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Autor Thema: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  (Gelesen 59370 mal)

S
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Liebe Freunde und Mitstreiter,

gestern hat Person A vom Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung bezüglich des zurückgezogenen Antrags auf Eilrechtsschutz (§80 VwGo) erhalten.

Der anonymisierte Scan ist aufgrund der Größe von 600 kb nur über den öffentlichen Dropbox Link zu erreichen:

https://www.dropbox.com/s/686jbkvugunyep7/kostenentscheidung_eilrecht.pdf

Hier die Kurzfassung:

1. Person A erhält vor Widerspruchsbescheid Mahnung mit "Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen"
2. Person A stellt aufgrund dieser Mahnung Antrag auf Eilrechtschutz bei VW
3. Beitragsservice antwortet auf Antrag mit Widerspruchsbescheid. In Widerspruchsbescheid steht drin, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird.
4. Beitragsservice antwortet auf Anfrage des Gerichts: Vollziehung wird bis zum Ende des Rechtsstreits ausgesetzt. WIderspruchsbescheid wurde erstellt. Beitragsservice empfiehlt Antrag abzulehnen, bzw. Antrag zurückzuziehen.
5. Person A schließt sich der Empfehlung an und zieht Antrag zurück, da Eilrechtsschutz nicht mehr nötig ist, weil trotz anderslautendem Widerspruchsbescheid Vollziehung ausgesetzt wird.
6. Person A erhält oben genannten Brief und muss die Kosten für Antrag übernehmen.


Halten wir fest:

Aufgrund einer bedrohlich klingenden Mahnung ("Androhung der Vollstreckung") sucht Person A schutz beim VW, da über die Widersprüche noch nicht entschieden wurde. Nach Antragsstellung erstellt der Beitragsservice auf wundersame Weise den Widerspruchsbescheid und gleichzeitig wird dem Antrag auf AUssetzung der Vollziehung NICHT stattgegeben, sondern es wird besonders darauf hingewiesen, dass vollstreckt werden kann.

Entgegen dieser Aussage schreibt nun das Justiziat vom WDR, dass man auf Vollstreckung verzichtet, diese wurde auch noch nicht eingeleitet.

In der Kostenentscheidung schließt sich dann das Gericht dem Geschwafel des Justiziats an, dass 1. eine Mahnung noch keine Vollstreckung ist, 2. die Entscheidung wahrscheinlich gegen mich gefallen wäre, da an der Gesetzmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht gezweifelt wird. (Beachtet das Datum: 02.04.2014: Hier wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, das zumindest das ZDF nicht staatsfern ist, sowie eine sehr gute Verhandlung vom Herrn Geuer) Diese neuen Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Weiterhin wurde der Passus für die Begründung Person A die Kosten aufzudrücken 1:1 vom Beitragsservice übernommen, dass es USUS wäre bei gerichtlichen Streitigkeiten auf Vollstreckung zu verzichten, OBWOHL der Beitragsservice im Widerspruchsbescheid einer Aussetzung der Vollstreckung NICHT zustimmt!

Zusammenfassung:

1. Antrag auf Eilrechtsschutz darf frühestens bei einem tatsächlichen Brief vom Gerichtsvollzieher gestellt werden - die Gefahr der Vollstreckung ist immanent!
2. Die Kosten werden höchstwarscheinlich immer dem Antragssteller aufgebrummt, da das Gericht ohne Fakten zu kennen, der Argumentation des Justiziats folgt.


Man beachte noch den oberlehrerhaften letzten Satz des Justiziats: "Er muss mit den Konsequenzen seines Handelns leben..."

Man jetzt bin ich wütend....

Aber mein Wille zum Widerstand ist ungebrochen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2014, 12:55 von seppl«

S
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Kann man nicht auch dem Kostenbescheid des Gerichts widersprechen? :)


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S
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Leider ist dieser Bescheid unanfechtbar.

("Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar.")


