Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Einwand, in meinem letzten Schreiben vom 17.10.13 mit 32 Gründen seien keine neuen Argumente enthalten, ist genau so haltlos wie ihr Vorgehen. Bevor Sie behaupten, ich brächte keine neuen Argumente, wäre es klüger, erst einmal auf die bisherigen einzugehen. Die erneute kommentarlose Übersendung des Rundfunkbeitragstaatsvertrags ist von Ihrer Seite nun wirklich kein Argument, sondern der Versuch, Herrschaftsverhältnisse zu demonstrieren - auch wenn diese sich schäbigerweise auf einem 30%igen Beitrag von blinden und tauben Menschen gründen.
Ihr pauschaler Entwertungsversuch meiner Argumente zeigt lediglich, dass Sie sich nicht damit auseinander setzen, sondern kraft der gegenwärtigen Selbstbedienungsgesetze Ihren Streifen einfach durchziehen wollen. Damit werden Sie auch angesichts des zu Ihren Gunsten von der Politik&Medienlobby selbst gezimmerten RB’Staats’V letztinstanzlich nicht durchkommen.
Ich nenne im heutigen Schreiben vier weitere Widerspruchsgründe, damit Sie nicht wieder behaupten können, ich brächte keine neuen Argumente.
01 Verstoß gegen das Grundgesetz
Der Zwangsbeitrag verletzt lebenslänglich meine Würde, indem er die persönliche Selbstbestimmung verneint, für welche Freizeitbeschäftigung – die ich nicht einmal ausübe – Zwangsbeiträge zu entrichten sind. Damit verstößt er gegen das Grundgesetz, Artikel 1:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nicht irgendjemand – sondern ein anderes offizielles Regierungsorgan - die Landeszentrale für politische Bildung führt dazu aus:
„Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes „die Würde des Menschen ist unantastbar“, sie wird als unveränderliches (vorkonstitutionelles) Grundrecht angesehen und beginnt mit seiner Zeugung (umstritten). Sie ist unmittelbar geltendes Recht, nicht nur eine Absichtserklärung. Die Würde des Menschen ist oberster Wert des Grundgesetzes.[6] Darüber hinaus sollen die allgemeinen Menschenrechte ein würdevolles Dasein sichern. Die Menschenwürde wird somit einerseits zum „tragenden Fundament der Menschenrechte“, andererseits aber auch zu deren höchstem Ziel, wenn auch vielleicht unerreichbaren Ideal. Für Franz Josef Wetz besteht weltanschauungsneutral (insoweit möglich) „der wahre Gehalt menschlicher Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit“.
[7] Franz J. Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar? (Heft der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung; PDF-Datei; 920 kB)
Die freiheitliche Selbstbestimmung durch nicht abgerufene Fernsehprogramme Geld einzusparen wird mir genommen. Auch daher verstößt der Zwangsbeitrag gegen den §1 des Grundgesetzes.
02 Fernsehbeiträge für gemeinschaftswichtige Aufgaben ?
Ein mögliches Argument von Ihrer Seite, es handele sich um Beiträge, damit notwendige Aufgaben der Gemeinschaft für den einzelnen wie Krankenkassen-, Pflege- und Sozialbeiträge, Steuern für Bildung, Verteidigung etc. erfüllt werden können, von denen ich ja selbst eines Tages profitieren könne, wäre haltlos. Selbstverständlich kann ich im Krankheitsfall auf die Krankenkasse zurückgreifen müssen. Ich werde jedoch niemals - auch nicht im Zustand größter Langeweile (die ich im Übrigen ohnehin nicht kenne) oder der geistigen Verwirrtheit auf irgendwelche privaten oder öffentlich (un-)rechtlichen Fernsehprogramme, sei es über Satellit, Kabel oder Internet zurückgreifen.
Von daher stelle ich mich auf der Grundlage des §1 des Grundgesetzes kraft meiner Würde als Individuum, das immer allen wirklichen Gemeinschaftspflichten nachkommt, bewusst und ausdrücklich außerhalb Ihres lediglich eigennützigen Fernseh-unlogischen BeitragsgebührenRegelkreises.
03 Wortkosmetik: ‚Beitrag’ (für ein Angebot ohne Gegenleistung) ersetzt ‚Gebühr’ (für Gegenleistung)
Die Beitragsfahnder geben wortkosmetisch vor, man gehe jetzt praktischerweise jetzt nicht mehr von dem Begriff ‚Gebühr’ aus, die auf Gegenleistung beruhe. Vielmehr nenne man es nun lieber ‚Beitrag’, weil hierdurch allein für die theoretische Möglichkeit bezahlt werden müsse, das Suchtmittel Fernsehen (BzgA) abzurufen.
Auch dieser Winkelzug verstößt gegen die Menschenwürde des Einzelnen, ist völlig absurd und menschenverachtend. Das wäre so, als ob Sie Alkoholsüchtigen erklären, sie müssten jetzt alleine für die Möglichkeit ihr Suchtmittel zu bekommen, regelmäßige Beiträge zahlen. Jede Wahlmöglichkeit wird hierdurch unrechtmäßigerweise ausgeschlossen.
