Auf die Schnelle...
Meist hilft es zwar schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablaufhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416und was ggf. getan werden könnte.
Dort finden sich dann u.a. auch Optionen zum Umgang mit einer
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"Mahnung trotz Widerspruch" bzw.
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"Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID"Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835Im vorbeschriebenen fiktiven Fall wäre jedoch noch zu überlegen, inwiefern die
bislang noch nicht nachgereichte Begründung zu beachten und dies ggf. geschickt einzubinden bzw. zu "umschiffen" wäre.
ggf. sollte Bürger A die Gelegenheit nutzen, nunmehr - außer deutlichen Hinweisen auf eine Abwehr etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen -
umgehend insbesondere den
Antrag auf Aussetzung nachzureichen...
...und ggf. auch gleich die (oder eine "erste") Begründung unter "ausdrücklichemn Vorbehalt weiteren Sachvortrags in einem gesonderten Schriftstück.
Die Frage wäre evtl. auch,
inwiefern eine ausführliche Begründung im Widerspruchsverfahren überhaupt angezeigt ist, denn es ist schon fraglich, weshalb man einer "Behörde" die Rechtswidrigkeit ihrer (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" darlegen soll, diese
Behörde jedoch hinsichtlich der (Un-)Rechtsgrundlage an sich eigentlich keinerlei "Ermessen" hat, sondern für sie diese (Un-)Rechtsgrundlage ja verbindlich ist.
Sich von der Behörde (anstelle des Gesetzgebers) die angebliche "Korrektheit" des Gesetzes erklären zu lassen, klingt jedenfalls wenig logisch...
Es steht also die Frage, ob eine
nur kurze Begründung bzgl. der
"formellen und materiellen Verfassungswidrigkeit" sowie auch, dass man sich
"in seinen Rechten verletzt" sieht, nicht bereits
ausreichend (gewesen) sein könnte, um einen
Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID zu haben......den man nun in Reaktion auf diese "Mahnung" insofern auch ohne ausführlichere Begründung im damaligen Erst-Wiederspruch nun
berechtigt einfordern könnte...?