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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: A-Mau am 20. Januar 2015, 13:25

Titel: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: A-Mau am 20. Januar 2015, 13:25
Hallo Mitstreiter.

Im Moment bin ich auf der Suche nach mind. 9 Leuten aus Hamburg, die klagen möchten.  In  !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!!  gibt es einen Anwalt, der sich intensiv mit "dem großen Thema" auseinandersetzt. Dieser hatte die Möglichkeit offen gestellt, dass wir ab 10 Leuten so eine Art Gruppenrabatt bekommen könnten, um somit unsere Anwaltskosten minimieren könnten. Wer Interesse hat, gerne bei mir oder hier im Thread melden. Parallel werde ich mich nochmal mit ihm in Verbindung setzten. Ich freue mich auf eure Rückmeldungen! :-) VG A-Mau
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: unGEZahlt am 20. Januar 2015, 21:17
Hallo A-Mau,

für die Vertretung durch Herrn RA Bölck hatte unser Mitglied Nichtgucker im Oktober 2014 auch Interessenten aus Hamburg gesucht ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg78956.html#msg78956 ) .
Er schrieb u. a.:
Zitat
Wir brauchen also noch fünf weitere Personen, um RA Bölck gemeinsam zum Pauschalhonorar zu beauftragen. Wer sich uns aus dem Bereich des VG Hamburg anschließen möchte, möge mir eine PN senden.

Vielleicht könnt Ihr beide da sogar zusammenarbeiten.
Kontaktmöglichkeit ist u. a. hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=profile;u=10451

Markus
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 20. Januar 2015, 23:21
Ja, wir haben bereits eine Reihe von Leuten zusammen, allerdings hat sich die Lage geändert:

Inzwischen sind zwei Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Hamburg unter den Aktenzeichen 3K3941/13 und 3K5250/13 anhängig. Die dritte Kammer des VG Hamburg hat daher bereits etliche Klagenden angeschrieben und die Absicht bekundet, die Verfahren bis zur Entscheidung des OVG auszusetzen. Bei einer Aussetzung ist es - zumindest vorerst - nicht erforderlich, einen Anwalt einzuschalten. Ähnliche Schreiben der zehnten Kammer des VG Hamburg sind mir nicht bekannt, aber ich kann mir in dieser Situation schlecht vorstellen, dass die zehnte Kammer sich anders verhält.

Hintergrund: In 2013 war die dritte Kammer des VG Hamburg für die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag zuständig. Dann hat die Zuständigkeit auf die zehnte Kammer gewechselt.

Grundsätzlich gilt:

Widerspruchsfristen nicht versäumen, damit Bescheide nicht rechtskräftig werden.

- Beitragsbescheid fristgerecht widersprechen

- Bei negativem Widerspruchsbescheid fristgerecht Klage gegen die Rundfunkanstalt einreichen und Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides stellen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich und kann nachgereicht werden. Eine Begründung kann auch nur in einem Satz bestehen, nämlich dass das verfassungsmäßige Recht bei der freien Auswahl, für welche Medien man seine finanziellen Mittel einsetzen will, eingeschränkt wird. Der Staat trifft mit dem Zwangsbeitrag für die GEZ-Sender eine Primärauswahl und entmündigt damit den Bürger. Bei Nachfrage des Gerichtes, ob man mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter einverstanden ist, sollte dies verneint werden. Grundsätzliche Fragen wie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müssen vor der Kammer verhandelt werden. Stimmt man der Übertragung auf den Einzelrichter zu, beinhaltet dies indirekt die Aussage, dass man seinem Anliegen keine grundsätzliche Bedeutung bemisst. Dies kann dazu führen, dass bei einem Urteil keine Berufung zugelassen wird.

- Sofern kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, verliert der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung und der "Beitragsservice" betreibt die Vollstreckung  ! Daher muss im Fall, dass kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, spätestens im elften Monat nach Zugang des Beitragsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dabei kann wie oben beschrieben vorgegangen werden.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Wer eine individuelle Beratung benötigt, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden. Empfehlen würde ich Herrn Thorsten Bölck aus  !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! : http://www.kanzlei- !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! .de (http://www.kanzlei- !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!! .de)
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 20. Januar 2015, 23:29
- Sofern kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, verliert der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung und der "Beitragsservice" betreibt die Vollstreckung  ! Daher muss im Fall, dass kein Widerspruchsbescheid erlassen wird, spätestens im elften Monat nach Zugang des Beitragsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Dabei kann wie oben beschrieben vorgegangen werden.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Wo steht, dass der Widerspruch nach einem Jahr seine Wirkung verliert?

