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Autor Thema: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden  (Gelesen 3866 mal)

Z
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Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
Autor: 28. Dezember 2016, 18:24
Eine fiktive Person A möchte gegen den MDR wegen der Rundfunkgebühr klagen. Es sei angenommen, bisher gab es drei Gebührenbescheide, die jeweils per Widerspruch beantwortet wurden, und schließlich einen negativen Widerspruchsbescheid. Person A hat nun ein paar Tage an dem Schreiben gesessen, die Sache mangels Lust aber auch ein wenig aufgeschoben, so dass die Frist zur Einreichung der Klagebegründung zum Jahresende ausläuft.

Interessieren würde allgemein die Meinung zum verfassten Schreiben, ganz ohne Rechtsberatung.

Offen ist, ob bei der Verhandlung weitere Argumente ergänzt werden können, die nicht in der schriftlichen Begründung aufgeführt worden sind?

Unbekannt ist Person A auch, ob eine mündliche Verhandlung die Kosten für Person A erhöht?

Und zum Anschreiben, wesentlich sind Person A die Verletzungen von GG §3 und §5. Den BGB §241a sieht Person A auch als zutreffend an. Die weiteren Punkte wurden im Schreiben aufgeführt, um mal was anderes zu bringen und auch dem Gericht etwas Abwechslung zu geben, als nur immer wieder die Ungleichbehandlung verneinen zu müssen.

Die Einleitung hat die Person A mehrfach umgearbeitet und überlegt noch, diese wegzukürzen bzw. ggf. für neue Politikerbriefe aufzuheben.

Eine Alternative, über die Person A nachgedacht hat und nachdenkt, wäre, die fiktive Klage kurz und nur auf die Hauptargumente GG § und §5 abzufassen, die aus Sicht von Person A in jedem Fall gewinnen müssen. Es wären dann auch noch Argumente für Widersprüche auf Gebührenbescheide übrig, um die Rundfunkanstalt zu ärgern, die im Fall der Person A dann noch nicht behandelt wurden.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr ___,

anbei möchte ich meine Klage gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vom August 2016 begründen.

Vorab ein paar offene Worte. Ich gehe selbstverständlich nicht davon aus, dieses Verfahren gewinnen bzw. bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durchführen zu können, obwohl ich mich, sowohl den Buchstaben des Gesetzes nach als auch gemäß des gesunden Menschenverstandes und im Einklang mit einer Reihe von Gutachten von namhaften Rechtswissenschaftlern sowie vielen anderen Bürgern in unserem Land vollständig im Recht sehe. Seit längerem versuche ich daher auch auf der politischen Ebene eine Änderung der Rundfunkgebührenpflicht zu erreichen, indem ich die für meinen Wahlkreis zuständigen Landespolitiker sowie den sächsischen Ministerpräsidenten persönlich in dieser Angelegenheit kontaktiert und auf die Missstände aufmerksam gemacht habe. Allerdings waren die Antworten sehr ernüchternd und nicht von Problembewusstsein gekennzeichnet.

Die Rundfunkgebühren sehe ich mittlerweile als eine Art Schutzgeld an: Wird gezahlt, wandert man nicht ins Gefängnis, und die bürgerliche Existenz wird nicht zerstört (abschreckendes Beispiel: Sieglinde Baumert).

Das Verfahren als solches sehe ich als gute Gelegenheit, nach einem längeren Bildungsweg im technischen Bereich (10 Klassen POS, 3 ½ Jahre Facharbeiter, 2 Jahre Staatlich geprüfter Techniker, 2 Jahre FH-Reife, 6 Jahre Fernstudium zum Dipl.-Ing. (FH)) nun auch das Rechtssystem unseres Landes relativ risiko- und kostenarm näher kennenzulernen.

Nichtsdestotrotz meiner pessimistischen Prognose nehme ich selbstverständlich einerseits das Verfahren ernst und bitte andererseits um Rücksicht auf eventuelle Formfehler, da ich mich nach wie vor als juristischen Laien bezeichnen muss.

