Unbekannt ist Person A auch, ob eine mündliche Verhandlung die Kosten für Person A erhöht?
Gleiche Kosten, trotz Mehraufwand fürs Gericht. In beiden Fällen entstehen 105 Euro Gerichtskosten.
Eine Alternative, über die Person A nachgedacht hat und nachdenkt, wäre, die fiktive Klage kurz und nur auf die Hauptargumente GG § und §5 abzufassen, die aus Sicht von Person A in jedem Fall gewinnen müssen. Es wären dann auch noch Argumente für Widersprüche auf Gebührenbescheide übrig, um die Rundfunkanstalt zu ärgern, die im Fall der Person A dann noch nicht behandelt wurden.
Alle Argumente jetzt schon einreichen ist wohl besser. Vor Gericht in der mündlichen Verhandlung wird alles zusammengefasst, was zusammengehört: "Grundrechtsverletzungen: können wir nicht erkennen, abgewiesen!" usw...
Vorab ein paar offene Worte. Ich gehe selbstverständlich nicht davon aus, dieses Verfahren gewinnen bzw. bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung durchführen zu können, obwohl ich mich, sowohl den Buchstaben des Gesetzes nach als auch gemäß des gesunden Menschenverstandes und im Einklang mit einer Reihe von Gutachten von namhaften Rechtswissenschaftlern sowie vielen anderen Bürgern in unserem Land vollständig im Recht sehe.
Das würde ich nicht schreiben, da es nun gar nicht hilft, schon vor dem Kämpfen als Verlierer dazustehen.
Die Rundfunkgebühren sehe ich mittlerweile als eine Art Schutzgeld an: Wird gezahlt, wandert man nicht ins Gefängnis, und die bürgerliche Existenz wird nicht zerstört (abschreckendes Beispiel: Sieglinde Baumert).
Auch schlecht, die Richter müssen den Fall Baumert nicht kennen, sie müssen es auch nicht berücksichtigen, denn da ging es ausschließlich um Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Landgericht. Es müsste also näher beschrieben werden, was bei Nichtzahlung passiert mit den dazugehörigen negativen Konsequenzen.
Das Verfahren als solches sehe ich als gute Gelegenheit, nach einem längeren Bildungsweg im technischen Bereich (10 Klassen POS, 3 ½ Jahre Facharbeiter, 2 Jahre Staatlich geprüfter Techniker, 2 Jahre FH-Reife, 6 Jahre Fernstudium zum Dipl.-Ing. (FH)) nun auch das Rechtssystem unseres Landes relativ risiko- und kostenarm näher kennenzulernen.
Auch schlecht, wenig hilfreich.
Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Es befindet sich jedoch kein Mitglied im Rundfunkrat, welches explizit die Interessen konfessionsloser Bürger vertritt. Dabei handelt es sich um einen weiteren Verstoß des Gleichbehandlungsgrundsatzes, zumal in Sachsen lediglich 4 % Katholiken und 21 % Protestanten gibt, während 81 % der Bürger konfessionslos sind oder anderen Religionen angehören.
Ist zwar gut, aber die Richter urteilen nicht über die Zusammensetzung der Gremien und Räte.
Der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks als auch ganz allgemein die Rundfunkräte der entsprechenden Sendeanstalten beschließen die Programmrichtlinien, ernennen und entlassen die Intendanten und sind das oberste Kontrollgremium für die Rundfunkprogramme. In den Rundfunkräten befinden sich unter anderem Mitglieder verschiedener Glaubensrichtungen, im Rundfunkrat des MDR sind dies unter anderem zwei Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche und je ein Angehöriger der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinde. Indem ich gezwungen werden soll, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit zu finanzieren und damit die Verbreitung dieser religiösen Vereinigungen, ist das wiederum eine Verletzung meiner eigenen Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die mir durch den genannten Artikel des Grundgesetzes garantiert wird.
Zu weit hergeholt. örR darf senden, was immer die wollen, ist leider auch nicht Thema in diesem Klageverfahren.
1.4. Verstoß gegen Artikel 2 GG „Privatautonomie“
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde durch die Landesparlamente der Bundesländer abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrags soll ich zu meinem Nachteil jeden Monat die entsprechenden Rundfunkgebühren bezahlen. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch nichtig, da sie der im Artikel 2 des Grundgesetzes garantierten Privatautonomie widersprechen.
