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Autor Thema: Hungerstreik  (Gelesen 18109 mal)

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Hungerstreik
Autor: 25. September 2013, 17:15


Hungerstreik

Ein Beitrag auf unserer Facebook-Seite brachte mich auf eine Idee, wie wir Aufmerksamkeit erlangen können. Ein User meint, man könnte in einen Hungerstreik treten.

Zunächst habe ich darüber geschmunzelt, aber nach kurzem Nachdenken fand ich die Idee sehr gut: Stellt euch alle vor, einige Rundfunkbeitragsgeprellten kampieren ein paar Wochen vor dem GEZ-Gebäude und gehen in den Hungerstreik. Irgendwann würden die Medien darüber berichten und wenn man das richtig aufzieht, könnte man dafür sorgen, dass jeden Tag mehr und mehr Unterstützer sich vor dem GEZ-Gebäude versammeln und mit den Hungerstreikenden solidarisieren. Das wäre der absolute Hammer!

Vielleicht lassen sich ein paar Leute motivieren, die diese Idee auch gut finden und sie in die Tat umsetzen wollen. Daher werfe ich diese Idee einfach in die Runde.

Grüße

René


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Re: Hungerstreik
#1: 25. September 2013, 17:23
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist in 50656 Köln. Nicht in meiner Stadt. Deswegen kann ich mich nicht daran beteiligen.
Und es muss gut organisiert sein!


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Re: Hungerstreik
#2: 25. September 2013, 17:28
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist in 50656 Köln. Nicht in meiner Stadt. Deswegen kann ich mich nicht daran beteiligen.
Und es muss gut organisiert sein!

Es ist eine Blitzidee, die nur wenige Minuten alt ist. Man sollte sie aber gemeinsam weiterentwickeln.


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Re: Hungerstreik
#3: 25. September 2013, 17:40
Der Ansatz der Idee ist gut.
Man könnte vor dieser Aktion ja vorm Eingang der Anstalten symbolisch Grablichter hinterlassen.
Ich dachte an eine Art Landebahnmarkierung zum Eingang hin.

Dabei entstehen sicher viele Passantenfotos, die schnell in Facebook landen.
Man könnte an den Eingängen auch zusätzlich Kreuze aufstellen und mit Rundfunkbeitrag beschriften.
Das wäre eine Option für die, die keine Möglichkeit zum kampieren haben.
Und wenn es davon mindestens ein Foto gibt, kann man es selbst im Netz verteilen.


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Re: Hungerstreik
#4: 25. September 2013, 17:54
Ich fürchte, Judikative und Legislative werden Mittel dagegen einsetzen.
Mindestens kurz bevor die öffentliche Anteilnahme beginnt, wird sich wahrscheinlich folgendes Szenario abspielen:

http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Hungerstreik-Unterstuetzer-Polizei-ging-brutal-gegen-Asylbewerber-vor-id25847091.html

Erst der krankmachende Hungerstreik,
dann noch massive Gewalt durch die Bullen
und am Ende wird versucht es totzuschweigen.
Ich fürchte, das wird deren Taktik sein.
Und den Pöbel wird es wahrscheinlich nur interessieren, wenn es Tote gibt  >:(


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Re: Hungerstreik
#5: 25. September 2013, 18:02
Da macht mein Arbeitgeber nicht mit  :-[  >:(
Urlaub nehmen ist nicht drin.


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Re: Hungerstreik
#6: 25. September 2013, 18:11
Wenn die Justiz einschreitet, dann sorgt man eben vor z.B. mit einem Livestream.
Wenn die Leute der Welt sowas sehen dürfte die Frage aufkommen:
Wo sind unsere Rechte hinverschwunden worden?


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Re: Hungerstreik
#7: 25. September 2013, 18:32
Sehr gute Idee/Ansatz.

Das "GEZ"-Gebäude hat einen hübschen Zaun und liegt ein wenig außerhalb des Geschehens.
Das WDR Gebäude im Zentrum der Stadt Köln, mit massenweise Publikum, sollte als Ort besser geeignet sein.

