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Autor Thema: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer - VG Bremen hat keine rechtlichen Bedenken  (Gelesen 31694 mal)

Uwe

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Rundfunkbeitrag ist keine Steuer - Verwaltungsgericht Bremen hat keine rechtlichen Bedenken



Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 570/13

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen gegen die Urteile die Berufung beim OberVerwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile einlegen.

Das VG Bremen führt in seinen Urteilen aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

mehr auf:
http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3989-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer-verwaltungsgericht-bremen-hat-keine-rechtlichen-bedenken


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Blind und praxisfremd.

Zitat
Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien

Statistische Erhebungen? – Gibt es statistische Erhebungen über den tatsächlichen Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks? – Ein Empfangsgerät haben, bedeutet nicht automatisch, dass diese von niemandem bestellte Leistung in Anspruch genommen wird.

Statistisch gesehen, besitzt jeder in Deutschland ein Fahrzeug: Warum gibt es keine KFZ-Steuer pauschal für alle?


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A
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was heisst das? Sind wir jetzt erledigt, müssen alle Hoffnung fahren lassen  :-\


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Uwe

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was heisst das? Sind wir jetzt erledigt, müssen alle Hoffnung fahren lassen  :-\

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen gegen die Urteile die Berufung beim OberVerwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile einlegen.


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S
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Zitat
Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können

Und

Zitat
Die Beitragspflicht gelte auch, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben.

Klar, wenn man Monate lang im Ausland ist, besteht noch die abstrakte Möglichkeit innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Es geht ja um die abstrakte Möglichkeit etwas in Anspruch nehmen zu können. Also um die Möglichkeit, nicht um die Inanspruchnahme. Die sprechen Recht, nicht deutsch.

Die abstrakte Möglichkeit zu können ist ein schöner Begriff. Möglichkeit kommt aus "mögen" in der ursprünglichen Bedeutung des heutigen "können". Es geht also um die Möglichkeit der abstrakten
Möglichkeit etwas in Anspruch zu nehmen.


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t

themob

@Adlerauge123

Als Ergänzung zu Uwes Hinweis.
Es gibt 16 unterschiedliche Bundesländer und eine entsprechend hohe Anzahl an Verwaltungsgerichten. Es sind Einzelfälle. Der Kampf ist erst innerhalb Deutschlands entschieden, wenn das Bundesverfassungsgericht dazu urteilt. Das dauert. Umso wichtiger ist jede einzelne Klage in jedem einzelnen Verwaltungsgericht. Und wenn vorhanden, die Berufungsmöglichkeit zu nutzen bei Niederlage. Es gibt ja auch nicht nur die Begründung Steuer..... also auch hier Multiplikatoren vorhanden.
Das es lange dauern wird war klar. Niemand darf sich aber durch solche einzelnen Urteile entmutigen lassen von seinem eigenen Weg. Eher das Gegenteil. Solche Urteile sehr gut studieren und nach Möglichkeiten suchen, ob Passagen für einen selbst benutzt werden können.

Hier der Link zum VG Bremen mit Pressemitteilung inklusive der 2 Urteile: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf

Die Begründung der "abstrakten Möglichkeiten" eröffnen ja für den Staat super Einnahmequellen

Zeugungszwangbeitrag - Luftzwangsbeitrag - Wärmezwangsbeitrag - Stromzwangsbeitrag usw usw......... (traurige Ironie aus)


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K
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Zitat
Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.

Es ist die Frage, ob man so pauschalisieren darf.  Ein internetfähiges Mobiltelefon ist nicht an einen Haushalt, sondern üblicherweise an eine Person gebunden. Wenn man also schon pauschalisiert, dann muss der Rundfunkbeitrag an Personen gebunden werden, weil man sonst die Personen, die in Single-Haushalten wohnen, benachteiligt.


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Weiterhin wird aber bei den meisten Überlegungen der ewige Fehler gemacht, sich nicht am tatsächlichem Konsum zu orientieren, sondern am Besitz eines Empfangsgerätes – mittlerweile spricht man sogar von "abstrakten" Möglichkeiten. Letzteres ist für mich, als halbwegs kultivierter Mensch, wie ein Schlag ins Gesicht.

Es ist an der Zeit, sich auf die Hinterpfoten zu stellen!


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S
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Zitat
Die Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht
zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält
und zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV
besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Das sagen Richter, Rundfunkintendanten und Politiker. Wäre das eine Demokratie, hätten diese Leute
ein Gefühl für den kleinen Mann auf der Straße, für die sparsame Hausfrau und andere Sterblichen.

Zitat
Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebührt der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang. [...]

Nein, weil man dieses wenige Geld für die eigene Informations- und Meinungsfreiheit benötigt,
die ebenfalls geschützt sind.

