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Autor Thema: Wiss.Dienst d. Bundestages: Mehrbelastungen v. Filialbetrieben verfassungswidrig  (Gelesen 1763 mal)

Uwe

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Ermano Geuer

Zufallsfund 2013- Wiss.Dienst des Bundestages: Mehrbelastungen v. Filialbetrieben verfassungswidrig


Zitat
4. Ergebnis
Die neue Rundfunkabgabe ist ein gegenleistungsbezogener Beitrag und keine Steuer. Die Kompetenz hierfür lag daher bei den Ländern. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgemäß.
Die Bemessung der Beiträge für die Betriebsstätten in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBeitrStV führt jedoch bei gleicher Beschäftigtenzahl zu einer wesentlich stärkeren Belastung von Betrieben mit einer großen Anzahl von Filialen gegenüber Betrieben mit nur wenigen Filialen. Für diese Mehrbelastung gibt es keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Da der beitragsverpflichtende Vorteil in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Rezipienten besteht, ist die enorme mögliche Abweichung der Beitragshöhe bei gleicher Anzahl potentieller Rezipienten nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine hierauf gestützte Beitragserhebung würde betroffene Betriebe in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzen.
https://www.bundestag.de/blob/411748/bc6946c49133ac4f559b6470af3f384d/wd-10-007-13-pdf-data.pdf

Quelle:
https://twitter.com/geuerermano/status/820620238635012097


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2017, 01:55 von Bürger«
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H
  • Beiträge: 584
MOMENT:
Wenn bei der Betriebsstättenabgabe ein Verstoß gegen das GG festgestellt wird, weil es auf die Anzahl der Filialien, und nicht auf die Anzahl der Rezipienten ankommt, dann muss es auch für den privatrechtlichen Teil einen Verstoß gegen das GG bejahen. Denn Mehrpersonenhaushalte sind deutlich weniger belastet als Einpersonenhaushalte. Auch das dürfte mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. nicht vereinbar sein...

Grüße
Adonis


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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K
  • Beiträge: 810
Zitat von: Die neue Rundfunkabgabe Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart, Seite 9
Die rechtsdogmatische Einordnung der bisher erhobenen Rundfunkgebühr ist seit jeher umstritten. Einigkeit besteht aber wohl hinsichtlich ihres Entgeltcharakters und ihrer Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Abgabe, die für die Möglichkeit des Empfangs von Rundfunksendungen, also der „Benutzung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einer der Inanspruchnahme durch jedermann eröffneten Veranstaltung erhoben wird.[34]

Fußnote 34: So Libertus, in: Hahn/Vesting (Fn. 30), § 13 RStV Rn. 12.

Wer ist "Libertus"? Dies kann man leicht herausfinden. Es handelt sich um Dr. Michael Libertus.

Und Dr. Michael Libertus ist... ...nun, man braucht sich an dieser Stelle nicht wundern... ...Rechtsanwalt und Mitarbeiter des Justiziariats des WDR.

Es ist wirklich eine Schande, wie das Volk verarscht wird.

Zitat von: Die neue Rundfunkabgabe Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart, Seite 13
Es gilt als statistisch gesichert, dass nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Wohnungen kein Rundfunkkonsum stattfindet oder stattfinden könnte.

Genau! Und genau deshalb existiert eben auch kein besonderer Vorteil, den der Einzelne oder eine bestimmte Gruppe gegenüber der Allgemeinheit hat. An dieser Stelle wird die Argumentation der Beitragsbefürworter "leider" recht widersprüchlich.

Darüber hinaus kann eben nicht nur in Wohnungen Rundfunk empfangen werden, sondern überall. Rundfunk ist eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit.

Zitat von: Die neue Rundfunkabgabe Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart, Seite 16
Dass die von diesem Angebot Begünstigten weitgehend mit der Allgemeinheit identisch sind, steht der Einordnung als Beitrag nicht entgegen, da die betroffenen Gruppen durch die Zuordnung zu den erfassten Raumeinheiten hinreichend eingegrenzt sind.[79]

Fußnote 79: Vgl. Schneider (Fn. 3), NVwZ 2013, 19 (22).