2. Verstöße gegen das BGB
2.1. Verstoß gegen §241a BGB „unverlangte Waren und Dienstleistungen“
Der §241a BGB sagt ganz eindeutig aus, dass Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers durch den Verbraucher nicht bezahlt werden müssen, wenn der Verbraucher die Waren oder Leistungen nicht bestellt hat. Ich erkläre hiermit, niemals eine Leistung des Mitteldeutschen Rundfunks bestellt zu haben. Jegliche Rechnungen des MDR weise ich daher als gegenstandslos zurück.
Zu wenig begründet, diese Argumente. Es ist kein Vertrag, sondern Gesetz. Das es kein Gesetz ist, müsste vorher bewiesen werden, was nicht geht. So ist es eine Behauptung, die ignoriert wird.
2.2. Mehrfacher Verstoß gegen §138 BGB „Sittenwidrigkeit“
Die Rundfunkgebühren, damit ich Fernsehen darf, werden nicht nur von mir, sondern auch von meinem Arbeitgeber, von Geschäften und von Hotels verlangt. Damit wird die erbrachte Leistung, die ich mit Zahlung der Gebühr rund um die Uhr nutzen könnte, indirekt von mir mehrfach gezahlt. Eine solche Mehrfachbezahlung verstößt jedoch gegen die guten Sitten, eine Ware oder Dienstleistung nur einmal bezahlen zu lassen.
Da die Rundfunkgebühren an die Nutzung einer Wohnung gekoppelt sind, auf die ich schwerlich verzichten kann, wird damit durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Zwangslage ausgenutzt, die gemäß §138 BGB dieses Rechtsgeschäft nichtig macht.
Weiterhin ist die vom Mitteldeutschen Rundfunk erhobene Säumnisgebühr von 8 Euro je Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid sowie eine weitere Mahngebühr von 7,67 Euro (wobei mir unbekannt ist, an welcher Stelle diese aufgetreten ist) sittenwidrig. Der Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheid ist dasjenige Schreiben, gegen welches ich mich erstmalig zur Wehr setzen kann, und auch die erste offizielle Rechnung. Alle vorhergehenden Schreiben der Beklagten sind rechtlich völlig irrelevante Bettel- und Drohbriefe. Es ist nicht einzusehen, warum nicht mit dem ersten Anschreiben ein Gebührenbescheid ausgestellt wurde. Dies wäre ohne jeglichen Mehraufwand für den MDR möglich. Weiterhin wären für eine erste Mahnung gemäß aktueller Rechtsprechung lediglich 2,50 - 5 Euro als Mahngebühr angemessen. Mit weiteren Gebühren- bzw. Festsetzungsbescheiden wurden jeweils erneut 8 Euro Säumnisgebühr berechnet, ohne dass eine Bearbeitung meiner vorhergehenden Widersprüche erfolgt ist. Durch dieses Verhalten des MDR wurde die von mir angeblich geschuldete Summe weiter erhöht. Ich betrachte dies als völlig unseriöses Geschäftsgebaren und als sittenwidriges Verhalten.
Die Säumnisgebühren sowie die Mahngebühr sind daher unabhängig vom Ausgang des eigentlichen Verfahrens vollständig zurückzuweisen. Prinzipiell bezweifle ich aufgrund von Formfehlern wie den genannten Säumniszuschlägen weiterhin die Gültigkeit der Bescheide als solches.
Hört sich alles gut an. Muss aber genauer beschrieben werden, Nachweise sind zu benennen.
3. Verstoß gegen das HGB
3.1. Verstoß gegen §346 HGB „Gewohnheitsrecht“
Weiterhin möchte ich das Gewohnheitsrecht geltend machen. Ich besitze keinen Fernseher und nutze keine Angebote des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, auf welchem Weg auch immer diese mich erreichen sollen. Dementsprechend habe ich noch nie Rundfunkgebühren gezahlt und berufe mich daher auf das Gewohnheitsrecht, dies bei unveränderter Nichtnutzung auch weiterhin nicht tun zu müssen.
Wenn sich Gesetze ändern, wird "Gewohnheitsrecht" nicht angewendet, es wäre sonst "Bestandsschutz" oder ähnliches per Gesetz festgelegt worden.
Der Rest ist gut, deshalb habe ich es nicht zitiert und kommentiert.