Ihre Rundfunkfreiheit mit ihrem Geld, meine Informations- und Meinungsfreiheit mit meinem Geld.

Zitat
Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich rechtlichen Rundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. April 1986 – 1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) muss das Interesse derjenigen Personen, die ganz ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithalten, nicht zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das
öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
zurücktreten.

Und hier muss man fragen, warum die soft Operas, Kochsendungen, Krimis, usw, also 99% der Sendungen,
so wichtig für Demokratie und öffentliches Interesse sind.



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Zitat
(...) Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich rechtlichen Rundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. April 1986 – 1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) (...)

1986
  • Die damals noch zarten Privaten erblickten gerade das Licht der Welt. Sie waren damals noch unbedeutend.
  • Es gab noch den eisernen Vorgang und die Welt war damals noch zweigeteilt.
  • Es gab damals keine Handys geschweige denn Smartphones, keine Tabletts, PCs waren noch keine Massenprodukte
  • Es gab kein Internet

Wie sieht es heute, nach 28 Jahren aus?

Leute, aufwachen! Wie lange lassen wir uns für blöd verkaufen?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich rechtlichen Rundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. April 1986 – 1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) muss das Interesse derjenigen Personen, die ganz ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithalten, nicht zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das
öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
zurücktreten.


Gemeint ist: "hinter das Interesse der Nutznießer, Bestverdiener, B-Promis, etc."

Das ist eine so hanebüchene, unreflektierte, dilettantische, stümperhafte und nicht ernstzunehmende "Begründung", dass man darüber gelassen hinwegblicken kann ;)

Man darf sich ohnehin fragen, weshalb eine niedere Instanz sich überhaupt daran vergeht,
angesichts des  höherinstanzlich anhängigen und demnächst zur Verhandlung angekündigten Verfahrens der
Popularklagen
Ermano Geuers (privat) und
Rossmann (betrieblich) vor dem
Bayerischen Verfassungsgerichtshof

solch unbedeutende, irrelevante, ja *peinliche* "Urteile" zu fällen  - noch dazu mit Wortlauten, die verdammt nah (wenn nicht identisch) an der Argumentation und Wortwahl von ARD-ZDF-GEZ liegen.

Diese Richter und deren "Urteil" kann und darf man nicht ernst nehmen!

Wir sollten uns nicht für solch unrelevante "Wortmeldungen" der
unteren Gerichtsbarkeit interessieren und nicht länger daran aufhängen und damit abgeben.


PS:
Das Argument, es sei keine "Steuer" ist ja nun auch schon anderweitig widerlegt, da es sich nicht um eine "allgemeine" sondern eben um eine *zweckgebundene*, d.h. *Zwecksteuer* handelt...
Aber wie gesagt, das ist ja nur ein Aspekt von unzähligen Angriffspunkten ;)


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Demokratische Grundversorgung.

 ::) ::) ::) Was ist den das für ein krummes Ding?

Sollen die Demokraten das bezahlen, Politiker...

Dämmliche Grundversorgung eher!!!  :o


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Zitat
Der 1948 geborene Kläger ist seit mindestens 1998 Rundfunkteilnehmer mit einem Radio
und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmer-Nr. … .

[...]

Diese Zahlungsverpflichtung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Vorzugslast zu
bezeichnen, betrachte er als eine Veräppelung durch den öffentlichen Dienst bzw. die
Justiz. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dürfe man seiner Meinung
nach nur tatsächliche Teilnehmer heranziehen.

[...]

Der Kläger beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, einen Rundfunkbeitrag
zu entrichten, wenn er sich nicht in Deutschland aufhält.

Ein toller Kläger!

Und das wiederholt den Drehbuch der Rundfunkanstalten und der GEZ, unter anderem:

Zitat
Die Heranziehung zur Finanzierung des Rundfunks greift auch nicht in das Grundrecht
des Klägers auf negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Es bleibt
ihm unbenommen, das angebotene Programm nicht zu nutzen.

Nur, das gilt nicht für die negative Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit:
sie verlangen, dass man etwas gegen sein Gewissen unterstütze.


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Diese Richter und deren "Urteil" kann und darf man nicht ernst nehmen!

Doch, doch. Der Zustand der Justiz in Deutschland ist ernst zu nehmen.


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Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei einem Kindergeldbetrag nicht um einen Steuerausgleich, sondern um einen Aufwandsausgleich im rechtlichen Sinne. Dieser werde nicht bereits für die abstrakte Möglichkeit geboten, innerhalb der Wohnung für die Aufgabe Kinder zu machen in Aussicht gestellt. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen noch nicht nahezu alle deutschen Haushalte entweder bereits über ein Kind oder mehr Kinder verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Auszahlung des Kindergeldbetrags auch nicht an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch nicht wenn in vielen Fällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen tatsächlich Kinder vorhanden seien.


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