Ebenfalls musste ich feststellen, dass der Mitteldeutsche Rundfunk in seiner Ablehnung meiner Widersprüche mittels sechsseitigem Widerspruchsbescheid überhaupt nicht auf meine Argumente, die wie u. a. in dieser Klage die Verstöße gegen Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes beinhaltet haben, eingegangen ist. Eine sorgfältige Bearbeitung der Widersprüche, für die sich der MDR ohnedies fast zwei Jahre Zeit gelassen hat, kann ich nicht erkennen.

Im Folgenden werde ich nun meine Ansicht begründen, warum die durch den Mitteldeutschen Rundfunk erhobenen Rundfunkbeiträge gesetzeswidrig sind und daher zu unrecht von mir erhoben werden.

1. Verstöße des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen das Grundgesetz

1.1. Mehrfacher Verstoß gegen Artikel 3 „Gleichbehandlungsgebot“

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eindeutig verfassungswidrig. Es handelt sich um einen klaren Fall des Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz „Gleichbehandlungsgebot“ und damit um eine Verletzung höherrangigen Rechts. Durch diesen Vertrag soll ich als Einzelperson verpflichtet sein, den gleichen Betrag wie Haushalte mit mehreren Personen zu bezahlen. Da es ca. 40 % Einzelpersonenhaushalte in Deutschland gibt (Quelle: Statistisches Bundesamt) kann auch keine  Rede von einer zulässigen Vereinfachung und Typisierung sein, da damit weit mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen.

Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Es befindet sich jedoch kein Mitglied im Rundfunkrat, welches explizit die Interessen konfessionsloser Bürger vertritt. Dabei handelt es sich um einen weiteren Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zumal in Sachsen lediglich 4 % Katholiken und 21 % Protestanten gibt, während 81 % der Bürger konfessionslos sind oder anderen Religionen angehören.

Weiterhin liegt gemäß Dr. Martin Pagenkopf, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht, eine Gleichbehandlung ungleicher Dinge vor, durch welchen Artikel 3 GG verletzt wird (Quelle: Quelle: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540, zitiert nach gez-boykott.de): „Für denjenigen, der bewusst den öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfang verweigert, tritt eine eindeutige ungleiche Belastung ein im Verhältnis zu denjenigen, die empfangsbereit sind.“.

1.2. Verstoß gegen Artikel 5 „Informationsfreiheit“

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch in Bezug auf den Artikel 5 eindeutig verfassungswidrig. Der Artikel 5 des Grundgesetzes sichert mir zu, mich ungehindert aus Quellen meiner Wahl informieren zu können. Jedoch soll ich monatlich derzeit gemäß Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,50 Euro zahlen, was mir aus dem in meinem Haushaltsbudget zur Informationsbeschaffenen vorgesehenen Anteil die Mittel entzieht, mich ungehindert aus Quellen meiner Wahl informieren zu können, indem mir der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Quelle aufgezwungen wird.

1.3. Verstoß gegen Artikel 4 „Glaubens- und Gewissensfreiheit“

Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Indem ich gezwungen werden soll, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit zu finanzieren und damit die Verbreitung dieser religiösen Vereinigungen, ist das wiederum eine Verletzung meiner eigenen Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mir durch den genannten Artikel des Grundgesetzes garantiert wird.

1.4. Verstoß gegen Artikel 2 „Privatautonomie“

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch die Landesparlamente der Bundesländer abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags soll ich zu meinem Nachteil jeden Monat die entsprechenden Rundfunkgebühren bezahlen. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch nichtig, da sie der im Artikel 2 des Grundgesetzes garantierten Privatautonomie widersprechen.

2. Verstöße gegen das BGB

2.1. Verstoß gegen §241a BGB „unverlangte Waren und Dienstleistungen“

Der §241a BGB sagt ganz eindeutig aus, dass Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers durch den Verbraucher nicht bezahlt werden müssen, wenn der Verbraucher die Waren oder Leistungen nicht bestellt hat. Ich erkläre hiermit, niemals eine Leistung des Mitteldeutschen Rundfunks bestellt zu haben. Jegliche Rechnungen des MDR weise ich daher als gegenstandslos zurück.

