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Autor Thema: Kostenfestsetzungsbeschluss zu den Anwaltskosten der Gegenseite  (Gelesen 3701 mal)

k
  • Beiträge: 3
Hallo,

Person A hat seine Klage gegen den MDR in der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Dresden verloren. Der MDR ließ sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dadurch entstehen A nun höhere Kosten als bisher angenommen. Da der Gegenstandswert über 500 Euro liegt, belaufen sich die Kosten für den Anwalt des MDR auf 304,76 Euro. Das ergab auch der Prozesskostenrechner im Internet. Dem Gegenstandswert hat A nicht widersprochen, da das Verfahren für diese Feststellung neue Kosten verursacht hätten und der Gegenstandswert bisher noch nie geändert wurde, die Chancen für eine Änderung gehen also gegen Null.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit den Anwaltskosten der Gegenseite (MDR und Co.) gemacht?
Mit dem Kostenfeststellungsbeschluss sieht A keine weitere Möglichkeit die Kosten zu senken oder nicht zu bezahlen, sieht das jemand anders?
Danke für die Kommentare.
Beste Grüße,
Kay.

Edit Uwe:
Wichtig für Sie:

Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2015, 13:53 von Uwe«

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  • Beiträge: 3.998
Geschäftsverteilungsplan Verwaltungsgericht Dresden, Richter
http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/download/GVPLRichter.aktuelle_Fassung.pdf
Zitat
2. Kammer
0200 Kultur-, Schul-, Hochschul-, und Erwachsenenbildungsrecht, insoweit nur:
0250 Rundfunk- und Fernsehrecht mit Ausnahme der Verfahren über
Auskunftsansprüche für Anbieter von Telemedien und
Rundfunkveranstaltern gem. § 9a RStV i. V. m. § 55 Abs. 3 RStV und
einschließlich Gebührenbefreiung, soweit der streitgegenständliche
Ausgangsbescheid aus der Zeit ab dem 1.1.2013 stammt

Soweit aktuell erkennbar 2. Kammer, 0250, daher einige Nachfragen wegen der Einordnung: War es für eine Person A ein fiktives Verfahren wegen "Gebührenbefreiung"?

Wurde der fiktive Gegenstandswert wegen einer Befreiung 3x einem Betrag eines vermeintlichen Bescheids in einer mündlichen Verhandlung festgesetzt? Und diesem Gegenstandswert wurde bei einer fiktiven mündlichen Verhandlung nicht direkt widersprochen oder zumindest hinterfragt?
Oder ist der fiktive Gegenstandswert bereits von anfang an so hoch? -Was so gesehen jedoch unrealistisch erscheint.-

" da das Verfahren für diese Feststellung neue Kosten verursacht hätten und der Gegenstandswert bisher noch nie geändert wurde"
wäre das so eine Aussage, welche ein fiktiver Richter während einer fiktiven mündlichen Verhandlung getätig haben könnte? Wurde eine Grundlage dafür benannt? Oder wäre das eine überpüfbare Tatsache?

Könnte eine Verhandlung ähnlich sein?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14554.msg97870.html#msg97870


--- ob folgendes hilfreich sein könnte, kann mangels des richtigen Lesens des Geschäftsverteilungsplans und der unterjährlichen Änderungen noch nicht beurteilt werden ---

Lesehinweis, bezüglich des Geschäftsverteilungsplans,
wie dieser zu lesen ist, kann noch nicht genau erklärt werden, mal sehen dass es als Thema hier geöffnet wird

Zur weiterführenden Erklärung,
Höchstwahrscheinlich kann nur ein "gesetzlicher Richter" ein Urteil fällen. Insofern wäre zu prüfen ob der Richter, welcher eine Verhandlung geführt hat diese Voraussetzungen erfüllt hat.

Folgende Seite enthält Hinweise, was ein gesetzlicher Richter sein soll
http://rechtsstaatsreport.de/gesetzlicher-richter/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2015, 16:05 von PersonX«

k
  • Beiträge: 3
PersonX, danke für deine Antwort.
Es ging um eine Gebührenbefreiung, daher entfielen die regulären Gerichtskosten für Person A.
Dennoch muss Person A die Anwaltskosten von dem Beklagten bezahlen, da der Kläger (Person A) den Fall verloren hat.
Der Gegenstandwert wurde nach üblichen Verfahren als 3x einem Betrag eines vermeintlichen Bescheids festgesetzt. Vor dem Verhandlungstermin wurde der Gegenstandswert schon festgesetzt, da waren Person A die Konsequenzen noch nicht klar, insbesondere weil nicht von Anwaltskosten der Gegenseite ausgegangen wurde.
Die erwähnte Verhandlung ist ähnlich.
Von der Zuständigkeit, denke ich, war alles richtig. Es war ein ordentlich bestellter Richter. Die Kompetenz des Richters in Zweifel zu ziehen, sehe ich als chancenlos. Wenn die Verfassungsklagen nichts ändern, war es das. Bisher ist mir kein Fall bekannt, wo eine Privatperson auf Ebene des Verwaltungsgerichtes gewonnen hat.


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Zitat
Die Kompetenz des Richters in Zweifel zu ziehen, sehe ich als chancenlos.

