Vielen Dank für die weiteren Anmerkungen.
Ich habe mir weitere Gedanken gemacht. Nachfolgend meine Überlegungen:
Soweit die Gesamtschuldnerschaft für eine öffentliche Abgabe gesetzlich angeordnet wird, ist eine Festsetzung, die sich lediglich gegen einen einzelnen Betroffenen richtet, rechtswidrig, sofern eine Gesamtschuldnerschaft besteht.
Die gesetzliche Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft würde andernfalls keinen Sinn ergeben, denn: Welcher Schuldner der Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen wird (Erhebungsadressat), ist nicht im Rahmen der Festsetzung zu regeln, sondern im Rahmen des Leistungsgebots. Das Wahlrecht bzw. das Ermessen des Abgabengläubigers, welchen Schuldner einer Gesamtschuldnerschaft er auf Zahlung in Anspruch nimmt, wird im Rahmen des Leistungsgebots ausgeübt, weil die Festlegung, von wem die Abgabe zu entrichten ist (d.h. wer der Erhebungsadressat ist), inhaltlich durch das Leistungsgebot erfüllt wird, nicht aber durch die Abgabenfestsetzung. Das Wahlrecht des Abgabengläubigers berührt inhaltlich also nicht die Festsetzung. Im Rahmen der Festsetzung ist allerdings zu regeln, wem gegenüber die Abgabe festgesetzt wird, d.h. wer der Festsetzungsadressat ist. Im Rahmen der Festsetzung muss zunächst einmal geregelt werden, dass diese gegenüber einer Gesamtschuldnerschaft als Festsetzungsadressat erfolgt, sofern eine solche besteht. Im nächsten Schritt, nämlich der Anforderung der Abgabe mittels Leistungsgebotes, geschieht dann die Auswahl, welcher Schuldner der Gesamtschuldnerschaft in Anspruch genommen wird.
Sofern die Festsetzung nicht gegenüber der Gesamtschuldnerschaft erfolgt, kann eine Auswahl desjenigen Gesamtschuldners, der durch das Leistungsgebot auf Zahlung in Anspruch genommen werden soll, gar nicht erst erfolgen. Mithin ist eine Festsetzung gegen einen einzelnen Betroffenen im Falle des Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft rechtswidrig. Wird eine Gesamtschuldnerschaft gesetzlich angeordnet, so ist ihr gegenüber festzusetzen, sofern sie besteht.
Obgleich also dem Abgabengläubiger bei der Auswahl des Erhebungsadressaten ein Wahlrecht zusteht, so besteht nicht auch gleichzeitig ein Wahlrecht bei der Auswahl des Festsetzungsadressaten. Vielmehr wird durch § 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV eine Gesamtschuldnerschaft gesetzlich angeordnet, sofern eine solche besteht. Ein Auswahlermessen ist gesetzlich nicht vorgesehen.