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Autor Thema: Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?  (Gelesen 25313 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Danke an @Bürger für die Verwaltungsvereinbarung.

@Person X Die Antworten auf deine Fragen würden mich auch brennend interessieren.

Vor allem weil sich wieder die Frage aufwirft, was ist der Beitragsservice?
a. eine normale private Firma?
b. ein Teil der Rundfunkanstalten?
c. eine Behörde?

Was mich beim durchlesen der Aufgaben ganz besonders aufhorchen ließ, war der letzte Punkt:

p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Dies bedeutet der Beitragsservice darf als Behörde auftreten, obwohl nur die Landesrundfunkanstalten ausnahmsweise hoheitliche Maßnahmen (Erlass Verwaltungsakte in Form von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden) im Beitragseinzug genießen.

§37 (3) VwVfG:
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen...

§ 44 (2) VwVfG:
Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;


Da passt das eine nicht zum anderen. Die machen was sie wollen. Meines Erachtens ist Punkt p. in der Verwaltungsvereinbarung rechtswidrig. Der Beitragsservice kann nicht als Behörde auftreten.

Hallo @all,

man(n) Frau könnte auch meinen, dass alles, aber auch wirkliches alles, was außergerichtlich mit Rundfunk zu tun hat, vom BS gemanagt wird.

Sobald das VG angerufen wird, ist die LRA verantwortlich für das „TUN und HANDELN“ des BS.

Das könnte der Punkt „p)“ bedeuten.

p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

+++



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2016, 12:03 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

I
  • Beiträge: 434
Hallo @all,

man(n) Frau könnte auch meinen, dass alles, aber auch wirkliches alles, was außergerichtlich mit Rundfunk zu tun hat, vom BS gemanagt wird.

Sobald das VG angerufen wird, ist die LRA verantwortlich für das „TUN und HANDELN“ des BS.

Das könnte der Punkt „p)“ bedeuten.

p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

+++

Nichtsdestotrotz darf der BS keine Verwaltungsakte erlassen. Zumindest wäre mir das neu und ich kennen keine gesetzliche Grundlage dafür. Mit Punkt, wäre ihm das gestattet. Die Verwaltungsvereinbarung ist aber eine Vereinbarung zwischen den Landesrundfunkanstalten und nicht zwischen den Bundesländern, somit ist es nur eine Vereinbarung und kein Gesetz.

Wie oben schon erwähnt, darf nur eine Behörde Verwaltungsakte erlassen und den Widerspruch auf den Verwaltungsakt, darf auch nur eine Behörde erlassen.

Fraglich ob die Landesrundfunkanstalten ihr hoheitliches Auftreten, was den Beitragseinzug betrifft und sie nur ausnahmsweise genießen, sprich in diesem Fall Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, einfach so in Absprache untereinander, ohne die Bundesländer zu fragen, auf den BS übertragen können?


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P
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Wo ist gesetzlich geregelt, dass Rundfunkanstalten Verwaltungsakte erlassen dürfen?
Es könnte einfach Etikettenschwindel sein. Es wird durch gleiche Wortwahl etwas vorgetragen wofür es keine rechtliche Grundlage gibt. Jeder sollte, auch wenn der Glaube, dass es Behörden seien, vorhanden ist, dass entsprechend nach prüfen. Jeder sollte die Strukturen hinterfragen und prüfen, also auch nach welchem Gesetz es Behörden sein sollen. Dann sollte die Anwendung des Gesetzes und ebenso die Gültigkeit desselben nachgeprüft werden. Dabei sollte geprüft werden ob dieses Gesetz auch vereinbar mit dem Grundgesetz ist.


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b
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Einige Stellen aus
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Zitat
§5 Geschäftsführung des Zentralen Beitragsservice
1. Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin.
2. Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Beitragsservice die Geschäfte der zentralen Einheit in Köln nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der nach § 3 Ziff. 6 g erlassenen Ordnungen und den Beschlüssen des Verwaltungsrates zu führen.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken   (nichts rechtsfähig?)
b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ( nichts rechtsfähig?)
c) Übernahme von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften (was heißt das? Annahme der fremden Wechsel? Ausgabe der eigenen? Bankenlizenz? Nichtsrechtsfähigkeit?)
dl Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten (Bankenlizenz?)
e) Einräumung von Pfandrechten (?)
f) Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 150.000,— € (brutto) verpflichten
g) Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Geschäftsbereichsleiter und Abteilungsleiter)
h) Erteilung von Vollmachten an leitende Angestellte
i) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,— € (brutto)

