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Autor Thema: Pfändungsankündigung  (Gelesen 24364 mal)

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Re: Pfändungsankündigung
#15: 06. Juni 2015, 17:37
Grundsätzlich wäre in in derartigen Fällen auch eine Überlegung wert, dass Schreiben zusätzlich mit einer Anzeige zu verschönern.
Einer "Fachkraft" die täglich mit derartigen Sachen zutun hat, dürfte eigentlich der Fehler des Gläubigers direkt auffallen.

Spätestens nach dem Hinweis müsste der Fehler erkannt werden.
Da hier aber weiter versucht wird in die gleiche Kerbe zu schlagen käme hier doch ggf. Nötigung und Täuschung in betracht.



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Re: Pfändungsankündigung
#16: 16. Juni 2015, 21:10
Guten Tag zusammen,

seid dem letzten Schreiben (siehe weiter oben) das das der Vollstreckungsprozess fortgesetzt wird hat Person1 nix mehr gehört bzw geantwortet.
Heute musste Person1 feststellen das das Konto der Sparkasse gepfändet wurde, Person1 konnte noch nicht mal sein essen im Supermark bezahlen.
Pweson1 hat kurz mit der Sparkassenberaterin telefoniert und diese hat die Auskunft erteilt dass das Finanzamt eine Pfändung beauftragt hat.
Darf das Finanzamt überhaupt nicht in eigener Sache pfänden? (siehe Video https://www.youtube.com/watch?v=0JZ2NMmB4nk&feature=youtu.be )

Wie soll sich Person1 weiter verhalten, habt ihr hilfreiche Tipps?


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Re: Pfändungsankündigung
#17: 16. Juni 2015, 21:51
Ein Bankkunde kann nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit verlangen, dass das (kontoführende) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Bei Vorliegen einer Kontopfändung besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Institut.

Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kontopf%C3%A4ndung#Pf.C3.A4ndungsschutzkonto_seit_1._Juli_2010

http://www.vz-nrw.de/p-konto


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Re: Pfändungsankündigung
#18: 16. Juni 2015, 22:02
Danke für den Hinweis, Person A wird es morgen sofort einrichten um zumindest was zu essen zu kaufen  :)

aber, wie soll Person A weiter vorgehen, innerhalb 14 Tagen gib es Gehalt und der geforderte Betrag wird dem angeblichen "Gläubiger" überwiesen


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Re: Pfändungsankündigung
#19: 16. Juni 2015, 22:16
Der P-Kontoschutz wirkt für Kontopfändungen die bis zu vier Wochen vor Umwandlung bei der Bank zugestellt wurden.
Konto gepfändet 1.1. - in P Konto am 20.1. gewandelt ... wirkt ab 24.1. = reicht zu ...
Zunächst ist das Konto erst einmal für 4 Wochen gesperrt. Nach Ablauf der 4 Wochen
wird das verbliebene Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Es ist also noch nicht "zu spät"....( um die Abzocke der Bande zu verhindern)
Standart Schutz ohne dem Formular mtl. 1045 €.
Wer zb. 2 Kinder hat ( und evtl Ehefrau ) kann den pfändungsfreien Betrag auf ca 1800 € aufstocken.
Das Formular für die Bank dazu ( ist notwendig) .. füllt kostenlos ( und bescheinigt) jede Schuldnerberatung (-:
http://www.insolvenzberatung-schuldnerberatung.de/pfaendungsschutzkonto-oder-p-konto-und-die-bescheinigung

Formular: http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/AG-SBV_P-Konto_Bescheinigung.pdf

Ein Leasingvertrag oder ein Handyvertrag sind mit einem P-Konto kein Problem ( bei mir nicht...)
Das P-Konto wird der Schufa zwar gemeldet, geht aber nicht in das Scoring ein.
Dispo gibt es keinen mehr.


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Re: Pfändungsankündigung
#20: 16. Juni 2015, 22:36
Danke dir, hab mir die Links durchgelesen und werde sie weiterleiten.
Person A hat folgende Lebenssituation: Verheiratet, keine Kinder, Monatliche Hausrate über den Betrag des P-Kotos
Person A Fürchtet (bzw. kennt nicht) die Auswirkungen wie es ist ein "gesperrtes" bzw. nicht genügend gedecktes Guthaben für sein Hauskredit zu haben

Weiterhin schreibst du liebe/er 12121212 "es ist nicht zu spät" wie könnte man Person A helfen bzw. abgesehen von dem P-Konto weiterhelfen? Wie es in dem letzten Schreiben vom GV aussieht, nennt er die Möglichkeit einer Gerichtlichen Klärung


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Re: Pfändungsankündigung
#21: 16. Juni 2015, 22:56
Pfändungs- und Einziehungsverfügung ( das Übel der Pfändung vom Konto)

Rechtsmittel:Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Verwaltungsgericht
oder Erinnerung beim Amtsgericht.

