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Autor Thema: Erfolgreiche Zahlungsverweigerung verpatzt? Widerspr. unbegründet > nun Mahnung  (Gelesen 1785 mal)

T
  • Beiträge: 1
Liebes Forum,

leider ist die Suche nach Antworten auf meine Fragen erfolglos - möglicherweise allerdings auch dadurch, daß ich erkrankungsbedingt sehr schlecht auf dem Bildschirm lesen kann.  :-[

Ich beschreibe ein Beispiel für eine Antwort auf die Frage, ob in meinem Beispiel noch etwas zu "retten" ist:

Bürger A bekommt vom Rundfunkservice seit den 1.1.2013 Aufforderungen zur Zahlung des R-Beitrags, auf die er nicht reagiert. Am 1.5.2015 erhält er den Festsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

A legt fristgerecht Widerspruch ein - allerdings ohne Antrag auf Aussetzung des Vollzugs. Aus krankheitsbedingten Gründen will A die Begründung nachreichen.

Die Krankheit hält an und A schafft es nicht, die Begründung nachzureichen.

Im Oktober 2015 kommt ein Schreiben mit einer Entschuldigung für die späte Reaktion auf das Widerspruchsschreiben und der Anmerkung, das die Begründung noch fehlt. Weiterhin wird auf die Zahlung hingewiesen.

Anfang November kommt erneut eine Zahlungserinnerung.

Am 1.12.2015 erhält A eine Mahnung mit Zahlungsauforderung bis zum 15.12.2015 und der Vollstreckungsandrohung, falls der Zahlungstermin nicht eingehalten wird.

Ein Widerspruchsbescheid ist bis dato nicht zugestellt worden!

A möchte gern weiterhin die Zahlung verweigern und ggfs. klagen; allerdings eine Zwangsvollstreckung vermeiden.

Hat jemand Tipps, erfahrungen und Ideen, wie die verfahrene Situation von A wieder auf "Kurs" gebracht werden kann?

fragt Topolino


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 03:29 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.596
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auf die Schnelle...

Meist hilft es zwar schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort finden sich dann u.a. auch Optionen zum Umgang mit einer
- "Mahnung trotz Widerspruch" bzw.
- "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID"

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


Im vorbeschriebenen fiktiven Fall wäre jedoch noch zu überlegen, inwiefern die bislang noch nicht nachgereichte Begründung zu beachten und dies ggf. geschickt einzubinden bzw. zu "umschiffen" wäre.

ggf. sollte Bürger A die Gelegenheit nutzen, nunmehr - außer deutlichen Hinweisen auf eine Abwehr etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - umgehend insbesondere den Antrag auf Aussetzung nachzureichen...

...und ggf. auch gleich die (oder eine "erste") Begründung unter "ausdrücklichemn Vorbehalt weiteren Sachvortrags in einem gesonderten Schriftstück.


Die Frage wäre evtl. auch, inwiefern eine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren überhaupt angezeigt ist, denn es ist schon fraglich, weshalb man einer "Behörde" die Rechtswidrigkeit ihrer (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" darlegen soll, diese Behörde jedoch hinsichtlich der (Un-)Rechtsgrundlage an sich eigentlich keinerlei "Ermessen" hat, sondern für sie diese (Un-)Rechtsgrundlage ja verbindlich ist.

Sich von der Behörde (anstelle des Gesetzgebers) die angebliche "Korrektheit" des Gesetzes erklären zu lassen, klingt jedenfalls wenig logisch...

Es steht also die Frage, ob eine nur kurze Begründung bzgl. der "formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit" sowie auch, dass man sich "in seinen Rechten verletzt" sieht, nicht bereits ausreichend (gewesen) sein könnte, um einen Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID zu haben...
...den man nun in Reaktion auf diese "Mahnung" insofern auch ohne ausführlichere Begründung im damaligen Erst-Wiederspruch nun berechtigt einfordern könnte...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 02:54 von Bürger«
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