Nein nicht die Kompetenz, das wäre viel zu einfach gedacht. Es geht nicht um die Kompetenz eines Richters, sondern in einer möglichen Prüfung am Ende darum, wie weit ein Geschäftsverteilungsplan vollständig und damit überhaupt gültig wäre. Denn ohne gültigen und vollständigen Geschäftsverteilungsplan ... wäre zu prüfen ob das Urteil respektive so ein Beschluss Bestand haben kann.

Wegen dem Kostenansatz, wenn eine Person A, das Gefühl habe über einen Tisch gezogen worden zu sein, ist das nachvollziehbar.
Wie dagegen Beschwerde einzulegen sein könnte, dass sollte in jedem Fall nochmal geprüft werden.
Das Problem dürfte sein, dass es ja noch gar keinen Bescheid gibt, und die netten Richter ja deshalb von 3 Jahren ausgehen, und das obwohl doch sicherlich alle halber Jahre der Nachweis für den Bestand der Befreiung neu zu erbringen wäre. Und jetzt vielleicht auch gar nicht besteht -> doppelt Belastet, gibt es keine Befreiung, wird dann ja auch gleich der Beitrag so gesehen fällig. So gesehen kann doch maximal vom Zeitpunkt, wann der Antrag gestellt wurde, bis aktuell, eigentlich nicht mal, ausgegangen werden.
Das mit den 3x wurde irgendwo zu vor festgelegt, erklärt, dass sei so üblich sicherlich? Ist es auch irgendwie begründet. Daran mangelt es doch immer, an der Begründung.


Ob ein Befreiungsgrund vorliegen kann oder nicht ändert sich in der schnelllebigen Zeit doch nicht erst nach 3 Jahren, sondern es kann doch sehr viel schneller passieren.

Mit dem 3x eines Jahreswerts treiben die Richter den Gegenstandswert hoch und somit im Fall etwaige Anwaltskosten.
Aus der Sicht von PersonX ist das problematisch und so gesehen eine Sauerrei.


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Dass der Geschäftsverteilungsplan nicht gültig und vollständig ist, kann man prüfen. Das kann natürlich nur eine Fachperson durchführen und was vor Gericht zählt ist auch nochmal eine andere Sache. Warum soll der GVP aber nicht stimmen? Mit einem entsprechenden Beschluss ist er gültig und alle Bereiche müssen abgedeckt werden. Ich weiß nicht, wo du da Lücken siehst.
Die Informationen zur Festsetzung des Gegenstandswertes und deren Folgen waren nicht gegeben, daher ergaben sich von Person A bei der Verhandlung ad-hoc-Entscheidungen. Dies sollte genauer geprüft werden, ich habe aber nicht die Kompetenzen dazu.
Person A sieht, da nun alles entschieden ist, keine Chance noch etwas an der Anwaltskosten zu ändern. Der Bescheid zum Beitragsservice hat Person A noch nicht erhalten, aber wenn die Aussichten der Kosten durch Anwälte der Gegenseite steigen, ist eine Klage nicht mehr "billig", besonders wenn Person A keine Prozesskostenhilfe o. ä. bekommt.
Danke für die Ausführungen, PersonX.


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Zitat
Warum soll der GVP aber nicht stimmen?

http://rechtsstaatsreport.de/#gesetzlicher-richter
http://rechtsstaatsreport.de/gesetzlicher-richter

Zitat
[...]Zunächst ist der vom Gesetzgeber vorgegebene Rechtsweg zu suchen. Im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gibt es acht Rechtswege:

    die Zuständigkeit für Strafsachen ergibt sich aus § 13 GVG
    die Zuständigkeit für Zivilsachen ergibt sich aus § 13 GVG
    die Zuständigkeit für FamFG-Sachen ergibt sich aus § 13 GVG
    die Zuständigkeit für Verwaltungssachen ergibt sich aus § 40 VwGO
    die Zuständigkeit für Finanzsachen ergibt sich aus §§ 1 und 33 FGO
    die Zuständigkeit für Sozialsachen ergibt sich aus dem SGB
    die Zuständigkeit für Arbeitssachen ergibt sich aus dem ArbGG
    die Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen Grundrechtsträger und grundrechtsverpflichtetem Amtsträger ist im Bonner Grundgesetz selbst in Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG ausdrücklich geregelt.
[...]

Zitat
Innerhalb eines Gerichts bestimmt sich im Übrigen die Zuständigkeit eines einzelnen Richters oder eines Spruchkörpers nach dem Geschäftsverteilungsplan. Er hat den Zweck, sicherzustellen, dass niemand seinem »gesetzlichen Richter« entzogen wird (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Geschäftsverteilung wird von den Richtern des jeweiligen Gerichts vor dem jeweiligen Geschäftsjahr beschlossen (Selbstverwaltung der Justiz). Während des laufenden Geschäftsjahres darf der beschlossene GVP nur aus besonderem Anlass abgeändert werden.

Zitat
[...]Vollständigkeitsprinzip (Es muss für jeden erdenklichen Fall eine richterliche Zuständigkeit geben)[...]

In diese Richtung kann/könnte so eine Prüfung laufen.


Besonders Augenmerk auch ab:
Zitat
Der Richter auf Probe im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)


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