Begründung: Kann nur fehlende Vollstreckungsvoraussetzung sein.
Also nicht erstellt/versand/zugestellte  - oder nichtige Beitragsbescheide (um die es hier bei der fiktiven Pfändung geht)



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Re: Pfändungsankündigung
#22: 17. Juni 2015, 01:47
Was geht denn hier ab.
Also Person A hat der Stadt geschrieben, dass sie noch keinen Bescheid erhalten hat und trotzdem pfändet  die Stadt das Konto von Person A?
Das heisst Vollstreckung ohne Rechtsgrundlage. Steht in einem der beiden schreiben von der Stadt der volle Name des Mitarbeiters/Vollstreckungsbeamten? (Wahrscheinlich nicht).

Eine Frage in die Runde, gegen wen könnte Person A nun Strafanzeige erstatten? Gegen die Stadt selbst? Den Bürgermeister oder wen?

Hat Person A schon Erinnerung beim Amtsgericht eingelegt?


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Re: Pfändungsankündigung
#23: 17. Juni 2015, 12:36
Ein Weg ins Amtsgericht wäre vielleicht auch zu erwähnen ob überhaupt ein Titel gegen Dich vorliegt. Ohne Titel kann/darf keine Pfändung erfolgen!

An dich @12121212
Du scheinst Dich ja gut auszukennen, deshalb stelle ich meine Frage mal hier auch für die Allgemeinheit:

Fiktive Person hat P-Konto im Monat a. Im nächsten Monat kommt Gehalt aufs Konto und übersteigt den Freibetrag von 1048 EUR.
Was passiert mit dem "Überbetrag"?
Wird der gleich an den Gläubiger überwiesen oder hat man Zeit das Geld abzuheben?


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Re: Pfändungsankündigung
#24: 17. Juni 2015, 14:48


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Re: Pfändungsankündigung
#25: 19. Juni 2015, 07:18
Guten Morgen zusammen,

gestern fand ein freundliches Gespräch zwischen Person 1 und dem "Mitarbeiter" der Stadt statt.

Person 1 hat dem freundlichen Mitarbeiter versucht zu erklären das er nie Schreiben der "GEZ" erhalten habe und nicht darauf reagieren könne.
Um die Kontopfändung vorerst auszusetzen, bat der Mitarbeiter um ein Schreiben wo drin steht das Person 1 nie was erhalten hat (das hat Person 1 bereits in dem Ersten Schreiben geschrieben). Dieses Schreiben würde er dann der "GEZ" weiterleiten zur Stellungnahme.


Folgendes hat er mit noch mit gegeben:
Anlage1: nur die Seite 2 von dem Vollstreckungsersuchen (Seite1 durfte er nicht)
Anlage2: Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014


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Re: Pfändungsankündigung
#26: 14. Juli 2015, 13:14
Hallo zusammen,

hier mal aktuelle Infos.

Person 1 hat bereits am 19.06. dem "Mitarbeiter" der Stadt Auskunft gegeben nie Briefe von der "GEZ" bekommen zu haben, dies wurde an den Beitragsservice weitergeleitet.
Bis heute keine antwort.

Person 1 hat jetzt einen zweiten Festsetzungbescheid bekommen wo weitere Forderungen offen sind und wo aufgeführt ist das die Zwangsvollstreckung eingeleitet für den "ersten " Bescheid eingeleitet worden ist.

Was meint Ihr, soll Person 1 auf den Bescheid Reagieren und Widerspruch einlegen?
Oder hat die Person 1 mal wieder kein Bescheid bekommen und wartet auf die Zwangsvollstreckung 2.0

Danke vorab und schöne Grüße


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Re: Pfändungsankündigung
#27: 14. Juli 2015, 13:37
Was meint Ihr, soll Person 1 auf den Bescheid Reagieren und Widerspruch einlegen?
Oder hat die Person 1 mal wieder kein Bescheid bekommen und wartet auf die Zwangsvollstreckung 2.0
kommt wohl u.a. auch auf das Nervenkostüm einer fiktiven Person an...
...und könnte auf Dauer auch "unglaubwürdig" werden
(auch wenn prinzipiell Nachweispflicht seitens der Gegenseite bestehen würde - aber Gerichte entscheiden mitunter auch recht eigen, so dass fiktive Person dann ggf. gezwungen wäre, ihr Recht in höheren Instanzen zu erfechten, was aber bekanntlich weiteres zeitliches, nervliches und finanzielles Risiko birgt)


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Re: Pfändungsankündigung
#28: 14. Juli 2015, 13:51
Ich denke auch das die Person jetzt mal ein Widerspruch einlegen sollte, ich weiß aber nicht wie der Widerspruch sich mit der aktuellen Zwangsvollstreckung verhält da die Person ja dem Beitragsservice geschrieben hat, bisher nie Bescheide/Briefe erhalten zu haben


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Re: Pfändungsankündigung
#29: 14. Juli 2015, 13:57
[...] da die Person ja dem Beitragsservice geschrieben hat, bisher nie Bescheide/Briefe erhalten zu haben
Der "allgemeine Erfahrungssatz" lautet: Briefe können ankommen - oder eben auch mal nicht ;)
Die Frage ist aber evtl. auch, ob fiktive Person A unbedingt besteiten müsste, keinerlei Post erhalten zu haben. Schließlich geht es im Bestreitensfall ja nur um die "wichtige" Post. Zu allem anderen müsste Person A sich ja nicht zwingend positionieren ;)

...siehe u.a. auch
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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