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i
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Entgegen dieser Aussage schreibt nun das Justiziat vom WDR, dass man auf Vollstreckung verzichtet, diese wurde auch noch nicht eingeleitet.

In der Kostenentscheidung schließt sich dann das Gericht dem Geschwafel des Justiziats an, dass 1. eine Mahnung noch keine Vollstreckung ist, 2. die Entscheidung wahrscheinlich gegen mich gefallen wäre, da an der Gesetzmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht gezweifelt wird. (Beachtet das Datum: 02.04.2014: Hier wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, das zumindest das ZDF nicht staatsfern ist, sowie eine sehr gute Verhandlung vom Herrn Geuer) Diese neuen Gesichtspunkte wurden nicht berücksichtigt. Weiterhin wurde der Passus für die Begründung Person A die Kosten aufzudrücken 1:1 vom Beitragsservice übernommen, dass es USUS wäre bei gerichtlichen Streitigkeiten auf Vollstreckung zu verzichten, OBWOHL der Beitragsservice im Widerspruchsbescheid einer Aussetzung der Vollstreckung NICHT zustimmt!

###Dies hat Person "A" auch erhalten und hat dem Gericht per schriftlicher Stellungnahme klargemacht, daß eine Androhung für eine Zwangsvollstreckung vorlag. Die Formulierung konnte Person "A" dankenderweise aus dem Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt selbst entnehmen. Das Erschreckende daran: Die ÖR-Rundfunkanstalten arbeiten alle mit der gleichen Vorgehensweise. Streng nach Schema "F" (Drohen, Verzögern, Fristen-Frisieren und  Lügen).


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Z
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Das heißt aber auch, daß die Androhung der Vollstreckung vom Belustigungsservice kam, oder?

Schließe ich daraus, daß alle Schreiben, die eine Vollstreckung ankündigen, ohne daß jemals ein Gebühren-/Beitragsbescheid erteilt wurde als Werbeschreiben für eine Spende aufzufassen sind?

Man kanns ja mal probieren...

Ich denke auch, daß man auf die Ankündigung des Vollstreckers selbst (Gerichtsvollzieher, Gemeindebeauftragter und wer sonst noch für Vollstreckungen berechtigt wäre) warten muß, um dann Eilrechtsschutz zu beantragen.
Sonst windet sich die Rundfunkanstalt ordnungsgemäß raus, indem sie behaupten, es hätte ja gar keine juristische Wirkung, wenn der Bettelservice mit dem Wort Zwangsvollstreckung um eine Spende bittet...


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w
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Da die Kosten meines Eilrechtschutzverfahrens, das ebenfalls beiderseitig für erledigt erklärt wurde, nachdem der BR den Vollzug ausgesetzt hat, dem BR auferlegt wurden, liegt es wohl am zuständigen Richter, und am Inhalt der Hauptklage, wie die Kosten verteilt werden.

Jede Rundfunkanstalt verhält sich dann auch noch anders.

Pauschal kann man da scheinbar nichts sagen...


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Ich habe mich gestern in die Sache nochmal reingefuchst. Offensichtlich liegt es ganz eindeutig am Zeitpunkt, wann einer den Antrag stellt. Nach zitierten Urteilen ist es eben nicht eine "Mahnung" mit "Androhung der Vollstreckung", sondern eine tatsächliche "Vollstreckungs-Ankündigung", die jemanden dazu "befugt" Antrag auf Eilrechtschutz zu stellen.

Die Argumente des Richters sind meiner Meinung nach nichtssagend, da er sich offensichtlich weder mit der Thematik, noch mit den Inhalten der WIdersprüche / Argumentation bezüglich der Kostenverteilung auseinander gesetzt hat.

Pauschal zu behaupten, dass Person A wahrscheinlich unterliegen würde, OHNE die Fakten zu kennen, auch mit Hinblick auf die gesprochenen höchstrichterlichen Urteile und die schiere Masse an anhängigen Klagen ist schon fast eklatant rechtsbeugend.

