Gemäß EuGH C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr heißt es ja, daß diese aus staatlichen Mitteln geleistet sei. Zum neuen dt. Rundfunkbeitrag würde keine andere Aussage getroffen werden können, weil sich die Struktur an sich nicht geändert hat.
Gemäß EuGH C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr widerfahren weder der Staat noch der konkret Zahlungsleistende aus der Zahlung dieser Rundfunkgebühr eine spezifische Gegenleistung.
Die Unterstützung des ÖRR aus Steuermitteln ist im europäischen Recht zulässig, auch deshalb, weil der Verbraucher im EU-Binnenmarkt die freie Entscheidung haben muß.
Es ist Sache des nationalen Rechts, das nationale Recht in Übereinstimmung zu den europäischen Rahmenkonditionen anzuwenden, bzw. auszulegen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;