------------

Sehr geehrter XXXX XXXXX

vielen Dank für Ihre Information.

Sie wenden sich gegen die Anmeldung Ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag und erklären, dass Sie keinen Vertrag unterschrieben haben.

Die Beitragspflicht wird nicht durch eine Vertragsunterzeichnung, sondern durch die gesetzliche Regelung begründet, wonach der Inhaber einer Wohnung Rundfunkbeiträge zu zahlen hat.

Deshalb haben wir Sie in der Vergangenheit mehrfach angeschrieben und um Angaben zur Beitragspflicht Ihrer Wohnung gebeten. Leider haben Sie zunächst nicht reagiert, so dass wir wie angekündigt eine Anmeldung vorgenommen haben.

Bitte beachten Sie: Im privaten Bereich ist von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die eine Wohnung inne hat, also z.B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt ist.

Das Einwohnermeldeamt hat uns mitgeteilt, dass Sie Inhaber der Wohnung Adresse "XXX, XXX, XXX" sind. Wir gehen davon aus, dass Sie für diese Wohnung beitragspflichtig sind.

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 06.2014 einen offenen Betrag von 331,64 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag ud geben Sie dabei die Betragsnummer XXX XXX XXX an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt?
Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderung bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio

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Hallo zusammen,

Was soll diese Ignoranz des Beitragsservice, auf den Widerspruchsbescheid wurde überhaupt nicht eingegangen, dieses Schreiben nun ist wieder ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Muss der Widerspruch erneut versendet werden ?

Um so mehr ich hier im Forum lese, um so unklarer wird die ganze Angelegenheit
Die Schere zwischen den Spezialisten und den Normalos wird IMHO immer breiter, auch wenn ich mich davon nicht entmutigen lassen möchte.

Da ja erstmal keine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, kommt das Schreiben in meine Mappe.

Grüsse
KK


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2014, 18:21 von Bürger«

G

Gast

Hi,

habe mir gerade obigen Widerspruch einverleibt. Liest sich wirklich fein.
Was soll diese Ignoranz des Beitragsservice, auf den Widerspruchsbescheid wurde überhaupt nicht eingegangen, dieses Schreiben nun ist wieder ohne Rechtsbehelfsbelehrung.
Muss der Widerspruch erneut versendet werden ?
Ich nehme an Du verwechselst die Begriffe Widerspruch und Widerspruchbescheid. Person A hat einen Widerspruch auf den vom BS bzw. von der LRA erhaltenen Bescheid eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist die Antwort auf einen (im besten Fall nachweislich) fristgerecht eingereichten Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid wird also vom BS bzw. von der LRA aus- und der Person A zugestellt. Er enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe des VG, bei dem Person A gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen kann.

Dieser nun von Dir angeführte Brief vom BS hat nur informativen Charakter, sofern man davon überhaupt sprechen kann. Es ist nicht die Antwort auf den Widerspruch, es ist nur eine Reaktion, die für Person A ohne Bedeutung bleiben kann! Person A muss darauf natürlich nicht reagieren, würde auch wenig Sinn machen.

Ich möchte an dieser Stelle anmerken, dass Person X einen ähnlichen Brief mit sehr ähnlichen Textbausteinen vom BS erhalten hat, nachdem sie das erste mal zum BS Kontakt aufgenommen hatte, und zwar als sie denen ihr Nichteinverständnis mit der erhaltenen "Bestätigung der Anmeldung" bekundet hatte.

Ich nehme daher an, der von Dir angeführte Brief soll im fiktiven Fall von Person A nur ein wenig Verunsicherung schüren. Sehr wahrscheinlich erhofft sich der BS, dass A dieses Schreiben als Antwort auf ihren Widerspruch ansieht und nun endlich zur Vernunft kommt und zahlt  >:D

Also lasse sich Person A nicht verunsichern, Brief abheften und weiter am Ball bleiben. (Als nächstes sollte der Widerspruchsbescheid bei Person A innerhalb 90 Tage nach Zugang ihres Widerspruchs eingehen, wenn er eingeht, wenn er nicht eingeht oder wenn andere Schreiben ankommen, dann nochmal genau belesen wie am besten zu verfahren ist!)

Ich hoffe ich konnte helfen und noch mehr hoffe ich ich habe nichts verwechselt / falsches empfohlen (bin selbst noch neu im Geschäft).

Alles Gute und stay rebel!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2014, 18:26 von Bürger«

K
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Also lasse sich Person A nicht verunsichern, Brief abheften und weiter am Ball bleiben. (Als nächstes sollte der Widerspruchsbescheid bei Person A innerhalb 90 Tage nach Zugang ihres Widerspruchs eingehen, wenn er eingeht, wenn er nicht eingeht oder wenn andere Schreiben ankommen, dann nochmal genau belesen wie am besten zu verfahren ist!)

Ich hoffe ich konnte helfen und noch mehr hoffe ich ich habe nichts verwechselt / falsches empfohlen (bin selbst noch neu im Geschäft).

Ich danke Dir für Deine schnelle Antwort, auch wenn ich ähnlich gedacht hatte, stellt sie eine beruhigende Bestätigung meiner Ansicht dar.
Sicher hat sich Person A die Bestätigung des Einschreibens aufbewahrt, ebenso, wie sie noch die Kirchenaustrittsbestätigung von vor 25 Jahren besitzt.