Naja Person A hat in diesem Fall das Lehrgeld gezahlt und weiss, dass auf der untersten Ebene der Rechtssprechung keine Rechtssprechung zu erwarten ist.


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A
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@Sebastian
Ich kenne die gleiche Geschichte, der SWR lehnt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (übrigens ohne Gründe anzuführen, darf er das?) und das VerwG macht sich die Argumente der LRA zueigen , ohne auch nur ansatzweise auf das Vorbringen einzugehen, es werden sogar Dinge angeführt, von denen im Antrag gar nichts erwähnt wurde. Hatte schon geprüft, ob man dagegen nach §103GG vorgehen könnte aber der greift im Verwaltungsrecht nicht. Und das wissen die genau. Damit wird jeder in die nächste Instanz gezwungen, wo Vertretungszwang herrscht, der mit Kosten verbunden ist, von denen sie ausgehen können, dass sie gescheut werden; die Sache ist erledigt. Eine riesen Sauerei!

Macht es für den Fall, dass nun tatsächlich vollstreckt werden sollte Sinn, noch einmal, diesmal zum richtigen Zeitpunkt, Eilrechtsschutz zu beantragen? Da die Widerspruchsfrist gegen die Erwiderung des VerwG noch nicht rum ist, gibt es nur die Ablehnung des SWR. Besteht irgendwelcher Handlungsbedarf?

In diesem Zusammenhang gibt es einen Satz im Schreiben des VerwG, den ich gerne erklärt hätte:

"Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bscheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)."

Kann mir hier jemand die Aussage dieses Satzes darlegen?  Habe ihn sicher schon 10 mal gelesen, aber komme nicht dahinter. Einen verkorksteren Satz habe ich nie gesehen.


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P
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"Die Aussetzung des Sofortvollzuges ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des streitgegenständlichen Bscheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)."
Es wird leichter zu verstehen, den § im Original zu lesen:
Zitat
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html



Das bedeutet, dass der BS oder dann das VG die aufschiebende Wirkung herstellen soll (!), wenn
a) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit... bestehen - was ja immer wieder verneint wird, oder
b) die Zwangsvollstreckung sonst eine unbillige... Härte  zur Folge hätte.


b) läßt sich m.E. gut begründen und damit die Chancen steigern, dass das VG die aufschiebende Wirkung anordnet.
Dies könnte sein niedriges Einkommen des Antragstellers, klare Zweifel an den Voraussetzungen für (rückwirkende) Befreiungen, Bezugnahme auf Informationsfreiheit mit der Begründung, dass bei Zahlung des RB das Geld fehle, um sich für andere kostenpflichtige Medien zu entscheiden, derzeitiges Offensein der Rechtsmäßigkeit/Rechtswidrigkeit angesichts der Verfassungsklagen in München und Koblenz... und und und, weiß noch jemand mehr Argumente??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2014, 07:36 von Peer_Gynt«

A
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Danke für die kurze Auslegung.
Im Original verstehe ich den Satz auch, aber so wie er da steht ergib er für mich keinen Sinn.
Das mit dem Härtefall wurde ja bereits ausgeführt, aber eben mit o.a. Satz pauschal abgeschmettert. Der SWR meinte, es wäre nicht substantiiert. Das hat das Gericht dann als Vorlage genutzt. Klar, nachweisen kann ich nichts, was unter die akzeptierten Befreiungstatbestände fiele. Alles andere nennt sich dann "nicht substantiiert."
Auch wenn §103GG nicht in Anspruch genommen werden kann, habe ich mir gedacht, dass ich das Gericht dennoch mit einem Dreizeiler bedenke in dem ich mein Befremden über die Art und Weise kundtue, wie einem hier "Recht" gesprochen wird. Gegen die guten Sitten, finde ich, versößt diese (einseitige) Missachtung allemal. Ich denke, bei derart offenkundigem Übergehen des persönlichen Vorbringens sollten wir das alle tun, damit die merken, dass wir dieses Vorgehen missbilligen, wenn die es sich dergestalt leicht machen.
 
