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Autor Thema: Landesrechnungshof darf Auskunft zum WDR nicht ablehnen  (Gelesen 7813 mal)

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wetter.de, 28.06.2016

Landesrechnungshof darf Auskunft zum WDR nicht ablehnen

von dpa

Zitat
Der Landesrechnungshof darf nicht generell Auskünfte zur Prüfung des Westdeutschen Rundfunks an Journalisten verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus der ersten Instanz bestätigt. Der Landesrechnungshof sei nach dem NRW-Pressegesetz gegenüber Journalisten zur Auskunft verpflichtet. Diese Pflicht gilt laut Pressemitteilung auch für die Prüfungen des WDR-Jahresabschlusses und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des öffentlich-rechtlichen Senders.[..]

Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung Auskunft zu bekommen (Az.: 5 A 987/14).[..]

Weiterlesen auf:
http://www.wetter.de/cms/landesrechnungshof-darf-auskunft-zum-wdr-nicht-ablehnen-2967887.html


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Danke boykott2015 für den Link zur lesenswerten Fallbeschreibung.

Hier die Pressemitteilung des OVG Münster:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/27_160628/index.php

Zitat
28. Juni 2016

Ein Anspruch von Pressevertretern gegenüber dem Landesrechnungshof auf Erteilung von Auskünften über die Prüfung des WDR ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat das Ober­verwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Ein Journalist hatte vom Landesrechnungshof Auskunft über nicht veröffent­lichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR verlangt, die dieser generell ab­lehnte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Journalisten gab das Verwal­tungsgericht Düsseldorf dem Landesrechnungshof auf, die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit deren Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtli­che Rundfunkanstalt berufen kann. Die vom Landesrechnungshof gegen dieses Ur­teil eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Der Landesrech­nungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prü­fung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR nach dem WDR-Gesetz. Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung „staatsfern“ organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen. Vorschriften des WDR-Ge­setzes schlössen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht von vornherein aus. Dieser könne auch die vom Landesrechnungshof im Verlauf des Prüfungsver­fahrens für erledigt erklärten Teile des Prüfberichts zum Gegenstand haben, die vom WDR nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht zu veröffentlichen seien.

Das Verwaltungsgericht habe den presserechtlichen Auskunftsanspruch auch nicht weitergehend eingrenzen müssen. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Inte­resse an der Geheimhaltung auch der Ergebnisse der Prüfung des WDR durch den Lan­desrechnungshof, die nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein sol­cher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 5 A 987/14 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 3924/13)


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Zitat
Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel.

!!!

ergo: Staatsrundfunk!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Correctiv, 28.06.2016

Wir gewinnen gegen Landesrechnungshof
NRW-Behörde muss Auskunft über Geldverschwendung beim WDR geben

von David Schraven

Zitat
Wir haben einen Sieg vor Gericht gegen den Landesrechnungshof NRW erstritten. Wie das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte, muss der Landesrechnungshof (LRH) uns mitteilen, was er beim WDR geprüft hat und wie diese Prüfungen ausgegangen sind. Er muss mitteilen, ob Geld nach Ansicht des Landesrechnungshof verschwendet wurde und wo die Abrechnungen nicht stimmten. Der Landesrechnungshof hatte sich bis zuletzt mit Hilfe des WDR gegen diese Veröffentlichung gewehrt. Das Oberverwaltungsgericht hat nun in seinem Urteil für uns entscheiden und die Revision nicht zugelassen.

Für uns ist das Urteil wegweisend. Wir bemühen uns an vielen Stellen, die Transparenz von Behörden zu verbessern – und wir sind bereit dafür auch vor Gericht zu ziehen.[..]

Weiterlesen auf:
https://correctiv.org/blog/auskunftsrechte/artikel/2016/06/28/correctiv-gewinnt-gegen-landesrechnungshof-nrw/


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Zitat
Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel.

!!!

ergo: Staatsrundfunk!
Nein, diese Aussage ist der Tatsache geschuldet, dass Rundfunkbeiträge durch Staatsvertrag festgelegt werden und nicht durch private Verträge der Rundfunkteilnehmer mit den Rundfunkanstalten. Laut einem EU-Urteil sind es deshalb "staatliche Mittel".
Viel wichtiger ist aber auch hier wieder die Aussage, dass örR "im Blick der Wettbewerbssituation" dennoch Auskunft geben muss. Damit werden unsere EU-Argumente gestärkt, dass örR im Wettbewerb zu privaten Sendeanstalten steht und nicht durch Zwang finanziert werden darf.


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