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Autor Thema: VERWALTUNGSGERICHTE auf verfassungsrechtlichen Abwegen  (Gelesen 11799 mal)

G
  • Beiträge: 380
Aber Gier macht bekanntlich blöde.
Wenn sie wenigstens auch nur blöde wären, aber diese unsoziale Gier gepaart mit einer gewissen Schläue und Übermacht.

Die Flugsicherheitsgebühr zahlt der Nutzer, ja, daher ist es eine Gebühr und kein Beitrag für eine nur potentielle Inanspruchnahme.

Ich fürchte das Problem ist, dass es die Verantwortlichen in überhaupt keiner Weise interessiert, ob die Abgabe für jeden Bürger ohne Nachfrage sofort akzeptiert wird. Das Akzeptanzproblem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben sie planmäßig durch Zwang übertüncht.


Es wäre sehr gut, wenn jemand ein stichhaltiges Argument gegen das Problem der Vorteilhaftigkeit für die Allgemeinheit bei der Flugsicherheitsgebühr finden würde. Das ist einer der Dreh- und Angelpunkte bei der Argumentation gegen die Beitragseigenschaft.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, müsste auch berücksichtigt werden, dass es keine Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolge.
Es wird die Allgemeinheit belastet also müsste man davon ausgehen, dass auch die Allgemeinheit einen Vorteil hat.

Sollte VG irgendwas anderes argumentieren ---> Willkürverbot

Bestünde hier vielleicht die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG, wenn Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

V
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Eindeutiger als bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88 geht es kaum:

Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Wo ist die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit in Form von Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzern?

Diese ein paar Mio. Bürger werden von den Verwaltungsrichtern nicht differenziert. Eine Differenzierung nach Maßgabe des besonderen Vorteils muss lt. BVerfG erfolgen. Ein besonderer Vorteil in der Bevormundung, was für einen gut ist, gepaart mit der Nötigung zur Zahlung für die öffentlich-rechtliche Belästigung ist kaum als besonderer Vorteil auszumachen. Der besondere Vorteil wurde vom Gesetzgeber nicht mal definiert. Ein herbeigeredeter strukturelle Vorteil, wäre nur ein allgemeiner und kein besonderer Vorteil, den nur die beitragspflichtige Gruppe als Teil der Allgemeinheit hat.

Der durch die Politik kontrollierte öffentlich-rechtliche Rundfunk (Staatsabhängige Räte -> ZDF Urteil des BVerfG, alle KEF Mitglieder durch die Ministerpräsidenten gewählt, Postenbesetzung nach Parteizugehörigkeit, ...) erfüllt keine gesellschaftswichtigen Aufgaben mehr, die andere Medien, Medienformen und Live Erlebnisse  nicht bereits abdecken würden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2015, 10:44 von Viktor7«

G
  • Beiträge: 380
Sollte VG irgendwas anderes argumentieren ---> Willkürverbot

Bestünde hier vielleicht die Möglichkeit einer direkten Beschwerde beim BVerfG, wenn Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben?
Möglich wäre eine Verfassungsbeschwerde bei tatsächlich objektiv willkürlichem Richterspruch erster Instanz. Aber derzeit höchstwahrscheinlich nicht begründet. Im Grunde sind die bisher ergangenen Entscheidungen schon weitestgehend nachvollziehbar, also zumindest keine krassen Missdeutungen. Es sind schlicht Behauptungen nicht weiter hinterfragt als Tatsachen zugrundegelegt (wie etwa die Behauptung, der örR fördere "in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leiste einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen", dies angeblich gegen Übermaß abgesichert und ohne Berücksichtigung der erheblichen Änderungen der Medienlandschaft) und es sind Einwendungen nicht näher begutachtet (wie etwa diejenige, dass Single-Haushalte tatsächlich verhältnismäßig benachteiligt werden und es sich dabei um mehr als 10% Benachteiligungen handelt), mithin Weglassungen zugunsten des örR. So gesehen sind die bisher ergangenen Entscheidungen wohl nicht ohne jeden sachlichen Grund und damit nicht objektiv willkürlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Besonders anschaulich bei den Urteilen des OVG NRW. Zunächst wird sehr schön schulmäßig auf die Notifizierungsgrundlagen des Europarechts eingegangen und dann wird abrupt umgeschwenkt zur (nicht beurteilungsrelevanten) repressiven Kontrolle und dazu, dass mit dem Beihilfekompromiss Bedenken ausgeräumt seien und es werden die entscheidenden Gesichtspunkte nicht (mehr) durchgeprüft. Das ist richtig auffällig. 

Eindeutiger als bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88 geht es kaum:
Mit dem Wilke habe ich auch argumentiert.

Vorliegend geht es darum, dass nicht ein Gericht eine Beitragseigenschaft bejaht, obwohl auch die Allgemeinheit einen Vorteil ziehen könnte. Man muss ja alle Eventualitäten in Erwägung ziehen.


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V
  • Moderator++
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Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gefährden die Demokratie:

Sie belästigen und nötigen finanziell die Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Option, inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer.
Sie diskriminieren dadurch die Nichtnutzer und handeln gegen den Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der die Belastungsgleichheit garantiert.

Sie schaffen die freie Willensentscheidung der Nichtnutzer für oder gegen eine Finanzierung der nicht erwünschten und aufgedrängten Medienoption ab.


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