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Autor Thema: bei weiteren Widerspruchsbescheiden > weitere Klage? Klageerweiterung? Ruhendstellung?  (Gelesen 4702 mal)

J
  • Beiträge: 70
Hallo ihr Krieger(innen) des Lichts,

mal angenommen, Person J hätte gar nicht auf alle Widersprüche einen Widerspruchbescheid vom BS erhalten. Müßte dann für jeden weiteren Widerspruchsbescheid beim Verwaltungungsgericht eine Klage angestrengt werden, oder ruht alles weitere, bis in der hypothetischen Hauptsache, möglicherweise bis zum BGH, ein Urteil gefällt wurde?


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Karlsruhe möchte sich mit meiner Beschwerde nicht beschäftigen.

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Es reicht, wenn gegen einen einzigen Widerspruchsbescheid geklagt wird. In der Antwort vom Gericht wird oft festgelegt, ob das Verfahren ruht oder dass zumindest auf den Vollzug der Zwangsvollstreckung verzichtet wird, bis zum Ende des Gerichtsverfahrens.


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J
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danke Roggi, dann macht J die Klage vermutlich mal fertig.


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c
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Zitat
Müßte dann für jeden weiteren Widerspruchsbescheid beim Verwaltungungsgericht eine Klage angestrengt werden,..?

Ich würde es mal so sagen:

Wenn ein neuer W.-Bescheid kommt (mit Rechtsmittelbelehrung), sollte dann nicht erneut überlegt werden, Klage auch hiergegen einzulegen - weil ja sonst insofern Rechtskraft einträte? Klagebegründung hätte man dann ja schon... (mal nachfragen beim VG, ob man auf diese inhaltlich verweisen kann, oder ob Verfahren zusammengelegt werden... o.ä. ...?)


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Zitat
Müßte dann für jeden weiteren Widerspruchsbescheid beim Verwaltungungsgericht eine Klage angestrengt werden,..?

Ich würde es mal so sagen:

Wenn ein neuer W.-Bescheid kommt (mit Rechtsmittelbelehrung), sollte dann nicht erneut überlegt werden, Klage auch hiergegen einzulegen - weil ja sonst insofern Rechtskraft einträte? Klagebegründung hätte man dann ja schon... (mal nachfragen beim VG, ob man auf diese inhaltlich verweisen kann, oder ob Verfahren zusammengelegt werden... o.ä. ...?)

Ich denke doch das nimmt sich nicht viel einfach diesen weiteren Bescheid als Kopie zum Gericht zu senden in 2-facher Kopie...inkl Aktenzeichen.
Dann müsste natürlich noch die erstellende Behörde informiert werden, dass bisher Klage schon eingereicht wurde/wird (Aktenzeichen), am besten schriftlich, inhaltlich ändert sich nicht viel in der Klage.
Dieser Bescheid fällt auch in die Klage und wurde an das VG gesendet.
So in der Art.


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Es könnte sich schon die Frage aufwerfen, ob man eine bereits laufende Klage um einen weiteren WiderspruchsBESCHEID erweitern will (sofern man denn die Wahl hat)...
...denn mit "Hinzufügen" des weiteren WiderspruchsBESCHEIDs könnte (würde?) sich ja auch der Streitwert der Klage erhöhen - was bei Überschreiten der 300€(?)-Marke für höhere Verfahrenskosten sorgen könnte (würde?).

Mitunter kann eine direkte - ggf. auch vorab gestellte - Frage an das zuständige Verwaltungsgericht für eine Klärung sorgen.

Etwaige fiktive Erkenntnisse hier dann bitte zur allgemeinen Kenntnis mitteilen. Danke ;)


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E

Emge Phil

...denn mit "Hinzufügen" des weiteren WiderspruchsBESCHEIDs könnte (würde?) sich ja auch der Streitwert der Klage erhöhen - was bei Überschreiten der 300€(?)-Marke für höhere Verfahrenskosten sorgen könnte (würde?).

500 €-Marke.

§ 34 Abs. 1 GKG

Zitat
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro.
https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2016, 10:57 von Emge Phil«

J
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Hallo,

solche Antworten könnte J beim zuständigen VG auch erhalten haben. Zuerst war es i. O., wenn man auf das laufende Verfahren verweist, danach war sich die Amtsfrau nicht mehr so sich. "Besser, Sie kommen mal vorbei, und sprechen mit einem Richter hier. Der kann Ihnen dann etwas raten."

Nächste Woche tut Person J sich das mal an.

Die Klagesumme von € 500,-- könnte schon bei einem doppelten Widerspruchsbescheid schnell überschritten sein, und wenn man für jeden weiteren Bescheid zum Amt muß, wird es richtig nervig.


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"Besser, Sie kommen mal vorbei, und sprechen mit einem Richter hier. Der kann Ihnen dann etwas raten."
Ein persönliches Kaffekränzchen mit dem Richter am Verwaltungsgericht - das kann sich sehen lassen... ;)
So ist's richtig. Sollten viel mehr Leute machen.

Die Klagesumme von € 500,-- könnte schon bei einem doppelten Widerspruchsbescheid schnell überschritten sein, und wenn man für jeden weiteren Bescheid zum Amt muß, wird es richtig nervig.
Daher könnte - sobald sich die Festsetzungbeträge der 500€ Grenze nähern - im Widerspruch ein Satz ähnlich diesem ggf. hilfreich sein...