2.2. Mehrfacher Verstoß gegen §138 BGB „Sittenwidrigkeit“

Die Rundfunkgebühren, damit ich Fernsehen darf, werden nicht nur von mir, sondern auch von meinem Arbeitgeber, von Geschäften und von Hotels verlangt. Damit wird die erbrachte Leistung, die ich mit Zahlung der Gebühr rund um die Uhr nutzen könnte, indirekt von mir mehrfach gezahlt. Eine solche Mehrfachbezahlung verstößt jedoch gegen die guten Sitten, eine Ware oder Dienstleistung nur einmal bezahlen zu lassen.

Da die Rundfunkgebühren an die Nutzung einer Wohnung gekoppelt sind, auf die ich schwerlich verzichten kann, wird damit durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Zwangslage ausgenutzt, die gemäß §138 BGB dieses Rechtsgeschäft nichtig macht.

Weiterhin ist die vom Mitteldeutschen Rundfunk erhobene Säumnisgebühr von 8 Euro je Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid sowie eine weitere Mahngebühr von 7,67 Euro (wobei mir unbekannt ist, an welcher Stelle diese aufgetreten ist) sittenwidrig. Der Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid ist dasjenige Schreiben, gegen welches ich mich erstmalig zur Wehr setzen kann, und auch die erste offizielle Rechnung. Alle vorhergehenden Schreiben der Beklagten sind rechtlich völlig irrelevante Bettel- und Drohbriefe. Es ist nicht einzusehen, warum nicht mit dem ersten Anschreiben ein Gebührenbescheid ausgestellt wurde. Dies wäre ohne jeglichen Mehraufwand für den MDR möglich. Weiterhin wären für eine erste Mahnung gemäß aktueller Rechtsprechung lediglich 2,50 - 5 Euro als Mahngebühr angemessen. Mit weiteren Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheiden wurden jeweils erneut 8 Euro Säumnisgebühr berechnet, ohne dass eine Bearbeitung meiner vorhergehenden Widersprüche erfolgt ist. Durch dieses Verhalten des MDR wurde die von mir angeblich geschuldete Summe weiter erhöht. Ich betrachte dies als völlig unseriöses Geschäftsgebaren und als sittenwidriges Verhalten.

Die Säumnisgebühren sowie die Mahngebühr sind daher unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Verfahrens vollständig zurückzuweisen. Prinzipiell bezweifle ich aufgrund von Formfehlern wie den genannten Säumniszuschlägen weiterhin die Gültigkeit der Bescheide als solches.

3. Verstoß gegen das HGB

3.1. Verstoß gegen §346 HGB „Gewohnheitsrecht“

Weiterhin möchte ich das Gewohnheitsrecht geltend machen. Ich besitze keinen Fernseher und nutze keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, auf welchem Weg auch immer diese mich erreichen sollen. Dementsprechend habe ich noch nie Rundfunkgebühren gezahlt und berufe mich daher auf das Gewohnheitsrecht, dies bei unveränderter Nichtnutzung auch weiterhin nicht tun zu müssen.

Ich bitte um eine mündliche, öffentliche Verhandlung. Sollten dadurch weitere, durch mich zu tragende Kosten (außer meinen eigenen persönlichen Aufwendungen zur Wahrnehmung des Termins) entstehen, bitte ich vorher um Information.

Ich wäre außerdem mit einer Ruhendstellung des Verfahrens einverstanden, bis die von mir angesprochenen Grundgesetzverletzungen höchstrichterlich geklärt sind. Dazu möchte ich unter anderem auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1BvR 1382/16 hinweisen. Weiterhin möchte ich auf 1 BvR 1675/16 verweisen, wobei ich als juristischer Laie dieses Verfahren nicht vollständig durchdringen konnte.

Ich bitte zu berücksichtigen, dass mir durch ein vorgezogenes Urteil Nachteile entstehen könnten, falls das Bundesverfassungsgericht später anders entscheidet.

Mit freundlichen Grüßen





Edit "DumbTV":
"Offtopic" entfernt


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n
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Re: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
#1: 28. Dezember 2016, 19:37
Ich habe es nur quergelesen, das hier ist mir eingefallen:

Zitat
Offen ist, ob bei der Verhandlung weitere Argumente ergänzt werden können, die nicht in der schriftlichen Begründung aufgeführt worden sind?