So wie so darf der BS sofort vollstrecken, wenn er will, weil es keine aufschiebende Wirkung gibt.

Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 21. Januar 2015, 00:43
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem der "Beitragsservice" keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und den Vorgang nach einem Jahr wieder aufgegriffen hat mit der Begründung, es sei versäumt worden, fristgerecht Klage einzureichen.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112
Sollte Dir eine Rechtsquelle bekannt sein, nach der der ein Widerspruch dauerhafte Wirkung entfaltet, wenn er nicht zurückgewiesen wird, bitte ich um Nennung, damit andere Betroffene sich ggf. darauf berufen können.

***

Soweit ich gehört habe, soll es zwar zu Vollstreckungsversuchen gekommen sein, aber die Betroffenen haben den Gerichtsvollzieher auf das laufende Widerspruchsverfahren hingewiesen und der GV hat den Vorgang dann zurückgegeben.

Zudem besteht die Möglichkeit, nach Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen, um den "Beitragsservice" zu stoppen.

http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html   (http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html)


***Edit "Bürger: Absatz nach Hinweis des Erstellers entfernt.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 21. Januar 2015, 01:19
Ergänzend zu meinem obigen Posting noch ein wichtiger Hinweis:

Mit dem Widerspruch sollte der Bürger auch immer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides stellen !

Wird der Widerspruch und der der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht bearbeitet und trotzdem eine Vollstreckung angekündigt, kann man beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen und zugleich Kostenfestsetzung gegen die Rundfunkanstalt beantragen. Erfahrungsgemäß wird dann von der Rundfunkanstalt der Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den man innerhalb eines Monates Klage einreichen muss, wenn er nicht rechtskräftig werden soll. Sollte das Gericht fragen, ob man seinen Eilrechtsschutzantrag zurückzieht, hat es sich kostenseitig als besser erwiesen, den Eilrechtsschutzantrag für erledigt zu erklären und dies damit zu begründen, dass die Rundfunkanstalt den Widerspruchsbescheid inzwischen erlassen hat. Nach meiner Erfahrung erfolgt dann die Kostenfestsetzung für das Eilrechtsschutzverfahren gegen die Rundfunkanstalt, d.h. die Rundfunkanstalt blecht für das Verhalten des "Beitragsservices".
 
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 21. Januar 2015, 01:59
Zwischen "zurückziehen" und "für erledigt erklären" besteht ein großer Unterschied !

Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 

Ausführliche Informationen zum Eilrechtsschutz und der Aussetzung der Vollziehung gibt's hier:

http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php (http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php)
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Greyhound am 21. Januar 2015, 02:15
Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 

"einfach.für alles" :
Wer zurücknimmt (Antrag, Klage, Rechtsmittel, anderer Rechtsbehelf, kurz: alles), hat die Kosten zu tragen
§ 155 Abs. 2 VwGO (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__155.html)
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 22. Januar 2015, 13:55
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem der "Beitragsservice" keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat und den Vorgang nach einem Jahr wieder aufgegriffen hat mit der Begründung, es sei versäumt worden, fristgerecht Klage einzureichen.
*Richtigstellung siehe bitte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86112.html#msg86112

Die Begründung sollte doch mit Recht und Gesetz, oder einfach so behauptet? Da sollte also stehen, warum ein Widerspruch verjährt, was ich nicht glaube. Kannst Du bitte den Bekannten fragen? Den genauen Wortlaut hier bringen?

Sollte Dir eine Rechtsquelle bekannt sein, nach der der ein Widerspruch dauerhafte Wirkung entfaltet, wenn er nicht zurückgewiesen wird, bitte ich um Nennung, damit andere Betroffene sich ggf. darauf berufen können.

Umgekehrt! Soll eine Rechtsquelle geben, nach der Widersprüche verjähren, sollte diese bekannt sein. Kennst Du sie?

