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Autor Thema: Beschluss Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 01.10.2015, Az.: 10 A 1181/15.Z  (Gelesen 17645 mal)

d
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Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?
Man findet zwar über all das Urteil, aber nirgends eine Info darüber, welcher Richter dies gefällt hat.


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Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?

Vorsitzender Richter Dr. Friedemann Nassauer (zuvor OLG Frankfurt/Main) [Foto], Richter Dr. Gunter Jürgens (zuvor VG Kassel) [Foto] und Richter Jens Kohde (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 13:27 von Knax«

f
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Findet das Urteil EuGH C-337/06 dann etwa keine Anwendung mehr? Daraus kann man ganz klar erkennen, dass es sich um eine Steuer handelt und das würde sich auch nach dem heutigen Stand, trotz Umstelltung auf "Beitrag", nicht ändern. Denn der ausschlaggebende Punkt ist doch ganz klar, dass es sich um eine Steuer handelt, nach wie vor.. Denn der "Auftraggeber" der LRA ist das Land/Staat und dieser bekommt keine Gegenleistung von den Bürgern. Die LRA wurden schließlich geschaffen, damit man nicht eine eigene Stelle gründen muss, die vermutlich "Bundesamt für öffentlich-rechtliche-Medien" lauten würde. Hier wird doch ganz klar eine Täuschung vorgenommen..

Anbei noch die Rz

Rz 59
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im
Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt,
dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen,
eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten.
Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten
nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um
seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Daraus folgt: Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer!


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Daraus folgt: Der Rundfunkbeitrag ist kein Beitrag, sondern eine Steuer!

Man kann durchaus argumentieren, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann ungeachtet des programmgestalterischen Grundsatzes der Staatsferne als Teil der Infrastruktur des öffentlichen Gemeinwesens betrachtet werden. Damit sind auch die Haushalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, denen das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zufließt, als Teil des öffentlichen Gemeinwesens (§ 3 AO) zu betrachen.

Das hier erwähnte Urteil hat jedoch noch eine ganz andere Dimension, nämlich folgende:

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentlicher Auftraggeber anzusehen ist, und der Beitragsservice als Verwaltungshelfer anzusehen ist, so ist zu fragen, ob und wenn ja, wann der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgaben öffentlich ausgeschrieben hat, die der Beitragsservice derzeit ausübt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2015, 14:12 von Knax«

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Alleine wenn man das Wort Beitrag auf sein Alltag bezieht. Ob Verein oder Studium.. Ein Beitrag ist selbstverständlich eine Entgelt, welches gezahlt werden muss, egal, ob man es nutzt, oder nicht. Aber! Für egal welch erdenklichen Beiträge, erklärt man sich auch einverstanden, meist mit einer Anmeldung, diese auch zu zahlen, was hier nicht der Fall ist. Genau aus diesem Grund wurde es auch 2013 von Steuer auf Beitrag umbenannt, um dann argumentieren zu können, dass man es tatsächlich nicht nutzen muss, aber es trotzdem zahlt. Mal ganz von der Zwangsanmeldung und dem Datenaustauch der Behörden abgesehen. Bedeutet, dass man sich in 100 % der Fälle immer anmelden muss und sich einverstanden erklärt einen Beitrag zu zahlen und in diesem Falle dies einfach ausgesetzt wird und mit sinnlosen Verstrickungen versucht wird, dies ganz klar zu belegen. Hier liegt eine Mischung zwischen Steuer und Beitrag vor. Insofern:

Beitrag: Muss man auch ohne Nutzung zahlen (Hier wird nicht die Anmeldung und das Einverständnis einer Person berücksichtigt, sondern genau in diesem Punkt gen Steuer ausgerichtet. Natürlich fallen diese 2 Wörter niemals im Zusammenhang, Steuer seit 2013 auch nicht mehr einzeln, obwohl ganz klar ein Zusammenhang erkennbar ist)
Steuer: Muss man sich nicht für anmelden und muss jeder zahlen

Dies müsste man mal zur Anklage bringen, aber bei den etlichen Urteilen für den Service, sieht auch das Mager aus..