§10 Inkrafttreten/Kündigung
1. Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ. Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
2. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder Rundfunkanstalt durch eingeschriebenen Brief an alle anderen Rundfunkanstalten unter Einhaltung einer Frist von einem Kalenderjahr zum Jahresende (01.10.2013 --> 1 Jahr (01.10.2014) --> Jahresende (31.12.2014)) gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2015 (erstmals 31.12.2014?). Im Falle einer Kündigung ist jede Rundfunkanstalt zur Anschlusskündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.
3. Über die Frage des Fortbestands des Zentralen Beitragsservice und der beiden Gemeinschaftseinrichtungen (neben dem Zentralen Beitragsservice existieren noch 2 Gemeinschaftseinrichtungen!) werden die verbleibenden Rundfunkanstalten im Falle einer Kündigung unverzüglich befinden.
4. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung findet eine Evaluation statt (also zum 01.10.2015). Dabei soll auch überprüft werden, ob die Zahl der Mitglieder der Fachgruppen und der beiden Gemeinschaftseinrichtungen verringert werden kann. Das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, nach Ablauf von zwei Jahren, d. h. bis zum 30.09.2015 (01.10.2015 genau 2 Jahre ab Inkrafttretten) über die Fortführung ihrer Beteiligung an den beiden GSEA nach § 8 zu entscheiden; sollten das ZDF und/oder das Deutschlandradio ihre Beteiligung beenden wollen, haben sie dies den anderen Rundfunkanstalten spätestens bis zum 30.06.2015 (was denn nun? bis zum 30.09.2015 zu entscheiden, aber 3 Monate davor die Entscheidung mitzuteilen???) mitzuteilen.
5. Die Verwaltungsvereinbarungen zwischen ARD/ZDF über die Beteiligung an den Kosten des Gebühreneinzugs vom 21 ./27.12.1977 wird mit Inkrafttreten dieser
Verwaltungsvereinbarung aufgehoben.

Leipzig, 25.11.2013 Ulrich Wilhelm (Bayerischer Rundfunk)
Mainz, 13.01.2014 Dr. Thomas Bellut (Zweites Deutsches Fernsehen)
bei anderen entweder 25.11.2013 oder leer

Und was sollen diese Unterschriften bezwecken, wenn im §10 1. steht: "Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft". Am 25.11.2013 und 13.01.2014 war diese Vereinbarung (in nicht unterschriebener Form) schon längst in Kraft gewesen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Chronik der ARD
26.11.2002
Verwaltungsvereinbarung GEZ neu gefasst

http://web.ard.de/ard-chronik/index/3299?year=2002
Zitat
Die Intendanten der ARD, des DeutschlandRadios und des ZDF unterzeichnen die neu gefasste "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale", die bis zum Ende des Jahres 2012 Gültigkeit hat. Die Neuerungen betreffen u.a. die Umstellung von der D-Mark auf den Euro sowie den Beitritt des DeutschlandRadios zur GEZ. Ferner enthält die neue Verwaltungsvereinbarung eine Festschreibung der auch bislang schon von der GEZ wahrgenommenen Federführung für die gemeinsame Planung der Gebührenerträge ARD/ZDF sowie der Budget- und Durchführungsverantwortung für das Cash-Marketing im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.

26.11.2002 wurde "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" mit Gültigkeit 10 Jahre (Ende 2012) unterzeichnet. Am 2013 startete der Rundfunkbeitrag und neue "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" wurde unterzeichnet.


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  • Freistatt Bayern
Die Verwaltungsvereinbarung

http://www.ard.de/download/462686/Verwaltungsvereinbarung_GEZ_vom_26__11__2002.pdf

gibt's da nicht mehr, daher ein Repost:

Verwaltungsvereinbarung
»Gebühreneinzugszentrale«
vom 26 . November 2002


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2017, 23:09 von DumbTV«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Es scheint, daß jemand die Fundstellen abstellt.

Wenn ich mit google suche, finde ich nur noch Treffer mit Erwähnung(en) (wo aber kein Original zu finden ist).

Wer also selbst in Besitz einer PDF "VwV Beitragseinzug" ist, sollte sich glücklich schätzen.