Und ich wiederhole: die Rundfunkanstalt darf, nach dem der Bescheid bestandskräftig wurde, zu jeder Zeit vollstrecken. Wenn sie es erst nach einem Jahr tut, bedeutet es nicht, so weit ich weiß, dass der Widerspruch unwirksam wurde. Er hatte nie aufschiebende Wirkung.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: PersonX am 22. Januar 2015, 14:42
Eine Person A habe die Frage nach "Verlust der Wirkung" sich entsprechend telefonisch
mittels Rechtsauskunft erklären lassen und sich dabei ungefähr folgendes mitgeschrieben.

Ein Widerspruch verliert seine Wirkung nicht.

In jedem Fall ist die Aussetzung zu beantragen.
Das könne auch falls nicht im Widerspruch direkt geschehen nachgeholt werden.
In diesem Fall muss zunächst die "Behörde" reagieren.
Der Widerspruch hat somit aufschiebende und hemmende Wirkung, auch die Verjährung setzt nicht ein.
Falls die Behörde nicht reagiert, kann der Widersprechende die entsprechend passende Klage nach der jeweiligen Frist der Untätigkeit (meist 3 Monate, teilweise abweichend 6 Monate) einreichen.
Abwarten auf
A) die Abhilfe
B) den entsprechenden Widerspruchsbescheid
ist ebenso möglich.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 23. Januar 2015, 00:55
Ich muss mich berichtigen:  

Mir wurde kürzlich von einer Betroffenen, die Widerspruch eingelegt hatte, geschrieben, dass ihr mitgeteilt worden sei:

"Mein Widerspruch ist verfallen, weil ich das Jahr überschritten habe ohne Untätigkeitsklage"

Hierbei handelt es sich entweder um eine (damalige) Vorgehensweise des NDR Vorgänge auf Wiedervorlage zu legen, um ggf. weitere Urteile abzuwarten, oder um eine Einzelfallentscheidung. Eine offizielle Rechtsgrundlage habe ich nicht finden können und auf interne Dienstanweisungen des NDR habe ich keinen Zugriff.

Selbst hatte ich dieses Problem nicht, da ich zusammen mit dem Widerspruch auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt habe. Nachdem der NDR meinen Widerspruch und den Antrag auf Vollziehungsaussetzung nicht beantwortet hatte, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte, habe ich durch den Antrag auf Eilrechtsschutz bei Gericht erwirkt, dass 1. der Widerspruchsbescheid erstellt wurde und 2. Vollziehungsaussetzung durch den NDR zugesagt wurde. Das Gericht folgte meinem Antrag, die Kosten des Eilrechtsschutzverfahrens dem NDR aufzuerlegen, da die Rundfunkanstalt durch ihr Verhalten den Grund für das Eilrechtsschutzverfahren geschaffen hatte.

Sofern ich bei der Rundfunkanstalt nur Widerspruch angelegt hätte, hätte ich allerdings auch noch mit dem verlinkten Formular nachträglich den Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bei Gericht stellen können:

http://justiz.hamburg.de/contentblob/2393038/data/antrag-80-abs-5.pdf
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 30. Januar 2015, 07:28
Inzwischen konnte mit der Betroffenen geklärt werden, dass es sich um eine besondere Konstellation gehandelt hat und eine Wiedervorlage von einem Jahr keine Vorgehensweise der Rundfunkanstalt war.

Grundsätzlich sollte man zusammen mit dem Widerspruch zum Beitragsbescheid auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sofern dies nicht geschehen  ist, kann wie beschrieben nachträglich beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

http://www.zustaendiges-gericht.de (http://www.zustaendiges-gericht.de)
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: tirb68 am 18. Februar 2015, 21:27
Zwischen "zurückziehen" und "für erledigt erklären" besteht ein großer Unterschied !
Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 
Ausführliche Informationen zum Eilrechtsschutz und der Aussetzung der Vollziehung gibt's hier:
Das ist nicht so. Das Gericht entschiedet danach, ob man mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid Erfolg haben könnte oder nicht. Zurückziehen kostet das gleiche.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Februar 2015, 23:34
Prüft das Gericht tatsächlich die Erfolgsaussichten, wenn man einen Antrag zurückzieht ? Ich denke eher nicht. Wer etwas vor einem Verwaltungsgericht anleiert und dann zurückzieht, wird in der Regel zur Kasse gebeten.

Eine Prüfung der Sachlage erfolgt dann, wenn man einen Antrag für erledigt erklärt und dies mit dem Verhalten der Gegenseite begründet. Eine Garantie, dass man keine Kosten tragen muss, gibt es natürlich auch in diesem Falle nicht.