Weitere Gründe können bis in der Verhandlung vorgebracht werden.
Um das klar auszudrücken würde ich die Klage mit den Worten schliessen:
"Weiteren Sachvortrag behalte ich mir vor"

Zitat
Ich bitte um eine mündliche, öffentliche Verhandlung. Sollten dadurch weitere, durch mich zu tragende Kosten (außer meinen eigenen persönlichen Aufwendungen zur Wahrnehmung des Termins) entstehen, bitte ich vorher um Information.

Meines Wissen entstehen keine weitern Kosten bei Gericht. Eventuell Fahrtkosten für  die Gegenseite?
Aber vielleicht war das auch erst in weiteren Instanzen.

Ruhendstellung <> Aussetzung des Verfahrens
Für  die Ruhestellung muss der ÖR zustimmen (was bisher m.W. nie geschehen ist)
Die "Aussetzung des Verfahrens" kann das Gericht ohne Zustimmung  beschliessen.
Ich würde daher die  "Aussetzung des Verfahrens" beantragen.
(Wenn das Gericht daruf nicht eingeht bitte in der Verhandlung fragen:
Wie wird das Urteil und die Kosten revidiert, wenn das Bundesverfassungsgericht
entscheidet dass der Rundfunktbeitrag nicht verfassungskonform ist.
Und die Fragen immer zu Protokoll geben, sonst gilt das als nicht gefragt/gesagt !)

Zitat
Nichtsdestotrotz meiner pessimistischen Prognose nehme ich selbstverständlich einerseits das Verfahren ernst und bitte andererseits um Rücksicht auf eventuelle Formfehler, da ich mich nach wie vor als juristischen Laien bezeichnen muss.
Diese persöliche und pessimistische  Aussage würde ich weglassen. Es bringt nichts zur Sache (meine persönliche Meinung).
Ich würde eher auf die Statistik abheben; 100% der Urteile für den ÖR, 100% der (freien) Gutachten gegen den ÖR.
Weiterhin die "Manipulation" der Juris-Datenbank durch den Beitragsservice (wie von Piotre herausgefunden wurde)

Zitat
3.1. Verstoß gegen §346 HGB „Gewohnheitsrecht“

Weiterhin möchte ich das Gewohnheitsrecht geltend machen. Ich besitze keinen Fernseher und nutze keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, auf welchem Weg auch immer diese mich erreichen sollen. Dementsprechend habe ich noch nie Rundfunkgebühren gezahlt und berufe mich daher auf das Gewohnheitsrecht, dies bei unveränderter Nichtnutzung auch weiterhin nicht tun zu müssen.

Interessanter Ansatz. Ich bin gespannt, was das Gericht dazu sagt. Biete posten!

So das reicht erstmal. Viel Erfolg!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

b
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Re: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
#2: 28. Dezember 2016, 20:03
Nach RBStV sind Beitragsgläubiger:
- MDR
- Landesmedienanstalt
- ZDF
- Deutschlandradio

Da diese 4 unter sich das Geld aufteilen, müssen sie alle Infos über sich liefern.

Wurden alle diese Beitragsgläubiger namentlich genannt?

Noch ein Punkt: ZDF und Deutschlandradio arbeiten nach verschiedenen Landesnormen.

ZDF (Rheinland-Pfalz)
Deutschlandradio (NRW)

In Rheinland-Pfalz kann man sich an Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz wenden, um Infos zu bekommen.
In NRW kann man sich an Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW wenden, um Infos zu bekommen.

Die angeforderten Infos können sein:
- Dokumente zu Beitragsservice
- Verträge des Beitragsservices mit privaten Firmen im Bereich der Rundfunkbeiträgen
- usw, je welche Infos man braucht.


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Re: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
#3: 28. Dezember 2016, 22:32
Unbekannt ist Person A auch, ob eine mündliche Verhandlung die Kosten für Person A erhöht?
Gleiche Kosten, trotz Mehraufwand fürs Gericht. In beiden Fällen entstehen 105 Euro Gerichtskosten.