Bevor ich in einen Verein beitragspflichtig eintrete, um die Möglichkeit der Nutzung verschiedener Angebote zu haben, kann ich selbst die Entscheidung treffen, ob ich diese überhaupt nutzen will.
04 Pervertierung der Freizeitbegriffs aus Eigeninteresse
der TV- (Inkasso)betreibenden
http://de.wikipedia.org/wiki/Freizeit#cite_ref-2„Freizeit im Sinne von arbeitsfreier Zeit sind Phasen, über die der Einzelne frei verfügen kann und in denen er frei von bindenden Verpflichtungen ist. Diese Zeit steht für die Erholung von den Anstrengungen beruflicher und sonstiger Obliegenheiten zur Verfügung. Sie wird aber nicht nur dafür, sondern auch für vielfältige andere Aktivitäten genutzt.[1]“
Wortgenese ‚Freizeit’:
„Den modernen Begriff von Freizeit als arbeitsfreier Zeit hat der Pädagoge Friedrich Fröbel 1823 geprägt. Er bezeichnete damit die Zeit, die den Zöglingen seiner Erziehungsanstalt in Keilhau „zur Anwendung nach ihren persönlichen und individuellen Bedürfnissen freigegeben“ war. 1865 tauchte der Begriff erstmals in einem deutschen Wörterbuch (nämlich dem von Daniel Sanders) auf.[2]
Der Duden nahm die Wörter Freizeit und Freizeiten 1929 zum ersten Mal in sein orthografisches Verzeichnis auf und definiert sie folgendermaßen: „(1) Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit; (2)[mehrtägige] Zusammenkunft für Gruppen mit bestimmten gemeinsamen Interessen“.[3]
Freizeit als allgemeiner Begriff:
Freizeit dient der Entspannung sowie der persönlichen Entfaltung und der Pflege sozialer Kontakte, sofern diese nicht mit oben erwähnter Arbeitszeit in Verbindung zu bringen ist. In seiner Freizeit widmet sich der Mensch häufig seiner Familie, seinen Freunden und Dingen, die ihm Freude bereiten, Hobbys wie zum Beispiel dem Spielen, Lesen, Sport treiben, Einkaufen, der Musik, Kunst und Handwerk oder Wissenschaft. Er nutzt die Zeit für das, was ihm persönlich wichtig ist.
Die Funktionen der Freizeit sind vor allem Regeneration, Rekreation, Kompensation, Kommunikation, Interaktion, Partizipation, Suspension und Emanzipation.
Kritiker der modernen Auffassung von Freizeit sind der Meinung, dass die Freizeit keine wirklich freie Zeit sei. Sie bleibe der Arbeit untergeordnet. In der Freizeit könne man nicht tun, was man will, denn man müsse sich erholen. „Im spätindustriellen Zeitalter bleibt den Massen nichts als der Zwang, sich zu zerstreuen und zu erholen, als ein Teil der Notwendigkeit, die Arbeitskraft wiederherzustellen, die sie in dem entfremdeten Arbeitsprozeß verausgabten. Das allein ist die 'Massenbasis' der Massenkultur. […] Sie bedeutet eine weitgehende Standardisierung des Geschmacks und der Rezeptionsfähigkeit.“ (Adorno/Eisler).
Noch bestimme ich laut Grundgesetz selbst, welche Angebote ich in der Freizeit wahrnehmen möchte. Sonst wäre es keine Freizeit, sondern Arbeit, für die ich von Ihrer Seite aus Geld verlangen kann.
Warum sollte ich Geld dafür bezahlen müssen, mich in meiner ‚Frei-Zeit’ durch Sendeschemata und Formate fremdbestimmen zu lassen. Ich bin nicht bereit, ‚Zwangs’-beiträge dafür zu entrichten, dass mir ein ‚Zwangs-‚angebot unterbreitet wird, in meiner arbeitsfreien Zeit auch noch nach einem vorgegebenen Rhythmus zu leben. Wie angeführt ist Freizeit ist die Freiheit von zeitlichen Beschränkungen und Fremdbestimmungen.
Wenn nur dieser selbst bestimmte Begriff - und nicht zeitlich vorgegebene, getaktete (Fernseh-)Zeit - Freizeit ist, verkehrt der Zwang zum Beitragszahlen und damit Nutzen vorgegebenen, getakteten Fernsehens die FREIzeit in ihr genaues Gegenteil. Wenn dies dann also dem Grunde nach nicht selbstbestimmt, damit unfreiwillig und demnach ‚Arbeit’ ist, weil ich ja eigentlich schauen muss, weil ich bezahlen musste, ist dies als Arbeitszeit zu verstehen. Dann erwarte ich von den Fernsehanstalten ganz im Gegenteil zur konstruierten Beitragspflicht eine meiner sonstigen Tätigkeit angemessene Entlohnung.
Weiterhin halte ich meine bisherigen 32 Argumenten des Schreibens vom 17.10.13 aufrecht und erwarte, dass Sie sich hierzu vor weiteren Mahnattacken äußern.
--- EDIT Moderator: ---
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