Aufpassen muss man, zu was man eine Erklärung abgibt. Wer seinen Widerspruch zum Beitragsbescheid oder seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid zurückzieht bzw. für erledigt erklärt, ist der Verlierer.

Bei meinen Ausführungen ging es um den Antrag auf Eilrechtsschutz, falls die Rundfunkanstalt Vollstreckungsmaßnahmen ankündigt, ohne einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, gegen den man klagen kann. Diesen Antrag auf Eilrechtsschutz kann ein Betroffener dann für erledigt erklären, wenn die Rundfunkanstalt einen Widerspruchsbescheid nachträglich erlässt und zusagt, vorerst keine Vollstreckung durchzuführen.

Aber wir können ja gerne unsere Erfahrungen morgen, 19. Februar,  beim Runden Tisch in Hamburg-Altona besprechen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13055.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13055.0)
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: tirb68 am 19. Februar 2015, 00:30
Ja, prüfen Sie. Es gibt keinen Unterschied
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Nichtgucker am 21. Februar 2015, 15:37
Heute habe ich Post vom Verwaltungsgericht erhalten:

Der NDR hat sich dafür ausgesprochen, mein Verfahren beim Verwaltungsgericht Hamburg aufgrund des beim OVG Hamburg anhängigen Verfahrens auszusetzen.

Damit ist der NDR dem Vorschlag des Gerichtes zur Aussetzung gefolgt . Bedingungen wurden keine gestellt. Ich hatte meine Zustimmung bereits erteilt.

Die 10. Kammer des VG Hamburg hat das Verfahren nun ausgesetzt.  

Die Aussetzung von Verfahren beim VG Hamburg bietet uns die Möglichkeit, nach und nach mehr  Verfahren in die Ruheposition zu bringen und damit im zeitlichen Ablauf gleichzustellen. Damit kommen dann für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mehr Kläger zusammen. Herr RA Bölck aus  !!! Norderstedt (Achtung! Anschrift Herr RA Bölck veraltet!) !!!  hatte eine Pauschale von 400 Euro netto (inkl. Mehrwertsteuer sind das 476 Euro) je Kläger angeboten, wenn 10 Verfahren parallel bei der Kanzlei geführt werden.


Edit "Bürger":
Hier mal als Zwischenstand für alle Interessierten eine kleine Zusammenfassung
ausgewählter weiterer ruhendgestellter Verfahren... ;)

VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg81475.html#msg81475
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840

sowie u.a. auch (ebenfalls Hamburg)
Hamburg setzt Verfahren aus !!! Was jetzt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12967.0.html
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: P am 11. April 2015, 12:18
Zwischen "zurückziehen" und "für erledigt erklären" besteht ein großer Unterschied !
Wer den Antrag auf Eilrechtsschutz "zurückgezogen" hat, musste in den mir bekannten Fällen die Kosten tragen ! 
Ausführliche Informationen zum Eilrechtsschutz und der Aussetzung der Vollziehung gibt's hier:
Das ist nicht so. Das Gericht entschiedet danach, ob man mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid Erfolg haben könnte oder nicht. Zurückziehen kostet das gleiche.
Das ist falsch.

Prüft das Gericht tatsächlich die Erfolgsaussichten, wenn man einen Antrag zurückzieht ? Ich denke eher nicht. Wer etwas vor einem Verwaltungsgericht anleiert und dann zurückzieht, wird in der Regel zur Kasse gebeten.

Eine Prüfung der Sachlage erfolgt dann, wenn man einen Antrag für erledigt erklärt und dies mit dem Verhalten der Gegenseite begründet. Eine Garantie, dass man keine Kosten tragen muss, gibt es natürlich auch in diesem Falle nicht.

Aufpassen muss man, zu was man eine Erklärung abgibt. Wer seinen Widerspruch zum Beitragsbescheid oder seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid zurückzieht bzw. für erledigt erklärt, ist der Verlierer.

Bei meinen Ausführungen ging es um den Antrag auf Eilrechtsschutz, falls die Rundfunkanstalt Vollstreckungsmaßnahmen ankündigt, ohne einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, gegen den man klagen kann. Diesen Antrag auf Eilrechtsschutz kann ein Betroffener dann für erledigt erklären, wenn die Rundfunkanstalt einen Widerspruchsbescheid nachträglich erlässt und zusagt, vorerst keine Vollstreckung durchzuführen.