Eine Alternative, über die Person A nachgedacht hat und nachdenkt, wäre, die fiktive Klage kurz und nur auf die Hauptargumente GG § und §5 abzufassen, die aus Sicht von Person A in jedem Fall gewinnen müssen. Es wären dann auch noch Argumente für Widersprüche auf Gebührenbescheide übrig, um die Rundfunkanstalt zu ärgern, die im Fall der Person A dann noch nicht behandelt wurden.
Alle Argumente jetzt schon einreichen ist wohl besser. Vor Gericht in der mündlichen Verhandlung wird alles zusammengefasst, was zusammengehört: "Grundrechtsverletzungen: können wir nicht erkennen, abgewiesen!" usw...

Vorab ein paar offene Worte. Ich gehe selbstverständlich nicht davon aus, dieses Verfahren gewinnen bzw. bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durchführen zu können, obwohl ich mich, sowohl den Buchstaben des Gesetzes nach als auch gemäß des gesunden Menschenverstandes und im Einklang mit einer Reihe von Gutachten von namhaften Rechtswissenschaftlern sowie vielen anderen Bürgern in unserem Land vollständig im Recht sehe.
Das würde ich nicht schreiben, da es nun gar nicht hilft, schon vor dem Kämpfen als Verlierer dazustehen.

Die Rundfunkgebühren sehe ich mittlerweile als eine Art Schutzgeld an: Wird gezahlt, wandert man nicht ins Gefängnis, und die bürgerliche Existenz wird nicht zerstört (abschreckendes Beispiel: Sieglinde Baumert).
Auch schlecht, die Richter müssen den Fall Baumert nicht kennen, sie müssen es auch nicht berücksichtigen, denn da ging es ausschließlich um Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Landgericht. Es müsste also näher beschrieben werden, was bei Nichtzahlung passiert mit den dazugehörigen negativen Konsequenzen.

Das Verfahren als solches sehe ich als gute Gelegenheit, nach einem längeren Bildungsweg im technischen Bereich (10 Klassen POS, 3 ½ Jahre Facharbeiter, 2 Jahre Staatlich geprüfter Techniker, 2 Jahre FH-Reife, 6 Jahre Fernstudium zum Dipl.-Ing. (FH)) nun auch das Rechtssystem unseres Landes relativ risiko- und kostenarm näher kennenzulernen.
Auch schlecht, wenig hilfreich.

Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Es befindet sich jedoch kein Mitglied im Rundfunkrat, welches explizit die Interessen konfessionsloser Bürger vertritt. Dabei handelt es sich um einen weiteren Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zumal in Sachsen lediglich 4 % Katholiken und 21 % Protestanten gibt, während 81 % der Bürger konfessionslos sind oder anderen Religionen angehören.
Ist zwar gut, aber die Richter urteilen nicht über die Zusammensetzung der Gremien und Räte.

Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Indem ich gezwungen werden soll, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit zu finanzieren und damit die Verbreitung dieser religiösen Vereinigungen, ist das wiederum eine Verletzung meiner eigenen Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mir durch den genannten Artikel des Grundgesetzes garantiert wird.
Zu weit hergeholt. örR darf senden, was immer die wollen, ist leider auch nicht Thema in diesem Klageverfahren.

1.4. Verstoß gegen Artikel 2 GG „Privatautonomie“

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch die Landesparlamente der Bundesländer abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags soll ich zu meinem Nachteil jeden Monat die entsprechenden Rundfunkgebühren bezahlen. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch nichtig, da sie der im Artikel 2 des Grundgesetzes garantierten Privatautonomie widersprechen.

2. Verstöße gegen das BGB

2.1. Verstoß gegen §241a BGB „unverlangte Waren und Dienstleistungen“

Der §241a BGB sagt ganz eindeutig aus, dass Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers durch den Verbraucher nicht bezahlt werden müssen, wenn der Verbraucher die Waren oder Leistungen nicht bestellt hat. Ich erkläre hiermit, niemals eine Leistung des Mitteldeutschen Rundfunks bestellt zu haben. Jegliche Rechnungen des MDR weise ich daher als gegenstandslos zurück.
Zu wenig begründet, diese Argumente. Es ist kein Vertrag, sondern Gesetz. Das es kein Gesetz ist, müsste vorher bewiesen werden, was nicht geht. So ist es eine Behauptung, die ignoriert wird.

