Rechtswidrige Pfändungsverfügung:
Wenn eine Kommunalverwaltung im Wege der Amts- / Vollstreckungshilfe für die Rundfunkanstalt eine Pfändungsverfügung erlässt und sich in dieser selbst als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, ist die Pfändung rechtswidrig.
Eine weitreichende Entscheidung hat das VG Göttingen am 26.1.2015 in 2 B 11/15 getroffen:
Die Stadt Bad Gandersheim vollstreckte für den NDR. Sie erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (PfEV) gegen eine Bürgerin. Diese hatte die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht gezahlt. Die Stadt Bad Gandersheim pfändete das Konto der Bürgerin.
In einer PfEV muss angegeben sein, wer der Vollstreckungsgläubiger ist. Die Stadt Bad Gandersheim gab an, dass sie selber es sei. Dieses ist natürlich falsch. Falls es ein verfassungsgemäßes Gesetz für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe geben sollte, wäre natürlich die jeweilige Landesrundfunkanstalt der Vollstreckungsgläubiger und nicht die Kommunalverwaltung. Dieses müsste dann auch in der Pfändungsverfügung stehen.
Das VG Göttingen kritisierte ausdrücklich, dass die Stadt Bad Gandersheim sich einer eigenen Forderung berühme, was nicht den Tatsachen entspräche. Wörtlich führte das VG Göttingen aus: „Die Bezeichnung des falschen Gläubigers macht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig."
Die Bedeutung dieser Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Viele Vollstreckungsbehörden begehen diesen Fehler. Leider wird er nur allzu oft gar nicht erkannt, weil niemand weiß, dass eine falsche Gläubigerbezeichnung zur Rechtswidrigkeit der Pfändung führt. Hier hat das VG Göttingen Klarheit geschaffen und eine Entscheidung von deutschlandweiter Bedeutung getroffen.
Da die Stadt Bad Gandersheim in diesem Verfahren unterlag, muss sie der Bürgerin die Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)