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Was leider immer wieder unbeachtet bleibt, ist die Tatsache, dass lt. statistischem Bundesamt ca. 80 Mio Einwohner in nur ca. 40 Mio Haushalten leben. Da nur die "Wohnungsinhaber" zur Kasse gebeten werden, stellt dies eine eindeutige Diskriminierung von min. 50% der Bevölkerung dar. Von "alle zahlen" kann also überhaupt nicht die Rede sein!

Von den ca. 40 Mio. Haushalten sind ca. 16,5 Mio. Single-Haushalte. Das bedeutet wiederum, dass ca. 16,5 Mio. Menschen rechnerisch mindestens den doppelten "Beitrag" zahlen müssen, als der Rest der Bevölkerung. Von "gerecht" sind wir damit noch weiter entfernt...

Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

D
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Bekommt man irgendwo heraus,  wie der Richter namentlich heißt der dieses gefällt hat?

Vorsitzender Richter Dr. Friedemann Nassauer (zuvor OLG Frankfurt/Main) [Foto], Richter Dr. Gunter Jürgens (zuvor VG Kassel) [Foto] und Richter Jens Kohde (10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs).



Richter Dr. Friedemann Nassauer ist im Vorstand des  Marburger Konzertvereins

Auszug aus der Internetseite des  Marburger Konzertvereins:

„Die Konzerte des Marburger Konzertvereins finden Beachtung weit über Marburg hinaus. Die mittelhessische Presse berichtet über alle Konzerte. Der Hessische Rundfunk bespricht sie oft

Natürlich besteht eine Verbindung zwischen Richtet und dem Rundfunk. Warum soll der Richter an einem Ast sägen auf dem er Sitz. Er hat eine deutlich erkennbaren Vorteil in seiner Funkion als Vorstandsmitglied dass der Rundfunk dem Marburger Konzertvereins wohlgesonnen gegenüber ist. Für mich ist dies ein deutlicher Fall von Befangenheit.


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G
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Allein die Tatsache, dass sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie u.a. das Oberverwaltungsgericht NRW über viele Seiten bemühen mussten, eine angebliche "Beitrags"eigenschaft der Rundfunkabgabe und eine angebliche formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit eines derartigen angeblichen "Beitrages" überhaupt erst zu konstruieren widerlegt den HessVGH.

Ansonsten hätten die Richter einfach nur beim HessVGH nachfragen müssen und dort erfahren: Es ist unzweifelhaft (!) ein Beitrag. Dieser ist eindeutig (!) formell und materiell verfassungsmäßig. Dies ist in keiner Weise fraglich (!!).

Eine solche "Recht"sprechung ist nicht förderlich für das Ansehen der Judikative.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

T
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Ich verstehe das so: so bald es auch nur einen Ansatzpunkt gäbe, sich der "Mitfinanzierung" der LRA zu entziehen, sehen die ihre mit Milliarden gedeckte Existens als gefährdet an. Die wehren sich mit Händen und Füßen. Darum nimmt dies solch absurd-bizarre Ausmaße an. Die beim ÖRR müssen sich wohl äußerst im Klaren darüber sein, wie "gefährlich" die Konkurenz, bzw. wie ÖRR-unwillig der gemeine deutsche Bürger wohl ist. Ansonsten wäre dies nicht so entartet und schon lange "pay-tv".

Kam schon das Totschlagargument, wie viele Arbeitsplätze beim ÖRR "gefährdet" wären, wenn die reformieren würden?
 :-\


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Kam schon das Totschlagargument, wie viele Arbeitsplätze beim ÖRR "gefährdet" wären, wenn die reformieren würden?

Während den Verhandlungen in Gießen kam das Totschlagargument der gefährdeten Arbeitsplätze nicht.

