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Autor Thema: Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg  (Gelesen 4099 mal)

K
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Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg
Autor: 31. Januar 2016, 15:09
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

ich möchte hier meine Überlegungen zur Diskussion stellen, die die Gleichheit im Belastungserfolg betreffen.

Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Absatz 1 GG verlangt, dass die Abgabenpflichtigen nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Dies bedeutet: Auch in der Umsetzung der Abgabenpflicht muss es –verfahrensrechtlich– gewährleistet sein, dass sämtliche Abgabenschuldner gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Wird diese Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens verfehlt, kann dies zur Verfassungswidrigkeit führen.

Vorliegend wird der Rundfunkbeitrag nicht von allen erhoben, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen. Vielmehr wird, auch wenn mehrere Abgabenpflichtige, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, der zur Beitragspflicht führt, in einer Wohnung zusammenwohnen, der Rundfunkbeitrag lediglich von einem Abgabenpflichtigen erhoben. Aus der Gruppe der Beitragspflichtigen wird also eine Teilgruppe herausgegriffen und von dieser der Rundfunkbeitrag erhoben. Es findet somit keine Gleichheit im Belastungserfolg statt. War die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt,[1] so trifft dies auf die Erhebungspraxis des Rundfunkbeitrages gerade nicht zu, weil nur eine Teilgruppe der Beitragspflichtigen zur Erhebung herangezogen wird.

Vollständig fehlt es zudem an einer gesetzlichen Grundlage, nach welchen Maßstäben der Rundfunkbeitrag erhoben wird, wenn mehrere Abgabenpflichtige in einer Wohnung zusammenwohnen.

Soweit ersichtlich, sind diese Aspekte von der Rechtsprechung bislang nicht berücksichtigt worden.

[1] Vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 17.03.2011, Az. 1 BvR 3255/08, Tz. 6.



Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 16:53 von Bürger«

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Die Gleichheit der Belastung ist nicht gegeben, jedoch läuft die Begründung in die falsche Richtung:

Laut RBStV haften die Bewohner einer Wohnung als Gesamtschuldner.  d.h. Die Landesrundfunkanstalt darf sich einen als Zahlemann aussuchen. Dieser ist nach Erfüllung der Forderung dann berechtigt, sich innerhalb der Wohngemeinschaft die Anteile der Anderen am  Rundfunkbeitrag zurückzuholen.

Bei 3 Personen darf er also 5,83 Euro/Monat von jedem fordern, sogar einklagen (BGB). Innerhalb der Wohnung ist also Gleichheit gegeben.

Eine andere WG mit 10 Bewohnern zahlt jedoch pro Nase nur 1,75 Euro/ Monat. Hier liegt die Ungleichheit, denn nicht "die Wohnung" bezahlt, sondern deren Bewohner zahlen.

Desweiteren ist die gesamtschuldnerische Haftung der Bewohner im Innenverhältnis (zwischen den Bewohnern) ein stinknormales Vertragsverhältnis nach § 421 BGB (jedoch im Aussenverhältnis verwaltungsrechtlich gesteuert durch den RBStV). Sollte sich die Zahlungspflicht auch nur eines Bewohners (z.B. durch eintretende Arbeitslosigkeit und dadurch Befreiung vom Beitrag) ändern, hat dies Einfluss auf die Schuldbelastung der Anderen (Anstelle von 3 Personen müssen sich nur noch 2 Personen den Beitrag teilen). Hier erfolgt eine Vertragsänderung zu Lasten der unbeteiligten, zahlungspflichtigen Bewohner durch Dritte, die nur durch Vertragsänderung mit Zustimmung der Beteiligten möglich wäre.

Mit dieser Belastungsart erzeugt der RBStV also im Innenverhältnis der Schuldner unsichere und unrechte Vertragsverhältnisse. Und damit auch Unruhe innerhalb des gesetzlich geschützten Bereiches der Wohnung



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 17:22 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 810
Vielen Dank für Deine Einschätzung.

Deine Einschätzung möchte ich um folgende Überlegungen ergänzen.

Eine Gesamtschuldnerschaft kann auf unterschiedliche Art und Weise rechtlich begründet werden. Zum einen kann eine Gesamtschuldnerschaft durch vertragliche Vereinbarung begründet werden, zum anderen kann eine Gesamtschuldnerschaft durch gesetzliche Anordnung begründet werden. In Bezug auf den Rundfunkbeitrag liegt eine Begründung der Gesamtschuldnerschaft durch gesetzliche Anordnung vor, nämlich durch § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV.