2.2. Mehrfacher Verstoß gegen §138 BGB „Sittenwidrigkeit“

Die Rundfunkgebühren, damit ich Fernsehen darf, werden nicht nur von mir, sondern auch von meinem Arbeitgeber, von Geschäften und von Hotels verlangt. Damit wird die erbrachte Leistung, die ich mit Zahlung der Gebühr rund um die Uhr nutzen könnte, indirekt von mir mehrfach gezahlt. Eine solche Mehrfachbezahlung verstößt jedoch gegen die guten Sitten, eine Ware oder Dienstleistung nur einmal bezahlen zu lassen.

Da die Rundfunkgebühren an die Nutzung einer Wohnung gekoppelt sind, auf die ich schwerlich verzichten kann, wird damit durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Zwangslage ausgenutzt, die gemäß §138 BGB dieses Rechtsgeschäft nichtig macht.

Weiterhin ist die vom Mitteldeutschen Rundfunk erhobene Säumnisgebühr von 8 Euro je Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid sowie eine weitere Mahngebühr von 7,67 Euro (wobei mir unbekannt ist, an welcher Stelle diese aufgetreten ist) sittenwidrig. Der Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid ist dasjenige Schreiben, gegen welches ich mich erstmalig zur Wehr setzen kann, und auch die erste offizielle Rechnung. Alle vorhergehenden Schreiben der Beklagten sind rechtlich völlig irrelevante Bettel- und Drohbriefe. Es ist nicht einzusehen, warum nicht mit dem ersten Anschreiben ein Gebührenbescheid ausgestellt wurde. Dies wäre ohne jeglichen Mehraufwand für den MDR möglich. Weiterhin wären für eine erste Mahnung gemäß aktueller Rechtsprechung lediglich 2,50 - 5 Euro als Mahngebühr angemessen. Mit weiteren Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheiden wurden jeweils erneut 8 Euro Säumnisgebühr berechnet, ohne dass eine Bearbeitung meiner vorhergehenden Widersprüche erfolgt ist. Durch dieses Verhalten des MDR wurde die von mir angeblich geschuldete Summe weiter erhöht. Ich betrachte dies als völlig unseriöses Geschäftsgebaren und als sittenwidriges Verhalten.

Die Säumnisgebühren sowie die Mahngebühr sind daher unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Verfahrens vollständig zurückzuweisen. Prinzipiell bezweifle ich aufgrund von Formfehlern wie den genannten Säumniszuschlägen weiterhin die Gültigkeit der Bescheide als solches.
Hört sich alles gut an. Muss aber genauer beschrieben werden, Nachweise sind zu benennen.

3. Verstoß gegen das HGB

3.1. Verstoß gegen §346 HGB „Gewohnheitsrecht“

Weiterhin möchte ich das Gewohnheitsrecht geltend machen. Ich besitze keinen Fernseher und nutze keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, auf welchem Weg auch immer diese mich erreichen sollen. Dementsprechend habe ich noch nie Rundfunkgebühren gezahlt und berufe mich daher auf das Gewohnheitsrecht, dies bei unveränderter Nichtnutzung auch weiterhin nicht tun zu müssen.
Wenn sich Gesetze ändern, wird "Gewohnheitsrecht" nicht angewendet, es wäre sonst "Bestandsschutz" oder ähnliches per Gesetz festgelegt worden.
Der Rest ist gut, deshalb habe ich es nicht zitiert und kommentiert.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
#4: 29. Dezember 2016, 05:21
Person A hat nun ein paar Tage an dem Schreiben gesessen, die Sache mangels Lust aber auch ein wenig aufgeschoben, so dass die Frist zur Einreichung der Klagebegründung zum Jahresende ausläuft.[...]
Welche Art von "Frist" zur "Einreichung der Klagebegründung"?
Wie genau ist diese "Frist" vom fiktiven Gericht formuliert worden?
Wenn Person A aufgrund der Komplexität mehr Zeit benötigt, könnte (sollte?) sie dies dem Gericht gegenüber freundlich-sachlich anzeigen...