Ich weiß nicht, mit welchen rechtlichen Mitteln die Fundstellen abgeklemmt werden, deshalb vielleicht bei runden Tischen die vorhandenen PDF weitergeben, statt es hier abzulegen. Ich würde gerne vermeiden, daß dieser "jemand" unser Forum stilllegt, und womöglich in den Besitz von Klarnamen kommt.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
  • Beiträge: 1.457
Hier ist eine Seite über die GEZ:

http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/498987

Die Verwaltungsvereinbarung GEZ findet sich aber da auch nicht,
aber interessant ist diese Aussage:

Zitat
Eine andere Quelle für Daten sind die Einwohnermeldeämter. Diese leiten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über zwölf Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur Sachsen-Anhalt und Thüringen lehnen auf Grund von Datenschutzbedenken die Weitergabe der entsprechenden Daten durch die Einwohnermeldeämter ab.

http://de.academic.ru/dic.nsf/dewiki/498987#Datenerhebung_und_Datenspeicherung


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.403
Es scheint, daß jemand die Fundstellen abstellt.

Wenn ich mit google suche, finde ich nur noch Treffer mit Erwähnung(en) (wo aber kein Original zu finden ist).
Dann verwende Google doch nicht?

https://fragdenstaat.de/anfrage/verwaltungsvereinbarung-ard-zdf-dr-beitragsservice-1/

https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

Diese PDF ist per 16.09.17, Uhrzeit der Beitragserstellung, aufrufbar.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Einrichtung (Gründung) wurde wohl korrekt durchgeführt,

siehe hier:
Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151421.html#msg151421

allerdings die Tätigkeit wurde nicht zum 01.01.2013 aufgrund der Unterschriften der Landesfürstinnen- und Fürsten korrekt ausgeübt.

Die kann erst nach "In Kraft Treten" erfolgen zur Endfassung, am 14.11.2013

Daher kann diese VV nicht schon ab dem 01.01.2013 gelten.

Guggst du hier:

Seite 12 der VV

§ 10 Inkraftreten/Kündigung
Zitat
Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ersetzt die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ. Sie tritt mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Quelle: VV-Beitragseinzug
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf +++ >:D

PS.

Man(n) Frau könnte feststellen, dass eine "Geister-GEZ" die Abbuchungen der Zwangsrundfunkbeiträge weiterhin erledigte bis zur Aufnahme der Tätigkeit des BS ab dem 01.10.2013 bzw. 14.11.2013


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.403
Die Formulierung in dieser PDF ist ein wenig wiedersinnig:

Zitat
Gemeinschaftseinrichtung Zentraler Beitragsservice

§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

[...] Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:

[...]

d.) [...] sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger  Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch
einen externen Dienstleister durchgeführt werden

[...]
g.) Vereinbarungen mit Postdienstleistern,  Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs

[...]

j.) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten

[...]

n.) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
des dezentralen Beitragseinzugs

[...]
p.) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Nur eine Auswahl der in dieser PDF genannten Punkte.

Der Punkt d.) widerspricht sich übrigens mit
Zitat
§ 7 Aufgaben der dezentralen Einheiten bei den Landesrundfunkanstalten

[...]

e) Durchführung der Verwaltungsstreitverfahren

Das Dokument ist sogar von allen unterschrieben, incl. den Vertretern von ZDF und Deutschlandradio.


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Man(n) Frau sollte sich auch dieses Zitat genauer durchlesen, um zu der Erkenntnis zu kommen, dass diese Formulierung der "Nichtrechtsfähigkeit", die ARD betrifft und nicht den BS?

Zitat
§ 2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice

Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft.
Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
Quelle: Seite 2 derVV
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

"Im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgeminschaft", damit ist die ARD gemeint (Zusammenschluss der LRAn), und nicht der BS.

Es könnte genau so lauten, die "nichtrechtsfähige" ARD betreibt den BS. Außerdem ist die "nichtrechtsfähige ARD" ein persönlich haftender Gesellschafter des BS (GbR). +++ >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
"Im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgeminschaft", damit ist die ARD gemeint (Zusammenschluss der LRAn), und nicht der BS.

A-RD = Arbeitsgemeinschaft ,
"Zusammenschluss der LRAn" ? --- Die existieren alle noch einzeln. Die sind doch nur verpflichtet, Geld an die fetten ARD-Bosse zu liefern, damit die ARD-Bosse noch fettere Zusatzrenten kassieren können.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
A-RD = Arbeitsgemeinschaft ,
"Zusammenschluss der LRAn" ? --- Die existieren alle noch einzeln...

Werter user @gerechte Lösung,

es gibt da einen Spruch, der da lautet:

"Wissen, ist wissen wo´s steht"

Guggst du hier:

Zitat
ARD – Wikipedia
Die ARD („Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“) ist ein 1950 gegründeter Verbund öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in Deutschland, der durch die Rundfunkgebühren deutscher Privathaushalte finanziert wird.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ARD +++  8) ;)

PS.
Leider wird hier noch von Rundfunkgebühren zitiert!  8) :o



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