Wie weit könnte eine klagende Person K dieses Spiel denn treiben? Muss das Gericht jedem Antrag, etwas zu Protokoll zu geben, folgen? Oder macht das Gericht dies nach Lust und Laune? Ich bin in dieser Hinsicht total unwissend. Daher würde ich mich freuen, mehr darüber zu erfahren.
Mal sehen, das wird wohl in ein eigenes Thema gehören:
Im Verwaltungsgerichtsstreit erfolgt eine Niederschrift, zumindest steht das
in
https://dejure.org/gesetze/VwGO/105.htmldort erfolgt der Verweis auf ZPO §159 bis §165
->
§159 Protokollaufnahme
https://dejure.org/gesetze/ZPO/159.htmlhier geht es zum Inhalt
§ 160 Inhalt des Protokolls
https://dejure.org/gesetze/ZPO/160.html(1) Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
§160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
https://dejure.org/gesetze/ZPO/160a.html§161 Entbehrliche Feststellungenhttps://dejure.org/gesetze/ZPO/161.html
(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
§162 Genehmigung des Protokolls
https://dejure.org/gesetze/ZPO/162.html
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
§163 Unterschreiben des Protokolls
https://dejure.org/gesetze/ZPO/163.html§ 164 Protokollberichtigung
https://dejure.org/gesetze/ZPO/164.html
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
§ 165 Beweiskraft des Protokolls
https://dejure.org/gesetze/ZPO/165.htmlDie Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Jedoch war die Situation sehr befremdlich, als der Kläger etwas zu Protokoll geben wollte.
Den genauen Wortlaut erinnern ist nicht möglich, aber vom Richter erfolgte etwas Protest und die Aussage, dass es ein Ergebnis Protokoll geben wird:
Also nochmal zum Beispiel Ergebnis Protokoll: Da steht tatsächlich nur ein Satz drin und nicht zu Inhalt, des Weiteren steht dort wer so da war und was beantragt wurde, aber nichts zum Inhalt der Verhandlung selbst
NICHTS.
Inhalt aus einem Beispiel
Der Einzelrichter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Streitsache wird mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert.
Der Kläger stellt klar, dass nur der Bescheid vom XX.XX.XXXX in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klagegegenstand sei.
Jede Partei hat also wie in § 169 Abs. 4 die Möglichkeit Einfluss auf das Protokoll zu nehmen, sollte ein Richter das verhindern wollen, dann kann dazu ein Beschluss folgen dieser muss im Protokoll stehen. Aber wahrscheinlich würde sofort ein Antrag wegen B... oder irgendwas Ähnlichem gestellt.
Wahrscheinlich ist der Wortlaut sehr wichtig wie etwas ins Protokoll muss oder soll, jedoch ergibt sich das nicht aus dem Gesetz.
Ein Richter im Beispiel war der Ansicht, dass die Formulierung welche gewählt wurde nicht passend wäre und das so nicht ins Protokoll aufnehmen wolle. Nach einigen Sekunden Bedenken folgte ein Beispiel wie es klingen könnte.
Das Beispiel fing an mit "Ich rüge ..."
Damit gelte:
Ein Protokoll ohne tatsächlichen Inhalt ist für nichts später tauglich und die Gesetze machen so etwas überhaupt erst möglich. Das könnte zu der Annahme führen, dass eine Verhandlung nur eine Art Theaterstück oder Show ist.