Aber wir können ja gerne unsere Erfahrungen morgen, 19. Februar,  beim Runden Tisch in Hamburg-Altona besprechen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13055.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13055.0)
Das ist richtig.
§ 155 Abs. 2 VwGO: "Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen."
Eine Prüfung, wie der Rechtsstreit andernfalls ausgegangen wäre, erfolgt nicht.

Anders bei Erledigung des Rechtsstreits. Hier erfolgt eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO:  "Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen."

Es ist also stes auf korrekte Terminolgie zu achten. Hat sich der Rechtsstreit erledigt, gibt man eine Erledigungserklärung ab. Nimmt man stattdessen zurück, muss man in jedem Fall die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: Medusa am 03. August 2015, 15:47
Hallo nichtgucker,
wie ist denn der aktuelle Stand? Frau A. steht grad davor Ihre Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg innerhalb von vier Wochen einreichen zu müssen. Sie hofft auf oben genanntes aussetzen des Verfahrens. Wenn es dann aber weiter geht hat Frau A. keinesfalls die finanziellen Möglichkeiten 400 Euro und mehr für einen Anwalt auszugeben. Wie viele Kläger sind denn bisher durch Herrn Bölck vertreten? Wenn es mehr und mehr werden, sinkt doch auch der Anteil für den Anwalt, oder?
Danke für die Antwort!
Gruß Medusa
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: GenugGEZahlt am 03. August 2015, 19:19
hallo forum,

ich denke dass es mehr Sinn macht einen einzigen Kläger mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten (sammeln) und diesen dann den Weg durch die Instanzen zu schicken, als mehrere Klagen auf der selben Stufe zu betreiben. In meinen Bezirk haben mehrere Kläger gegen den Verein vor dem VG geklagt mit den ähnlichen Argumenten und das Gericht hat es sich einfach gemacht und alle mit den gleichen pro GEZ Argumemten abserviert. Ergo hätte eine Partei ausgreicht....

Wenn man eine Burg einreissen will reichen keine Pfeile und Bogen, da muss was gescheites her *g. würde mich gerne beteiligen .....

Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: mk222 am 03. August 2015, 19:53
Ich bin dafür, das jeder für sich und einzeln klagt.

Das sorgt für Arbeit im System, der sowie schon hoffnunglosen überlasteten Gerichte.

Noch mehr oder zuviel unnötige Arbeit könnte irgendwann dazu führen, das die Gerichte der GEZ gar nicht mehr helfen wollen.

Obwohl ich in West-Deutschland geboren bin und hier lebe, habe ich grössere Hoffnung in die Gerichte von Ost-Deutschland.

Ich denke, die Ost-Deutschen haben eine viel größere Abneigung und Sensibilität gegen totalitäre Systeme.

Also bitte, liebe Ost-Deutschen Richter, zeigt der West-Deutschen Propaganda Maschine, wo der Hammer hängt.  :police:
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: seppl am 03. August 2015, 21:21
Ich würde vorschlagen, dass an einer Klage über Herrn RA Bölck Interessierte mal zum Runden Tisch in Hamburg- Altona kommen, Herr Bölck ist meist auch anwesend.
Ein nächster Termin dafür steht zwar noch nicht fest, wird aber wohl Anfang zweiter Hälfte des Augusts stattfinden.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: DiddiFisch am 03. August 2015, 22:37

Obwohl ich in West-Deutschland geboren bin und hier lebe, habe ich grössere Hoffnung in die Gerichte von Ost-Deutschland.

Ich denke, die Ost-Deutschen haben eine viel größere Abneigung und Sensibilität gegen totalitäre Systeme.

Also bitte, liebe Ost-Deutschen Richter, zeigt der West-Deutschen Propaganda Maschine, wo der Hammer hängt.  :police:

Leider ist diese Hoffnung vergebens. Ich habe nämlich mitbekommen (zumindest in meiner Gegend), dass viele (neue) Richter aus dem Westen kommen, selbst an kleinen Amtsgerichten.
Titel: Re: Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
Beitrag von: nonogeier am 09. November 2015, 23:25
Gibt es derzeit noch Platz bei einer der Bölck-Gruppen? Hätte da noch eine Person A ;-)