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Autor Thema: Rechtsform Beitrags-Service perfide gewählt  (Gelesen 20240 mal)

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Rechtsform Beitrags-Service perfide gewählt
Autor: 14. April 2013, 01:30
Die Rechtsform des Beitrags-Service ist offenbar gezielt und perfide gewählt.
Und zwar so, dass §11 des Datenschutzgesetzes umgangen werden kann:

Als "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten"
unterliegt der Beitragsservice NICHT den Regeln von EDV-Abteilungen
normaler Unternehmen nach §11 des Datenschutzgesetzes.

Damit ist das immense Sammeln von persönlichen Daten aller Bürger
- qa Gesetzesnische - möglich:

Zitat
Kaum ist die GEZ mit ihrem Lifetime-Award Geschichte, da holt sich der
neue Beitragsservice der Rundfunkanstalten einen Big Brother Award in der
Kategorie "Politik" – schließlich handelt es sich ja beim Rundfunkbeitrag um eine
"Demokratieabgabe", wie einer sagte, der es wissen muss. Die Jury störte sich
nicht nur an dem höchst problematischen Abgleich der Adressdaten mit den Meldeämtern, sondern auch an der Datenübernahme vom alten Datenkraken GEZ.

Ganz besonders perfide ist aber die rechtliche Struktur des Beitragsservices, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes: Der Service ist als "nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten" definiert. Damit ist er keine eigene Firma, sondern ein Teil der Landesrundfunkanstalten. Mit diesem juristischen Kniff umgehen die öffentlich-rechtlichen Anstalten, die immense Datenversammlung als "Auftragsdatenverarbeitung" nach Paragraph 11 des Bundesdatenschutzgesetzes kontrollieren zu müssen, für die strengere Regeln gelten als für die hauseigene EDV.

Dank der juristischen Feinarbeit, die derzeit noch vom Verwaltungsgericht Berlin geprüft wird, ist der Beitragsservice ein alter Datenkrake im neuen Gewand. Es entbehrt nicht der Ironie, dass ausgerechnet der schleswig-holsteinische Datenschützer Thilo Weichert in seiner Laudatio zum Lifetime Award der GEZ im Jahre 2003 ein "einfaches pauschales Finanzierungsmodell ohne aufwendige Überwachung" forderte. Nun ist die Haushaltspauschale da – mit mehr Überwachungsmöglichkeiten beim Adresseneinsammeln und weniger Kontrollmöglichkeiten bei der Datenverarbeitung als zuvor. Die Datenschützer haben nicht geschlafen, aber ihr Protest ist ignoriert worden, eine bedenkliche Tendenz.

Siehe hier.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Danke, syna!

Vergleiche auch die Laudatio zum BigBrother-Award:
http://www.bigbrotherawards.de/2013/.pol

Zitat
Der BigBrotherAward in der Kategorie Politik geht an die
Ministerpräsidenten der 16 deutschen Bundesländer
für die Einrichtung des Gemeinsamen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und die damit verbundene massive Ansammlung von Personendaten der gesamten deutschen Bevölkerung.

Zitat
Unter dem Strich hat der Beitragsservice jetzt also dreimal so viele Datensätze wie vorher:
Den Altbestand der GEZ,
den neuen Schnappschuss vom 3.3.2013 und
das regelmäßige Update von sämtlichen Umzugsbewegungen.
Und weitere Daten kann er sich auf dem freien Markt besorgen.

Zitat
Die Gebührenbeauftragten gibt es übrigens weiterhin. Sie heißen jetzt „Personen, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen", und wurden nur umgeschult:
Sie suchen jetzt nicht mehr heimlich betriebene Fernsehgeräte, sondern neue, nicht registrierte Wohnungstüren.
Meine Rede gegen die gebetsmühlenartige Beteuerung von ARD-ZDF-GEZ, dass die "Gerätefahndung ein Ende" habe.
Stattdessen haben wir jetzt die Wohnungs- und Personenfahndung!!!


Zitat
Die Autoren des Staatsvertrages haben sich einen raffinierten Kniff einfallen lassen, um den Beitragsservice vor sämtlichen Angriffen durch betroffene Bürger oder Datenschutzaufsichtsbehörden zu schützen:
Sie deklarierten ihn als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“, also gar keine eigene Institution, sondern einfach ein Teil der Landesrundfunkanstalten.

Das hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten den Beitragsservice nicht beauftragen müssen, die ihnen vorliegenden Daten zu verarbeiten. Er tut es einfach, denn er ist ja ein Teil von ihnen. Klingt harmlos, ist es aber nicht. Durch diesen Trick haben wir es nämlich nicht mit einer so genannten Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zu tun, sondern mit einer internen Datenverarbeitung. Das klingt nach juristischer Haarspalterei, ist aber wichtig, wenn es um Verantwortlichkeiten geht.