Aber, da das Thema "Arbeitsplätze" nunmal hier angesprochen wurde, möchte ich alle Interessierten bitten, einen Blick in den Jahresbericht 2014 des Hessischen Rundfunks zu werfen. Genauer gesagt möchte ich den Fokus auf die Bilanz des Hessischen Rundfunks auf den Seiten 88 und 89 lenken. Die Rechnungslegung des Hessischen Rundfunks erfolgt, obgleich er eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit eine Organisationsform des öffentlichen Rechts ist, nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften, die für Kaufleute gelten, also für Organisationsformen des Zivilrechts.

Was fällt auf, wenn man sich die Bilanz des Hessischen Rundfunks ansieht? Es fällt sicherlich vieles auf, aber an dieser Stelle soll keine eingehende Bilanzanalyse erfolgen. Am auffälligsten ist meiner Ansicht nach die Position "Wertpapiere des Anlagevermögens" auf der Aktivseite der Bilanz (Seite 88). Nun muss man sich als Unbeteiligter fragen, was gerade an dieser Position so auffällig ist.

Unter die Bilanzposition "Wertpapiere des Anlagevermögens" fallen zum größten Teil festverzinsliche Staatsanleihen und Anteile an Aktien- und Rentenfonds. Und diese Position hat einen Wert in der Bilanz in Höhe von über 534 Millionen Euro. Auch jemand, der diese Bilanz recht unbefangen liest, müsste sich jetzt fragen:

"Wow! Der Hessische Rundfunk ist ziemlich reich! Ich hätte auch gerne in D-Mark gerechnet über 1 Milliarde DM an Staatsanleihen und Fondanteilen bei der Bank liegen. Aber, Moment bitte, das ist doch eine Rundfunkanstalt, richtig? Was haben über 500 Millionen Euro Staatsanleihen mit der Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu tun?"

Demgegenüber beträgt das, was man betriebswirtschaftlich als Produktivvermögen bezeichnet, nur etwa 130 Millionen Euro. Dabei handelt es sich um das Sachanlagevermögen (88 Mio. Euro) und das Programvermögen (41 Mio. Euro), also um das, was das Kerngeschäft eines Rundfunkunternehmens ausmacht.

Um nun obige Frage zu beantworten: Das massive Wertpapiervermögen des Hessischen Rundfunks hat natürlich nichts mit der Produktion und der Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zu tun, denn dieses ist dafür offensichtlich vollkommen unnötig. Allerdings verwendet der Hessische Rundfunk dieses Wertpapiervermögen, um die gegenwärtigen und zukünftigen Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter bedienen zu können.

Wirft man einen Blick auf die Passivseite der Bilanz (Seite 89), so fällt einem die Position "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" auf. Sie ist die absolut größte Einzelposition in der gesamten Bilanz mit einem Wert von über 834 Millionen Euro. Hierin spiegelt sich der Wert von Pensionsanwartschaften wider. Sie macht über 81 Prozent der Bilanzsumme aus.

Nun möchte ich in die Runde fragen: Urteilt man anhand der Zahlen der Bilanz, handelt es sich hierbei um ein Rundfunkunternehmen oder um eine Versorgungsanstalt für einen kleinen privilegierten Personenkreis?

Und noch eine Frage möchte ich abschließend stellen: Urteilt man anhand der Zahlen der Bilanz, meint jemand noch, dass die künftigen Erhöhungen des Rundfunkbeitrags eher der Programmqualität dienen oder eher der Versorgungsqualität für (ehemalige) Rundfunker?

Wohlgemerkt - diese Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüche bestehen neben den Rentenansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allein anhand der Zahlen der Bilanz zu urteilen, handelt es sich meiner Ansicht nach hier um einen massiven legalisierten Betrug zugunsten eines kleinen privilegierten Personenkreises und zu Lasten der Allgemeinheit.


Edit "Bürger" - siehe/ diskutiere zu den "Wertpapieren" bitte unter
"gemeinnützigen" Landesrundfunkanstalten horten Wertpapiere > Rechtsgrundlage?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32962.0.html


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@Knax
Alle westdeutschen ÖRR-Rundfunkunternehmen dürften dieses Problem der Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter haben, gerade auch auf Grund der schon immer (?) relativ hohen Löhne.

