Ich verstehe das alles so:
Laut "Gesetz" (RBStV) müssen alle "Inhaber" einer Wohnung zahlen, unabhängig davon, ob sie Rundfunkgeräte besitzen oder nicht.
Im Gesetz steht ebenfalls, daß alle diese "Wohnungsbesitzer" ihrer "Anzeigenpflicht" nachkommen müssen, d.h. jeder muß sich per Gesetz von selbst anmelden. Wer dies nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Landesrundfunkanstalten haben per Gesetz die Ermächtigung, gegen Personen, die ihrer Anzeigenpflicht nicht nachkommen, Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Von einer "Direktanmeldung" steht allerdings nichts im Gesetz. Man kann das Gesetz also so auslegen, daß die LRA erst in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren die Daten erzwingen und dann eine Anmeldung vornehmen können.
Eine Direktanmeldung selbst müßte, wenn, dann in einem Verwaltungsakt ergehen, gegen den sich die Personen wehren können.
Eine Direktanmeldung durch den Beitragsservice ist weder im Gesetz vorgesehen noch zulässig, weil der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist.
Die Anmeldung existiert also durchaus, da die Daten (Tatbestand der Beitragspflicht) ja erst überprüft werden müssen.
Im Tübinger Beschluss heißt es zudem, daß die Zahlungspflicht zwar per Gesetz geregelt sein kann, aber erst dann bestandskräftig wird, wenn dem "Schuldner" ein entsprechender, rechtsfähiger und rechtskräftiger Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde. Solange kein Bescheid, solange auch keine wirkliche Zahlungspflicht. Mahngebühren und nachträglich erhobene Beiträge sind damit nicht eindeutig rechtlich abgesichert. Das ist dann wohl zum Teil Ermessensache des zuständigen Gerichts.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.