Hat jemand noch eine Idee, was der Betroffene (B) bezüglich erneutem Beantragen von Eilrechtsschutz machen könnte?  Was kann B noch tun, um dem Vollzug vorzubeugen?


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Hier die Kurzfassung:
1. Person A erhält vor Widerspruchsbescheid Mahnung mit "Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen"
2. Person A stellt aufgrund dieser Mahnung Antrag auf Eilrechtschutz bei VW
3. Beitragsservice antwortet auf Antrag mit Widerspruchsbescheid. In Widerspruchsbescheid steht drin, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird.
4. Beitragsservice antwortet auf Anfrage des Gerichts: Vollziehung wird bis zum Ende des Rechtsstreits ausgesetzt. WIderspruchsbescheid wurde erstellt. Beitragsservice empfiehlt Antrag abzulehnen, bzw. Antrag zurückzuziehen.
5. Person A schließt sich der Empfehlung an und zieht Antrag zurück, da Eilrechtsschutz nicht mehr nötig ist, weil trotz anderslautendem Widerspruchsbescheid Vollziehung ausgesetzt wird.
6. Person A erhält oben genannten Brief und muss die Kosten für Antrag übernehmen.

Person X befindet sich in fast gleicher Situation. Der Unterschied ist, dass Person X  die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO erst nach Erhalt der "Vollstreckungsankündigung" beantragt hat.
Beitragsservice schickt kurz danach einen Widerspruchsbescheid.
Verwaltungsgericht entscheidet, dass Person X die Kosten des Verfahrens tragen soll.


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b

brubbel

Für Person G (um das ganze etwas aufzulockern ;) ) kommt dieser Tipp leider zu spät.
Man hat besagter Person die Kosten des Verfahrens aufgedrückt (52,50€), und eine Woche später kam der Widerspruchsbescheid, wo drin stand, dass die Vollstreckung bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt wird. --> Antrag völlig umsonst gestellt. (Eine Ablehung der Aussetzung der Vollziehung wurde mir schon 2 Monate vorher zugestellt, auch eine Mahnung mit Androhung der Vollstreckung, deswegen fand Person G, dass es genügend Gründe für einen Antrag nach §80 Abs. 5 VwGo gab)

Heute erhielt Person G dann noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 20€, die wohl an den SWR zu zahlen sind (nach § 162 VwGo).

Fazit: 72,50€ für nichts und wieder nichts ausgegeben. Dazu die Kosten über 105€ für die Klage, die schon zu Beginn der Klage fällig werden. --> Man kommt schneller an die 200€ Grenze, als einem lieb ist. (Und ja, Person G hat vorgesorgt und Geld für Gerichtskosten und 2 Jahre GEZ zurückgelegt)


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S
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Man muss sich nur vor Augen halten: Der Spaß entspricht aktuell 3 Monaten GEZ Gebühr, die in diesem Fall der eigenen Weiterbildung im Rechtswesen dienen. Ich betrachte meine Ausgaben in diesem Fall als "Preis" für die Weiterbildung bezüglich Verwaltungsrechts :)


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brubbel

Und wenn man sich vor Augen hält, dass die bisher gezahlten knapp 180€ immer noch weniger als ein Jahr GEZ sind, ist das auch alles garnicht mehr so schlimm ;) Wahrscheinlich kommen bei verlorener Klage nochmals kleinere zu zahlende Posten (wie jetzt beim Antrag §80 Abs. 5 VwGO) hinzu, aber das sollte dann auch noch zu verschmerzen sein.
"Lehrgeld" passt hier also ganz gut auf die 72,50€.


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g
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Person F hat mich vor kurzem über den Eilrechtschutz ausgefragt. Gebe es genauso wieder:

Hat hier schon jemand einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gestellt?

Wie hat so ein Antrag eigentlich auszusehen?

Müssen hier alle Punkte aus der Klage aufgeführt werden?


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