Sofern aber eine Gesamtschuldnerschaft gesetzlich angeordnet wird, muss auch gewährleistet sein, dass das Bestehen einer solchen Gesamtschuldnerschaft zuvor festgestellt worden ist. Andernfalls ist eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner meiner Ansicht nach nicht möglich, da dem Bestimmtheitsgrundsatz in diesem Falle nicht Rechnung getragen wurde. Eine Beitragsfestsetzung gegenüber einem (einzigen) Wohnungsinhaber wirkt grundsätzlich eben nur für und gegen diesen einen. Die Wirkung der Beitragsfestsetzung kann sich ohne Feststellung einer Gesamtschuldnerschaft nicht auch auf Dritte erstrecken. Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft ist meiner Ansicht Teil der Beitragsfestsetzung als Verwaltungsakt, weil es sich dabei um eine Regelung handelt, die im Einzelfall zu treffen ist. Es muss diesbezüglich nämlich im jeweiligen Einzelfall geregelt werden, wer der Festsetzungadressat ist.

Wie könnte sich die Rundfunkanstalt ohne verbindliche Feststellung des Bestehens einer Gesamtschuldnerschaft sonst an den Haftungsschuldner halten, sofern der Abgabenschuldner nicht leistungsfähig sein sollte?

Wie könnte der Abgabenschuldner seine Forderung ohne verbindliche Feststellung des Bestehens einer Gesamtschuldnerschaft sonst gegenüber den weiteren Schuldnern der Gesamtschuldnerschaft geltend machen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 19:13 von Knax«

  • Moderator
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Dazu habe ich einen Text aus

de Wall, Heinrich Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht ..., Band 1 (google books S.520)

Zitat
C. Die Analogie zu §§ 421 ff. BGB (Gesamtschuldner) und das Rechtsstaatsprinzip

Unter dem Blickwinkel des Vorbehalts des Gesetzes ist die Analogie (vom Verwaltungsrecht) zu den privatrechtlichen Vorschriften freilich nicht unproblematisch. Die Gesamtschuld enthält eine nicht unwesentliche Belastung des einzelnen Schuldners. Er kann, obwohl auch andere neben ihm schulden, voll in Anspruch genommen und dadurch mit dem Risiko belastet werden, daß einer der anderen Schuldner zahlungsunfähig ist. Daß er dieses Risiko mit den etwa verbleibenden Gesamtschuldnern teilt (§ 426 I 2 BGB), vermag lediglich das Ausmaß der auf ihn zukommenden Belastung zu vermindern. Ihm wird darüber hinaus auch die Last der Rechtsverfolgung gegenüber den anderen Gesamtschuldnern auferlegt, wobei er diesen gegenüber die Beweislast trägt 1290. Eine solche Belastung läßt sich nach der hier vertretenen Auffassung im Rahmen einer Analogie mit dem Vorbehalt des Gesetzes dann vereinbaren, wenn die Voraussetzungen der Analogie, nämlich die Vergleichbarkeit der verwaltungsrechtlichen Konstellation mit der in § 421 BGB vorausgesetzten, privatrechtlichen, streng eingehalten werden. Bei der Annahme einer Gesamtschuld hinsichtlich einer verwaltungsrechtlichen Forderung geht es lediglich um die näheren Modalitäten der Abwicklung eines Rechtsverhältnisses. Daß eine Zahlungsverpflichtung besteht, folgt ja nicht aus § 421 ff. BGB sondern aus den entsprechenden Vorschriften des Besonderen Verwaltungsrechts. Wenn diese Verpflichtung auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruht und wenn der ungeregelte, verwaltungsrechtliche Sachverhalt einer der Fallkonstellationen gleicht, in denen die Rechtsfolgen der Gesamtschuld im Privatrecht angeordnet werden 1291, ist die mit der Gesamtschuld verbundene Belastung auch für einen über die Grundlagen der jeweiligen Institute informierten Laien voraussehbar.

1290S.a.L. Giesberts, Lastenverteilung S.211
1291Zu den - entsprechenden - Grenzen der Anordnung eines Gesamtschuldverhältnisses durch Satzung s.a. VGH Mannheim NVwZ-RR 1994,325.


Es gibt im Privatrecht keine vergleichbare Konstellation, in der die Gesamtschuldner nur als "Gemeinschaft der Wohnungsinhaber" bezeichnet werden. Es müssen immer einzeln benannte Personen als Schuldner auftreten und deren Anteil an der Schuld genannt werden können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2016, 19:46 von seppl«
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K
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Vielen Dank für die weiteren Anmerkungen.

Ich habe mir weitere Gedanken gemacht. Nachfolgend meine Überlegungen:

Soweit die Gesamtschuldnerschaft für eine öffentliche Abgabe gesetzlich angeordnet wird, ist eine Festsetzung, die sich lediglich gegen einen einzelnen Betroffenen richtet, rechtswidrig, sofern eine Gesamtschuldnerschaft besteht.