Kleine Fussnote am Rande:
Obwohl Person A in einem festen Arbeitsverhältnis steht, hat sich die Option für ein anderes berufliches Aufgabengebiet ergeben.
Dummerweise müsste Person A dazu eine zeitlang eine Zweitwohnung beziehen, so dass ihre wankende Entscheidung ob für oder dagegen, auch davon abhängig ist, ob sie dann 2x rundfunkbeitragspflichtig wäre.
Mittlerweile hofft Person A wirklich, noch etwas im Ausland zu finden, um diesen Wahnsinn hier zu entfliehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2014, 18:28 von Bürger«

C
  • Beiträge: 342
In dem Widerspruch steken viele gute Gedanken und Formulierungen, u.a. daß in der Beitragshöhe die Pensionsforderungen berücksicht werden, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem man nicht zahlungspflichtig war.

Das habe ich auf die schnelle gefunden:
Gerade eine Demokratie ist darauf angewiesen-, daß ihre Bürger nicht nebeneinanderherleben, sondern ihr Leben, gemeinsam, miteinander, gestalten. Deswegen sind die Verhaltensweisen unserer Mitbürger, ihre Einstellungen und Gefühle zu sich und anderen von hoher Bedeutung für die Politik.
In der letzten Zeit habe ich über die Distanz nachgedacht, mit der sich heute einzelne und Gruppen in der Bundesrepublik gegenüberstehen. Bei mir wie bei vielen anderen verstärkt sich der Eindruck, die Menschen in unserem Land reden heute nicht genug miteinander, sie tun nicht oft genug etwas miteinander, sie gehen vielleicht auch nicht so selbstverständlich in gegenseitigem Respekt miteinander um, wie wir alle das uns eigentlich wünschen.
Helmut Schmidt


Ich finde man sollte unbedingt auf ein Leben ohne TV als gleichberechtigte Lebensform hinweisen.

Wer ist denn bitte so gut und bezahlt meine Hobbys, die -ganz nebenbei- zur Gesundheit und zum menschlichen Miteinander beitragen, wenn ich auf der anderen Seite die Freizeit-Unterhaltung (Hobby) der TV-Gucker finanzieren soll?


Edit "Bürger" - Zwischen-Info an alle:
Im Forum dürfen nur hypothetische Fälle behandelt werden.
Die Rechtsberatung ist nur gewissen Personenkreisen vorbehalten.
Siehe hierzu auch den Hinweis u.a. oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.



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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

K
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Hallo zusammen,

die dunklen Mächte der Finsternis schlugen bereits kurz danach wieder zu und Person KK erhielt zwei neue Bettelbriefe mit der mehr oder weniger freundlichen Aufforderung, doch nun endlich den fälligen Obolus zu entrichten.

Schreiben A, für den 01.10.2014 datiert, enthält die finstere Beschwörungsformel "Mahnung" und möchte mit einer Reihe von angedrohten hochnotpeinlichen Maßnahmen wie Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder Mietkaution den angeforderten Salär von 331,64 Dukaten eintreiben.

Immerhin sind die Schergen der Beitragsinquisition so freundlich und geben den vor Angst erstarrten Leser dieses Depesche noch eine allerletzte Gelegenheit, von seinem ketzerischen  Tun abzulassen, wenn er denn Gnade flehend und Besserung gelobend sogleich den geforderten Betrag bis zum 15.10.2014 zu Füssen der hochlöblichen Magnifizenz überbringet.

Allerdings fehlt dieser Depesche die magische Ritualformel namens Rechtsbehelfsbelehrung, so dass der Empfänger dieses Brandbriefes wohl davon ausgehen kann, dass nur ein Kleriker niederer Stufe seinen Platz auf diesem Erdenrund nicht kennt.


Schreiben B, für den 02.10.2014 datiert, mag wohl von einem noch niederen Adepten des Imperiums verfasst sein, als Überschrift ist "Zahlung der Rundfunkbeiträge" erkennbar.
Mit güldener Stimme erinnert der eilfertige Schreiberling dieses Bettelbriefes darauf hin, dass am 15.10.2014 "Rundfunkbeiträge" fällig werden und sogleich der Obolus von nun 385,58 Dukaten zu entrichten sei.

Auch dieser Depesche fehlt es am magische Ritual "Rechtsbehelfsbelehrung", so dass beide Schriftrollen nun in einer Mappe schlummernd ihren ewigen Schlaf finden mögen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2014, 16:51 von Ketzerkater«

K
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Re: mein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
#14: 23. November 2014, 14:14
Hallo zusammen,
um den chronologischen Werdegang der Korrespondenz von Person KK mit dem "Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk" weiter zu berichten, anbei die Information, dass ein für den 01.11.2014 datiertes Schreiben mit den klangvollen Namen "Festsetzungsbescheid" am 19.11.2014 postalisch empfangen wurde.
Diesmal wieder mit Rechtsbehelfsbelehrung und einem saftigen Säumniszuschlag von 61,94 €.

Diesen Festsetzungsbescheid, der von Person KK als eine erweiterte Form des Gebühren/Beitragbescheid angesehen wird, muss noch mit einem leicht abgewandelten Widerspruch beantwortet werden.

Anbei findet es Person KK interessant, dass es nun möglich ist, ohne den ersten Widerspruchsbescheid angemessen zu beantworten oder eine Klage gegen KK zu führen, nun einen vollstreckbaren Titel sowie die Option der Zwangsvollstreckung ins Feld zu führen.

Der Schwippschwager einer Großnichte fragt sich, wie dieses Spiel formvollendet weitergeführt wird ...

mit besten Grüßen,
KK


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