Die Kompetenz des Richters in Zweifel zu ziehen, sehe ich als chancenlos.
Nein nicht die Kompetenz, das wäre viel zu einfach gedacht. Es geht nicht um die Kompetenz eines Richters, sondern in einer möglichen Prüfung am Ende darum, wie weit ein Geschäftsverteilungsplan vollständig und damit überhaupt gültig wäre. Denn ohne gültigen und vollständigen Geschäftsverteilungsplan ... wäre zu prüfen ob das Urteil respektive so ein Beschluss Bestand haben kann.
Wegen dem Kostenansatz, wenn eine Person A, das Gefühl habe über einen Tisch gezogen worden zu sein, ist das nachvollziehbar.
Wie dagegen Beschwerde einzulegen sein könnte, dass sollte in jedem Fall nochmal geprüft werden.
Das Problem dürfte sein, dass es ja noch gar keinen Bescheid gibt, und die netten Richter ja deshalb von 3 Jahren ausgehen, und das obwohl doch sicherlich alle halber Jahre der Nachweis für den Bestand der Befreiung neu zu erbringen wäre. Und jetzt vielleicht auch gar nicht besteht -> doppelt Belastet, gibt es keine Befreiung, wird dann ja auch gleich der Beitrag so gesehen fällig. So gesehen kann doch maximal vom Zeitpunkt, wann der Antrag gestellt wurde, bis aktuell, eigentlich nicht mal, ausgegangen werden.
Das mit den 3x wurde irgendwo zu vor festgelegt, erklärt, dass sei so üblich sicherlich? Ist es auch irgendwie
begründet. Daran mangelt es doch immer, an der
Begründung.
Ob ein Befreiungsgrund vorliegen kann oder nicht ändert sich in der schnelllebigen Zeit doch nicht erst nach 3 Jahren, sondern es kann doch sehr viel schneller passieren.
Mit dem 3x eines Jahreswerts treiben die Richter den Gegenstandswert hoch und somit im Fall etwaige Anwaltskosten.
Aus der Sicht von PersonX ist das problematisch und so gesehen eine Sauerrei.