Bei fortschreitender Lohnungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland ist es im Jahre 25 nach der Wende" definitiv nicht mehr akzeptabel, daß die in Ostdeutschland lebenden Bundesbürger für eine derartige "Veranstaltung" mit zur Kasse gebeten werden.

Bei der derzeitigen prozentualen Rundfunkbeitragsaufteilung dürfte, (Achtung: Konjunktiv), der größte Teil der Beitragsgelder im westlichen Teil der Bundesrepublik verbleiben. Warum eigentlich?

Die Ostsender machen minus, und die Westsender stellen sich Paläste hin?

Eigentlich sollte man für Pensionen und Co. den Solizuschlag verwenden; ja, auch im Westen.


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K
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Bei fortschreitender Lohnungleichheit zwischen West- und Ostdeutschland ist es im Jahre 25 nach der Wende" definitiv nicht mehr akzeptabel, daß die in Ostdeutschland lebenden Bundesbürger für eine derartige "Veranstaltung" mit zur Kasse gebeten werden.

Ich bin mir dessen absolut bewusst. Auch an diesem Aspekt wird einmal mehr deutlich, wie groß das Unrechtssystem ist. Und ich kann Dir sagen, dass ich wirklich wütend darüber bin. Niemand kann sagen, dass all diese Aspekte, sei es die Pauschalierung des Beitrages, sei es die Typisierung des Beitrages, seien es die unterschiedlichen Betroffenheiten in Bezug auf die Einkommenssituation, nicht gesehen wurden. Denn sie wurden sehr wohl gesehen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvarian­te einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjeni­gen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG Bestand hätte.“ (Dr. Eicher/Schneider, NVwZ 2009, 741)

Für Herb ist es eine „Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet.“ (Herb: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme?, MMR 4/2011, 232 ff.) - und sich damit in der Folge nicht deutlich genug von einer Steuer unterscheidet.

Sehr betroffen machen mich gerade deshalb die allseits bekannten Urteile der Gerichte. Damit stellt sich heraus, dass die Gerichte lediglich willfährige Steigbügelhalter sind. Es bleibt zu hoffen, dass wenigstens das Bundesverfassungsgericht diesem Wahnsinn ein Ende macht.

Die Bevölkerung muss hiergegen aufbegehren. Denn wenn sie es nicht tut, dann geschieht das, was Jean-Claude Juncker in seinem berühmten gewordenen Zitat gesagt hat:

„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“


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„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.


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Ja, diese Aussage kenne ich durchaus. Nur, bei allem Respekt, gerade beim Thema Rundfunk steht das europäische Recht nicht auf Seite des dt. ÖRR.

In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.


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In einer der Verhandlungen am VG Gießen wandte ein Kläger ein, dass der Rundfunkbeitrag eine notifizierungspflichtige Beihilfe nach unionsrechtlichen Regelungen sei. Dieser Einwand wurde durch Verweis auf eine bereits von einem deutschen Verwaltungsgericht hierzu getroffene Entscheidung abgewischt. Klappe zu, Affe tot. So geht das am VG Gießen.
Richtig, der Richter hat sich darauf bezogen, dass bereits festgestellt worden sei, dass es sich bei den Rundfunkabgaben um eine rechtmäßige Beihilfe handele. Dabei wurde nicht differenziert, dass der Beihilfekompromiss der EU-Kommission aus 2007 sich auf die damalige Gebühr bezog und dass durch die Änderung zu einem vorgeblichen "Beitrag" Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche -notifizierungspflichtige- Änderung der Beihilfe vollzogen worden sein könnte. Das wird weder in der in Bezug genommenen Entscheidung des BayVGH noch in derjenigen des OVG Münster klar herauskristallisiert und durchgeprüft, sondern erkennbar verwischt.
Man muss sich diesbezüglich direkt an die EU-Kommission wenden, anders kann man offensichtlich keine ordnungsgemäße Prüfung erreichen.


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