Andere Personen A-Z in vergleichbarer Situation könnten ggf. etwas ähnlich Stichpunktartiges(!) wie dies geschrieben haben...
Zitat
An
[Verwaltungsgericht ...]

[Kopf/ Verfahrensbezeichnung/ Kläger/ Beklagter/ Aktenzeichen/ etc. analog den bisherigen Informationen vom Gericht]

hier
- Bearbeitungsdauer
- Vorab-Begründung


Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter am Verwaltungsgericht [Richter-Name],

Sie baten mich um Nachreichung der ausführlichen Begründung [innerhalb von 4? Wochen/ bis zum ...].
Dieser Zeitraum ist für mich leider nicht annähernd ausreichend.

Ich muss die gesamte deutsche und europäische Rundfunk-/ Verwaltungs- und Abgabengesetzgebung, -rechtsprechung und -kommentierung einschl. tangierender Gesetzgebung, Rechtsprechung und Kommentierung der vergangenen Jahrzente sichten, bewerten und klagefähig aufbereiten.

Hierfür ist nach bisheriger Erkenntnis eine Bearbeitungszeit von insgesamt mindestens [2 Jahren...] erforderlich und angesichts der Komplexität auch angemessen.
Als [allgemeine Angaben zur Beschreibung der beruflichen Beanspruchung] bleiben mir neben meinem [Angaben zu ggf. anspruchsvollen Weiterbildungen/ Fernstudien, etc.] sowie meinen anderen privaten Verpflichtungen und Teilhabe am gesellschaftlich-kulturellen Leben pro Woche im Mittel maximal [4...] Stunden Zeit für die Beschäftigung mit meiner Klage.
Hieraus ergibt sich angesichts des erforderlichen Umfangs der Ausarbeitungen die o.g. Bearbeitungszeit.

Vorab sende ich Ihnen hiermit auszugsweise erste Klagegründe, deren ausführliche Begründung jedoch allesamt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten bleibt:

1) Der Beklagte ist in seiner Rechtsform nicht erkennbar, es besteht der Verdacht des Rechtsformmissbrauchs.
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

2) Die "Festsetzungsbescheide", der Widerspruchsbescheid sowie die zugrundegelegten Rechtsgrundlagen verstoßen u.a. gegen verwaltungsrechtliche, verfassungsrechtliche sowie europarechtliche Normen und Grundsätze.
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

3) Der Vorgang der Zwangsanmeldung sowie die ergangenen Bescheide sind rechtswidrig.
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

4) Formale Mängel der Rechtsgrundlagen, z.B. steht im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" nicht, wofür und in welcher Höhe ich eigentlich bezahlen soll.
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

5) Es gibt keine spezifische Beziehung zwischen elektromagnetischen Schwingungen und dem Innehaben einer Wohnung.
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

6) unzulässige Mitveranlagung der "Beitragsschuldner" für Transferleistungen/ Kompensation der Beitragsbefreiten
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

7) verwaltungspraktische Untauglichkeit des Anknüpfungspunkts
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

8) verfassungswidriges, strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit
>>> Eine ausführliche Begründung folgt.

[...]

Es sind noch Auskünfte und Nachweise bei anderen Stellen offen, welche ebenfalls zwingende Voraussetzung für die ausführliche Begründung meiner Klage sind.***

Aufgrund der offensichtlich sehr komplizierten, hochkomplexen und unübersichtlichen Rechtslage - auch in Bezug auf europarechtliche Rechtsnormen - gilt es, diese Sachverhalte in ihrer Gesamtheit zu sichten, zu prüfen sowie abzuwägen. Deshalb werden weitere Gründe und Begründungen nachgereicht.


Mit freundlichen Grüßen
...
***Diese "Fragen an bzw. Auskünfte/ Nachweise von anderen Stellen" könnten z.B. gerichtet sein an/ eingefordert werden von
- Rundfunkanstalt(en)
- Staatskanzlei(en)
- Finanz- und auch die Justizministerien des Landes und des Bundes bis hin ggf. zum
- EuGH
wären aber Gegenstand eines separaten Threads.


Die einzelnen Klagegründe könnte Person A nach ihrem Gusto anpassen.
5-6 Gründe sollten eigentlich fürs Erste ausreichen, um dem Gericht zu verdeutlichen, dass man sich sehr wohl schon damit beschäftigt.