Für unsere(n) Hungerstreikende(n) wäre ich bereit zu spenden. Unter Umständen müsste er zum Ort des Geschehens ein wenig pendeln.


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Re: Hungerstreik
#8: 25. September 2013, 18:51
Ich finde die Idee richtig gut, aber für mich gibt es da nur ein Problem...

Wenn ich hungrig bin, dann bekomme ich schlechte Laune und werde richtig ungemütlich!  >:D


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„Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen.“
Loriot

f

fox

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Re: Hungerstreik
#9: 25. September 2013, 18:59
Warum sollten wir in den Hungerstreik treten ??

Besser wäre es diese *** (Ausdruck habe ich selbst zensiert) auszuhungern  ;D


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Re: Hungerstreik
#10: 25. September 2013, 19:08
ich wäre dabei, aber von Hamburg nach Köln ist etwas weit :/


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Re: Hungerstreik
#11: 25. September 2013, 19:30
Grablichter gibts im Superpack z.B. über eBay inkl Versand für rund 50 cent pro Stück.
Aber da müsste man schon 160 kaufen, dürfte jedoch auch kleinere Mengen geben. Habe nur grob geguckt.
Alle 25cm ein Grablicht und man bekommt ne Landebahn von 40 Metern zusammen.
Man kann die Bahn auch noch mehr strecken.
Sollte doch reichen, um Aufmerksamkeit zu erregen und die Flugzeuge in den Rundfunkanstalten landen zu lassen.


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Re: Hungerstreik
#12: 25. September 2013, 19:40
(...) Sollte doch reichen, um Aufmerksamkeit zu erregen und die Flugzeuge in den Rundfunkanstalten landen zu lassen.

Wir wollen die Idee zusammen weiter entwickeln. Eine Landebahn für Flugzeuge ist wahrlich wenig hilfreich.

Wenn jemand in der Runde ist, der sich mit solchen Sachen auskennt, könnte uns bitte erzählen, wie es rechtlich aussieht. Darf man einfach zwei oder mehr Wochen am Straßenrand kampieren? Muss so etwas zunächst genehmigt werden? Rückt die Polizei an und verfrachtet uns bereits nach einer halben Stunde in eine kalte Zelle? – Fragen über Fragen...

Eine Bitte habe ich noch: Unterhalten wir uns in einem Ton, der niemanden beleidigt. Ich meine hier u. a. "Polizei" anstelle von "Bullen" usw. Wenn wir Erfolg haben wollen, müssen wir professioneller werden und das beginnt bereits bei uns selbst im Kleinen.

Herzlichen Dank für euer Verständnis und rege Teilnahme!

René


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g
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Re: Hungerstreik
#13: 25. September 2013, 19:49
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Hungerstreik gleich einer Demonstration gesehen wird
und diese muss angemeldet werden.


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Re: Hungerstreik
#14: 25. September 2013, 20:05
Bei der Idee Hungerstreik oder überhaupt dürfte das Versammlungsrecht gelten:
http://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/BJNR006840953.html

Die wichtigsten Punkte hierbei zusammengefasst, die man als Rechte und Pflichten beachten sollte, für mehr einfach den Link anklicken:


Zitat
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 2
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.
(3) Abgekürzt: Keine Waffen oder etwas was als solches verwendet werden könnte mitführen.



Abschnitt III
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge

§ 14
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

§ 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

§ 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

§ 18
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 19
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 19a
Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.

Welcher das ist sehen wir hier (geht wohl eher um Aufnahmen der Staatsgewalt gegenüber Bürgern):
Zitat
§ 12a
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1.
für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtigt ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§ 20
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.


Zitat
Grundgesetz Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Da stach doch glatt der §20 ins Auge!
Das Zitiergebot nach Art. 19 Absatz 1 Satz 2
wurde bei diesem Gesetz korrekt beachtet, das Gesetz ist somit gültig!

So sollte ein anständiges Zitiergebot aussehen.
Doch wo ist es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
Nirgends, daher ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag automatisch Verfassungswidrig.
Nur dass man sowas mal gesehen hat, wie es zu sein hat.


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