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421
[...]
Da ARD-ZDF-GEZ trotz umfänglicher Widersprüche, welche die Rechtsgrundlage und die darauf basierenden Forderungen grundsätzlich anfechten, unbeeindruckt weitere FestsetzungsBESCHEIDe erlassen, anstatt die Widersprüche mit einem klagefähigen WiderspruchsBESCHEID zu beantworten, könnte ggf. eine Formulierung in die Widersprüche eingearbeitet werden ähnlich dieser...
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
Dies soll eben dazu dienen, den Streitwert nicht unnötig zu erhöhen...
...und auch nicht ständig fristwahrend reagieren zu müssen, damit die per Bescheid geltend gemachte Forderung nicht bei versehentlichem Fristversäumnis unversehens rechtskräftig wird.
Dies könnte aber ggf. auch umgekehrt bedeuten, dass ARD-ZDF-GEZ evtl. doch eher mal den Vorgang mit einem WiderspruchsBESCHEID abschließen und man dann natürlich entsprechend eher zur Klage gezwungen wäre - muss jeder für sich selbst abwägen...



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P

P

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...denn mit "Hinzufügen" des weiteren WiderspruchsBESCHEIDs könnte (würde?) sich ja auch der Streitwert der Klage erhöhen - was bei Überschreiten der 300€(?)-Marke für höhere Verfahrenskosten sorgen könnte (würde?).

500 €-Marke.

§ 34 Abs. 1 GKG

Zitat
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro.
https://dejure.org/gesetze/GKG/34.html
Richtig, die 300 Euro Marke gibt es seit 01.08.2013 nicht mehr. Es sei denn, die Klageerhebung erfolgte bis zum 31.07.2013.

Zur Ausgangsfrage: Klageerweiterung. Reicht man es nicht als Klageerweiterung ein, würden die Verfahren vom Gericht sehr wahrscheinlich ohnehin verbunden werden. Es kommt dann aufs gleiche raus. Ist auch kostentechnisch sinnvoll. Zwei Verfahren kosten mehr als eins.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kurze Info nebenbei:

Person M ist aufgefallen, dass das VG bei zwei identischen Klagen bzw. Streitwert, zweier unabhängigen Personen M und B, bei der einen Klage den geforderten Betrag des Festsetzungsbescheides z.B. 421,- Euro als Streitwert festgelegt hat und bei Person B den aktuellen, "fälligen" Betrag im Widerspruchsbescheid z.B. von 530,- Euro als Streitwert festgelegt hat. Dies hatte zur Folge, dass Person M eine Gerichtskostenrechnung von ca. 105,- Euro und Person B von ca. 159,- Euro erhalten haben.

Man muss auch dazu sagen: die Klagen wurden von zwei unterschiedlichen Mitarbeitern am VG bearbeitet.

Selbstverständlich hat Person B das VG angeschrieben und eine Begründung für den unterschiedlichen Streitwert verlangt.
Darauf wurde vom VG der Streitwert ohne Begründung auf  421,- Euro geändert und Person B brauchte nur 105,- Euro Gerichtskosten überweisen.

Man sollte nicht vergessen, bei Gericht sitzen auch nur Menschen...



Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

J
  • Beiträge: 70
Hallo,

für Person J hatte leider kein Verwaltungsrichter Zeit (wie schade auch :police:), dafür konnte möglicherweise der Rechtspfleger Auskunft geben:

Es muß für jeden Widerspruchsbescheid eine Klage angestrengt werden, sollte man den Bescheid möglicherweise nicht akzeptieren wollen. Der NDR fasst scheinbar auch gerne mal mehrere Widersprüche zusammen, so daß die Kostensumme von € 500,-- schon bei einem Doppelbescheid überschritten wird, und es damit gerichtskostentechnisch in die nächsthöhere Runde geht.

Der Amtmann könnte sich vorstellen, daß der NDR bei einer laufenden Klage von weiteren Bescheiden absieht, das wären ja auch keine Unmenschen dort :o.

Ach so, jaja, ist doch wieder lieb von denen...


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M
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so daß die Kostensumme von € 500,-- schon bei einem Doppelbescheid überschritten wird, und es damit gerichtskostentechnisch in die nächsthöhere Runde geht.
es könnte auch sein, dass im Klageantrag der Streitwert auf  17.50 x 12 also 210 Euro festgesetzt werden sollte, denn üblicherweise sollte ein per anno im Verwaltungsrecht für Steuern und Beiträge gelten (s.a. Steuer pro Jahr, Stromabrechnung, Betriebskostenabrechnung, Spendenbescheinigungen, Mitgliedsbeiträge im EIGENEN Verein ;) etc).   - Bei Gebühren (nach Aufwand) könnte das anders sein. Aber: Darum geht's ja hier nicht (mehr)!


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d
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Eine virtuelle Person HateGEZ kann ebenfalls bestätigen, dass das VG eine Zusammenfassung von Klagen ablehnt.
HateGEZ hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG und eine neue Klage>500€ beim VG laufen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 23:33 von Bürger«

 
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