Wichtig dabei aber nach bisheriger Kenntnis:
Noch keine eigentliche Begründung der einzelnen Gründe liefern, solange diese noch nicht ausformuliert und wohlbedacht sind, da dies ansonsten zu schneller Abwiegelung seitens des Gerichts kommen kann, wenn dieses meint, dass es diese Gründe mit diesen Begründungen bereits abgehandelt habe.

Also:
- Klagegründe vorerst nur stichpunktartig/ überschriftartig/ allgemein
- "ausführliche Begründung folgt" zu jedem einzelnen dieser Klagegründe!


Mit der ausführlichen Begründung jedes einzelnen dieser Punkte könnten Personen A-Z sich dann Stück für Stück beschäftigen.
Es gibt eigentlich keinen Anlass, sich vom Gericht unter Zeitdruck zu einer ausführlichen Klagebegründung in einem solch verworrenen und komplexen Sachverhalt zwingen zu lassen.

Siehe auch die Anmerkungen u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg103879.html#msg103879

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


PS: Vielleicht auch mal zum regelmäßig donnerstags ~20h stattfindenden "Runden Tisch" in Dresden gesellen ;)
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
Runder Tisch - Dresden (fast) jeden Donnerstag, 20 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11083.0.html
Da sind so einige aktive Kläger, die über die eine oder andere "Eigenart" des fiktiven VG Dresden zu berichten wissen...
Zur Einstimmung siehe u.a. auch unter
VG Dresden: Linksabbieger gegen MDR 30.08.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19833.0.html


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Z
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Re: Klagebegründung gegen MDR vor VG Dresden
#5: 29. Dezember 2016, 15:47
Danke sehr für alle Anmerkungen.

Person A wird wohl alle persönlichen Bemerkungen am Anfang des fiktiven Dokuments streichen. Person A hat eine Weile überlegt, eine eher lustige Klage zu verfassen, da sie sich sicher ist, den Prozess ohnehin zu verlieren, und das Gericht in seinem drögen Alltag mit immer wiederkehrenden Argumenten daher ein bisschen zu erheitern. Nun ist der eigentliche Klagetext aber doch recht umfangreich und ernst geraten, so dass die persönlichen Bemerkungen nicht mehr dazu passen. Diesen Textteil wird Person A sicher noch einmal verwenden, wenn es um Anschreiben an die verantwortlichen Landespolitiker geht (hat Person A schon mal gemacht, allerdings mit niederschmetternden Ergebnissen).

Den Klagetext selbst wird Person A gegebenenfalls noch etwas ergänzen, aber aufgrund des drängenden Termins weitgehend unverändert lassen (die Person A muss auch in diesen Tagen arbeiten gehen und ist zusätzlich noch kräftig erkältet). Dass einige wenige Punkte recht weit hergeholt sind und für fast alle Punkte die Begründung noch ausführlicher sein könnte und das überhaupt alle Argumente in vorherigen Verfahren sicher schon abgewiesen wurden, hat sich die Person A aber auch schon gedacht.

Die Frist zur Begründung für die fiktive Klage wurde vom fiktiven Gericht im Sommer mit zwei Monaten angesetzt. Person A hat dann aber gedacht, wenn der MDR sich bis zu zwei Jahre zur Ablehnung der Widersprüche Zeit gelassen hat, sie sicher auch ein bisschen mehr Zeit beanspruchen darf. Person A wollte aber nicht unverschämt sein und hat daher Jahresende als Termin vorgeschlagen, was problemlos durch das fiktive Gericht genehmigt wurde.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Erfahrungen und Reaktionen zur Klagebegründung „Gewohnheitsrecht“ würden mich interessieren.
Gibt es hierzu schon neue Erkenntnisse?


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Die Person A könnte vor einigen wenigen Tagen ein Schreiben des MDR vom Gericht weitergeleitet bekommen haben mit jeder Menge Aktenzeichen zu Urteilen und zusammengefasst, dass die ganze Klage unbegründet wäre. Sonst ist noch rein gar nichts passiert in dem fiktiven Verfahren.


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