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Autor Thema: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?  (Gelesen 7041 mal)

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Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
Autor: 25. Dezember 2013, 14:19
Es scheint so, dass die Verfahren bei Einzelrichtern landen. Das könnte doch ein Grund sein Rechtsmittel einzulegen. (Greift etwas voraus, aber die Frage wird sich in Zukunft wohl stellen)

Zitat
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.   die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ich sehe bei der Angelegenheit schon Schwierigkeiten rechtlicher Art. Die Meinungen in der Literatur und Gutachten weichen ja teils extrem voneinander ab (und das in diversen Punkten).

Außerdem hat die Sache ja wohl grundsätzliche Bedeutung, auch wenn es im jeweiligen Verfahren um einen Einzelfall geht. Immerhin ist der Beitrag ja "von grundlegender Bedeutung für die Demokratie" (Mit etwas Polemik: ohne ist unsere Demokratie in Gefahr oder wird zumindest leiden.). Zudem spricht die Anzahl der Klagen und die vorhandene gesellschaftliche Diskussion für eine grundsätzliche Bedeutung.

Die Entscheidung ist insbesondere relevant, wenn man berücksichtigt, dass nach § 5 Abs. 3 VwGO Laienrichter beteiligt wären. In diese setze ich etwas mehr Hoffnung, als in die regulären Richter.

Wie kann man aber dagegen vorgehen? Man kann das ja mit Rechtsmitteln rügen, aber damit ist ja nichts gewonnen.
Es wäre zumindest ein Grund für eine Berufung, da es sich um einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln dürfte.

Gibt es sonst noch eine Methode gegen die Entscheidung vorzugehen??


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xrw

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Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#1: 25. Dezember 2013, 16:12
Wie kann man aber dagegen vorgehen? Man kann das ja mit Rechtsmitteln rügen, aber damit ist ja nichts gewonnen.

Es gibt kein unmittelbares Rechtsmittel gegen Übertragung auf einen Einzelrichter. Man kann nur beantragen, dass nicht übertragen oder auf die Kammer zurückübertragen wird.

Es wäre zumindest ein Grund für eine Berufung, da es sich um einen Verfahrensmangel nach § 124 II Nr. 5 VwGO handeln dürfte.

Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung auf einen Einzelrichter fehlen, ist das immer auch ein expliziter Grund für die Zulassung der Berufung (Nummer 2 bzw. 3). Umgekehrt heißt es aber, dass ein Einzelrichter in der Regel keine Berufung zulassen wird; das muss dann das Oberverwaltungsgericht entscheiden.


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H
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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#2: 28. Dezember 2013, 00:52
Wie kann man aber dagegen vorgehen? Man kann das ja mit Rechtsmitteln rügen, aber damit ist ja nichts gewonnen.

Es gibt kein unmittelbares Rechtsmittel gegen Übertragung auf einen Einzelrichter. Man kann nur beantragen, dass nicht übertragen oder auf die Kammer zurückübertragen wird.

....
http://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
Zitat
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.   die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ich bin vom Verwaltungsgericht Karlsruhe auch gebeten worden, zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter Stellung zu nehmen.

Hier ist meine Stellungnahme dazu:

Zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nehme ich wie folgt Stellung:

Da die Rechtssache allgemein von Bedeutung ist, kommt nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in NICHT in Frage.

Begründung:

Ausser dem abgewiesenen Kläger der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012), mit dem ich in Briefkontakt stehe und der mit großem Interesse dem Ausgang meiner Klage entgegensieht, ist die Verwaltungsrechtssache auch von vitalem Interesse für Mitglieder freier religiöser Vereinigungen, die zum Teil aus religiösen Gründen bewusst auf das Fernsehen verzichten, wie zum Beispiel Zeugen Jehovas, Lectorium Rosicrucianum, Universelles Leben, um nur einige Gruppierungen zu nennen.

Darüber hinaus gibt es etwa 2,3 Millionen Menschen, die bisher aus verschiedensten Gründen nur Internet oder Hörfunk nutzten und rund eine Million Menschen, die bisher komplett auf Rundfunk verzichteten, in beiden Mengen sicherlich eine große Anzahl aus religiösen Gründen.

Ausserdem gibt es eine wachsende Anzahl von Bürgerinnen und Bürger, die aus Gewissensgründen das Fernsehen ablehnen und deshalb verständlicherweise auch nicht mitfinanzieren können.

Offensichtlich hat diese Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung, weshalb nach § 6 VwGO eine Übertragung auf den/die Einzelrichter/in NICHT zu erfolgen hat.

http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/ (nach dem Schreiben des VG Karlsruhe)

Bis heute habe ich noch keinen Termin für eine mündliche Verhandlung.

Das mag auch hiermit zusammenhängen:

Aufgrund personeller Umstrukturierungen im SWR ist Frau ....... derzeit leider allein für die Betreuung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren im gesamten Sendegebiet des SWR und SR zuständig.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7204.msg56248.html#msg56248


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#3: 24. Juni 2015, 22:28
Hallo Mitstreiter!

Ich habe im September 2015 auch den Klageweg beschritten. Es kam bis jetzt noch keine Klageerwiderung vom BEitragsservice. Ich habe jedoch vom Verwaltungsgericht Leipzig die Info erhalten, dass die Entscheidung in meinem Fall einer Einzelrichterin übertragen wurde. Am Ende des Schreibens steht noch das wenn ich die Klage zurückziehen sich die Verfahrensgebühr von 3 auf 1 Gbühr vermindert nach (Nr.5111Anlage 1 GKG(Nr.1)

Wie hoch sind denn diese Gebühren? Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um 35€ handelt (bei einem Streitwert unter 500€)?


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Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#4: 24. Juni 2015, 23:25
Die Gerichtsgebühr ist dann tatsächlich nur 35 Euro. 70 Euro gespart, dafür lebenslänglich Freiheitsentzug bei 17,50 Euro monatlicher Rate für das Dulden dieser Fifastruktur (die ehrenwerte italienische Gesellschaft braucht nicht mehr erwähnt werden, wir haben jetzt eine deutsche Entsprechung dieser Symbiose aus Gesetzgeber, Politikern und reichen Leuten mit vieeel Einfluss).


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Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#5: 25. Juni 2015, 15:09
Keine Angst - zufrieden werde ich mich mit dem Beitrag nie geben. Ahoo Ahoo!

...o.k. 70€ Demokratiebeitrag kann ich noch verschmerzen...aber evtl. gibt's ja bereits effektivere Strategien den Beitrag zu umgehen. Habe schon gehört von:

A) es drauf ankommen lassen und den Vollstrecker dann nach richterlichem Urteil fragen
B) darauf pochen, dass Deutschland nicht souverän sei/ist
C) die Barzahlung anbieten

Bis jetzt scheint es noch keinen richtigen Königsweg zu geben oder?! Zwar klage ich derzeit noch, doch sollte diese in der Zukunft scheitern, möchte ich gerne auf eine andere Strategie umsatteln.


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Re: Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
#6: 27. Juni 2015, 12:08
Also ich habe selber vor Gericht (Verfahren läuft noch) ein mündliches Verfahren vor der Kammer beantragt gem. § 6 Abs. 3 VwGO.

Allerdings wehrt sich die Rundfunkanstalt mit Händen und Füßen gegen einen Kammerentscheid, ohne hierfür sachliche Argumente vorzutragen.
Mal schauen was vom Gericht kommt, da sich diese seit Monaten nicht mehr gemeldet haben.


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