Axel Schneider ist Mitarbeiter des Justiziariats des Bayerischen Rundfunks.

Seine Argumentation kann nicht überzeugen, denn "die Allgemeinheit" lässt sich gedanklich selbstverständlich in beliebige Gruppen unterteilen. Rundfunk richtet sich nach § 2 Absatz 1 RStV an die Allgemeinheit. Das ist das zentrale Problem zur Rechtfertigung des Beitragscharakters des Rundfunkbeitrags. Die Allgemeinheit hat aus dem Vorhandensein der öffentlichen Infrastruktur einen gemeinnützigen Vorteil. (Das ist bei anderen öffentlichen Infrastruktureinrichtungen ebenso: Das öffentliche Straßen- oder Wegenetz dient der Allgemeinheit, die Allgemeinheit nutzt es. Das öffentliche Bildungssystem dient der Allgemeinheit, die Allgemeinheit nutzt es.) Das ist doof, weil man auf diese Weise den Beitragscharakter des Rundfunkbeitrags nicht rechtfertigen kann. Jetzt bedient man sich eines Bauerntricks. Man teilt die Allgemeinheit gedanklich einfach in Gruppen ein - et voilà, schon hat man einen gruppennützigen Vorteil.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 20:52 von DumbTV«

D
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  • Beiträge: 1.455
Zitat
Fußnote 34: So Libertus, in: Hahn/Vesting (Fn. 30), § 13 RStV Rn. 12.

Als Ergänzung zu den Ausführungen von Knax auch die folgenden Threads beachten:

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
...incl. sauberer Auflistung der zu solcherlei eigennützigen Kommentarwerken "beitragenden" ÖR-Mitarbeiter.

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130092.html#msg130092


Sowie zur mittelbaren bzw. unmittelbaren Einflussnahme siehe u. a. auch

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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M
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https://www.bundestag.de/blob/411748/bc6946c49133ac4f559b6470af3f384d/wd-10-007-13-pdf-data.pdf

Das Dokument ist nicht neu. Es ist die Vorlage der Gerichte für ihre Beschlüsse und Urteile für den RBStV.

Lustig ist auf Seite 16:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag knüpft daher an die grundsätzlich bestehende Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte mit den dort üblicherweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen.
Also ist die Wohnung abgabenpflichtig?

Und auf Seite 12 steht der Grund für diese "Stellungnahme zum Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart" des WD:
Zitat
Folgt man der dargestellten Auffassung, dass der neue Rundfunkbeitrag wegen Fehlens eines individualisierbaren Vorteils für die Beitragsschuldner kein Beitrag im Rechtssinne, sondern eine Steuer ist, wären die Rundfunkstaatsverträge, die diese Abgabe regeln, wegen Fehlens der gesetzgeberischen Kompetenz formell verfassungswidrig und damit nichtig. Auch als Sonderabgabe könnte die normierte Abgabenpflicht nicht aufrechterhalten werden, da es an den hierfür erforderlichen Kriterien der besonderen Sachverantwortung und der Gruppenhomogenität fehlt.
Also, das heißt, dass das gesamte Rundfunksystem nichtig, nicht vorhanden, unrechtmäßig, null wäre...
Das geht nicht! Somit wird solange umformuliert, bis es passt und gesagt wird (Seite 12-13):
Zitat
In diesem vermuteten Vorteil liegt die Gegenleistung für den Beitrag.
Der wissenschaftliche Dienst vermutet einen Vorteil und steigert sich auf Seite 15 zum:
Zitat
Entgelt für die vermutete individuelle Nutzung der Programme.
Damit wird einigermaßen deutlich unterstellt, dass die Programme des örR durch jeden genutzt würden! .

Und klar: vermutlich ist die Vermutung des Wohnungsinhabers als Schuldner auch rechtens, da jeder vermutlich das Programm nutzt ...[/ironie] ::)


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