Die gesetzliche Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft würde andernfalls keinen Sinn ergeben, denn: Welcher Schuldner der Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen wird (Erhebungsadressat), ist nicht im Rahmen der Festsetzung zu regeln, sondern im Rahmen des Leistungsgebots. Das Wahlrecht bzw. das Ermessen des Abgabengläubigers, welchen Schuldner einer Gesamtschuldnerschaft er auf Zahlung in Anspruch nimmt, wird im Rahmen des Leistungsgebots ausgeübt, weil die Festlegung, von wem die Abgabe zu entrichten ist (d.h. wer der Erhebungsadressat ist), inhaltlich durch das Leistungsgebot erfüllt wird, nicht aber durch die Abgabenfestsetzung. Das Wahlrecht des Abgabengläubigers berührt inhaltlich also nicht die Festsetzung. Im Rahmen der Festsetzung ist allerdings zu regeln, wem gegenüber die Abgabe festgesetzt wird, d.h. wer der Festsetzungsadressat ist. Im Rahmen der Festsetzung muss zunächst einmal geregelt werden, dass diese gegenüber einer Gesamtschuldnerschaft als Festsetzungsadressat erfolgt, sofern eine solche besteht. Im nächsten Schritt, nämlich der Anforderung der Abgabe mittels Leistungsgebotes, geschieht dann die Auswahl, welcher Schuldner der Gesamtschuldnerschaft in Anspruch genommen wird.

Sofern die Festsetzung nicht gegenüber der Gesamtschuldnerschaft erfolgt, kann eine Auswahl desjenigen Gesamtschuldners, der durch das Leistungsgebot auf Zahlung in Anspruch genommen werden soll, gar nicht erst erfolgen. Mithin ist eine Festsetzung gegen einen einzelnen Betroffenen im Falle des Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft rechtswidrig. Wird eine Gesamtschuldnerschaft gesetzlich angeordnet, so ist ihr gegenüber festzusetzen, sofern sie besteht.

Obgleich also dem Abgabengläubiger bei der Auswahl des Erhebungsadressaten ein Wahlrecht zusteht, so besteht nicht auch gleichzeitig ein Wahlrecht bei der Auswahl des Festsetzungsadressaten. Vielmehr wird durch § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV eine Gesamtschuldnerschaft gesetzlich angeordnet, sofern eine solche besteht. Ein Auswahlermessen ist gesetzlich nicht vorgesehen.


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Eine kurze Bemerkung noch: Die Unrechtmäßigkeit einer nicht-Gesamtschuldner-bezogenenen Beitragsfestsetzung wird noch extrem verschärft durch die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten angeordneten "Direktanmeldung" ohne Kenntnis davon, wie die Wohn- und Zahlzustände sind. Hier kann es nämlich passieren, dass mehrere Bewohner der selben Wohnung ohne ihr Zutun widerrechtlich mehrfach für den Gesamtbeitrag - bis zur Vollstreckung! - herangezogen werden.


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Eine weitere Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg liegt darin, dass die Gesetzesvorschriften der Befreiungen und Ermäßigungen bei Anteilen der gesamtschuldnerischen Wohngemeinschaft verschieden angewendet werden.

Die Gesetzesvorschriften müssen, um Gleichheit anzustreben, auf alle zugehörigen Fälle (Wohnungen) gleich angewendet werden.

Dazu habe ich an die Verbraucherzentrale MeckPom und an den Beitragsservice NDR Hamburg je eine Frage gestellt:

An die VZ MeckPom: Wie teilt sich der Rundfunkbeitrag im Innenverhältnis einer 2er WG auf, wenn sie sich aus einem Vollzahler und einem ermäßigten Zahler zusammensetzt?
Antwort: 11,67 Euro für den Vollzahler und 5,83 Euro für den ermäßigten Zahler.

An den BS NDR Hamburg: Was zahlen 2 ermäßigte Zahler für eine Wohnung?
Antwort: 5,83 Euro

Hier zeigen sich die Unterschiede im Berechnungsablauf:
Im ersten Fall wird die Gesetzesvorschrift der Ermäßigung erst im Innenverhältnis der Gesamtschuldner wirksam. Die 17,50 Euro Vollbeitrag werden erst dort heruntergebrochen.
Im zweiten Fall wird die Gesetzesvorschrift bereits im Aussenverhältnis der Gesamtschuldner angewandt. Es werden 5,83 Euro ermäßigter Beitrag fällig, die im Innenverhältnis nach BGB zu gleichen Teilen, also je 2,92 Euro aufgeteilt werden können.

Das ist Ungleichbehandlung von Gleichem.

Die landläufig bekannte, gerechte Berechnung wäre: zuerst den Vollbeitrag im Aussenverhältnis durch Anzahl der Bewohner teilen und erst auf den inneren Gesamtschuldanteil dann individuell die Ermäßigungen und Befreiungen anwenden.

Im Fall 1 wäre das: 17,50 Euro :2 = 8,75 Euro (Vollzahler) und 5,83 Euro (ermäßigt von 8,75 Euro) für den ermäßigten Zahler

Im Fall 2 wäre das: 17,50 Euro :2 = 2x 5,83 Euro (ermäßigt von 2x 8,75 Euro) für beide ermäßigten Zahler

Da hier eine Gesetzesvorschrift angewendet wird, sollten die fehlenden Differenzbeträge dem öffentlich rechtlichen Gläubiger(ÖRR) angelastet werden. Sie fallen eben einfach weg.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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