Denn man kann das auch anders sehen: Eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ existiert offiziell gar nicht und dürfte deswegen auch keine Daten verarbeiten. Ein klar geregeltes Auftragsverhältnis wäre aber notwendig, damit sichergestellt ist, dass der Beitragsservice kein Eigenleben entwickelt, sondern die Daten ausschließlich unter Kontrolle der Landesrundfunkanstalten verarbeitet, so wie im Staatsvertrag vorgesehen. Und es wäre notwendig, damit die Bürger und die Aufsichtsbehörden einen klaren Ansprechpartner haben. Im Moment behaupten aber der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten, selbst für die Daten und deren Verarbeitung verantwortlich zu sein, und stiften damit vollständige Verwirrung.

Das Verwaltungsgericht Berlin klärt derzeit, ob eine solche Konstellation rechtlich zulässig ist.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hallo ins Forum,

hat jemand bezüglich:

Zitat
Die Autoren des Staatsvertrages haben sich einen raffinierten Kniff einfallen lassen, um den Beitragsservice vor sämtlichen Angriffen durch betroffene Bürger oder Datenschutzaufsichtsbehörden zu schützen:
Sie deklarierten ihn als „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“, also gar keine eigene Institution, sondern einfach ein Teil der Landesrundfunkanstalten.

[...]
Eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ existiert offiziell gar nicht und dürfte deswegen auch keine Daten verarbeiten. Ein klar geregeltes Auftragsverhältnis wäre aber notwendig, damit sichergestellt ist, dass der Beitragsservice kein Eigenleben entwickelt, sondern die Daten ausschließlich unter Kontrolle der Landesrundfunkanstalten verarbeitet, so wie im Staatsvertrag vorgesehen. Und es wäre notwendig, damit die Bürger und die Aufsichtsbehörden einen klaren Ansprechpartner haben. Im Moment behaupten aber der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten, selbst für die Daten und deren Verarbeitung verantwortlich zu sein, und stiften damit vollständige Verwirrung.

Das Verwaltungsgericht Berlin klärt derzeit, ob eine solche Konstellation rechtlich zulässig ist.

das Urteil mitbekommen?

LG, marga +++



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 20:45 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

c

cleverle2009

Az. 27 L 64.13

https://openjur.de/u/653898.html

Verantwortlich für die Datensammlung ist nach Auffassung des Gerichtes die jeweilige Landesrundfunkanstalt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@cleverle2009
Vielen Dank für den LINK.

Der Beschluss von damals ist nach heutigem Wissensstand nicht mehr tragbar. Die Zitierten wurden mehrfach als befangen entlarvt, da mit BS Verbindungen bestanden.

Den einmaligen Meldedatenabgleich muß man(n) Frau sich unter dem Urteil des EuGH vom 01.10.2015 nochmal genauer veranschaulichen.

Zitat:

"Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden."

Quelle EuGH:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109917.html#msg109917

Der BSAZD (LRAn) ist keine "staatliche Verwaltungsbehörde" im hoheitlichen Sinn.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

I
  • Beiträge: 434
Der BSAZD (LRAn) ist keine "staatliche Verwaltungsbehörde" im hoheitlichen Sinn.

Die Landesrundfunkanstalten sind m. E. nach überhaupt keine Behörden, sondern dürfen nur ausnahmsweise beim Beitragseinzug hoheitlich auftreten.


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Der BSAZD (LRAn) ist keine "staatliche Verwaltungsbehörde" im hoheitlichen Sinn.
Die Landesrundfunkanstalten sind m. E. nach überhaupt keine Behörden, sondern dürfen nur ausnahmsweise beim Beitragseinzug hoheitlich auftreten.

Das ist korrekt. Die LRA sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie erhalten als "Berechtigte" Zugriff auf Daten aller Bürger ohne Auskunftssperre Aufgrund:

Bundesdatenschutzgesetz §2 Abs. 4
Zitat
Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Die LRA sind im Sinne von zwei hoheitlichen Aufgaben mit behördlichen Privilegien ausgestattet:

  • Einzug von Rundfunkbeiträgen
  • Vergabe von Rundfunkfrequenzen

Ob es eine nicht-rechtliche gemeinsame Stelle schafft diesen Anspruch einer Behörde für eine spezielle Tätigkeit zu erlangen ist ungeprüft.

Letztlich sollte es egal sein, denn:

"Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden."

Quelle EuGH:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
und hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.msg109917.html#msg109917

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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

  • Beiträge: 7.404
sondern dürfen nur ausnahmsweise beim Beitragseinzug hoheitlich auftreten.
Was nach Bundesrecht aber nicht funktioniert, da Mischformen unzulässig sind. Entweder Betrieb hoheitlicher Art oder Betrieb gewerblicher Art; beides in einem ist nicht statthaft, sagt Bundesrecht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c

cleverle2009

@ LeckGEZ

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OeffentlicheNetze/Rundfunk/rundfunk-node.html

Die Rundfunkfrequenzen werden von der Bundesnetzagentur (das ist der Bund(Hoheitlich)) verwaltet. Die Landesrundfunkanstalten sind lediglich für die Belegung der Frequenzen zuständig.

Ob der Zwangsbeitrag grundgesetzkonform ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Zweifel sind da durchaus angebracht.



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