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Autor Thema: LIZ/ Publikumskonferenz > Kostenbefreiung für Sendungen der Kirchen unzulässig  (Gelesen 12021 mal)

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...ein gaaaaanz dickes Ei !!!!!
Das wird ein Nachspiel haben!!!


LeipzigerInternetZeitung, 22.05.2015
Publikumskonferenz schreibt Beschwerde an den Chef der Sächsischen Staatskanzlei
MDR-Rundfunkstaatsvertrag erlaubt gar keine
Kostenbefreiung für die Sendungen der Kirchen



Zitat
[...] Müssen die Kirchen in Sachsen für das Ausstrahlen ihrer Botschaften im MDR eigentlich Geld bezahlen? Und wenn ja: Wieviel haben sie eigentlich bezahlt? - Nix haben sie bezahlt, teilte nun am 13. Mai der Chef der Sächsischen Staatskanzlei, Dr. Fritz Jäckel, mit.

Auf alle vier Fragen – denn für Sendezeit im Fernsehen gilt dasselbe wie für Sendezeit im Rundfunk: Sowohl Evangelische als auch Katholische Kirche haben ihre Sendezeit im Mitteldeutschen Rundfunk nicht bezahlen müssen. Müssten sie auch nicht, teilt Fritz Jäckel dem neugierigen Linken mit. Nur private Sender seien berechtigt, die Selbstkosten von den sendefreudigen Kirchen einzufordern.

[...]
Doch die Antwort ist falsch [...]

Und weil Jäckel falsch geantwortet hat, gibt es von der Ständigen Publikumskonferenz deshalb eine öffentliche
“Beschwerde wegen unsachgemäßer Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten André Schollbach”.

Denn im noch immer gültigen Rundfunkstaatsvertrag (dessen Änderung die Staatsregierungen in Mitteldeutschland nun wieder auf die lange Bank geschoben haben), steht nichts davon, dass die Religionsgemeinschaften für ihre Sendungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nichts zu zahlen hätten. Da steht nur, dass sie Sendezeit zur Verfügung gestellt bekommen sollen: “Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.”


weiterlesen unter
http://www.l-iz.de/politik/sachsen/2015/05/kirchen-bezahlen-keine-gebuehren-fuer-ausstrahlungen-im-mdr-90910


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...zur Erinnerung:

Oh Gott ! - Kirche wirbt für ZDF-Werbung für Gottesdienstübertragungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12511.0.html


sowie ebenda
MDR - Kosten der Gottesdienste
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=30&t=126
Zitat
[...] Warum ist die Übertragung einer Stunde Gottesdienst kostspieliger für die Beitragszahler, als die Produktion einer 90-minütigen Musikshow, eines Nachrichtenmagazins oder einer Doku?
Aus welchen Einzelpositionen setzen sich die Herstellkosten von 130.000 € pro Stunde zusammen? [...]
PS: Zum Vergleich hier andere Kosten des MDR
http://www.mdr.de/unternehmen/zahlen-und-fakten/herstellkosten100_showImage-0_zc-92006d25.html#inhalt


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Publikumskonferenz e.V., 21.07.2015
Sendezeiten für Kirchen - Unsachgemäße Beantwortung zu Kleinen Anfragen
Antwort aus der Sächsischen Staatskanzlei
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&p=3004#p3004

Antwort aus der Sächsischen Staatskanzlei (PDF)
https://publikumskonferenz.de/forum/download/file.php?id=410&sid=4d4c837e0af015bdcf37782314eee67f


Die ursprüngliche kleine Anfrage und die dazugehörige ausweichend-verklärende (Falsch-)Aussage der Sächsischen Staatskanzlei findet sich unter
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1420&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=202

Die kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach (Die LINKE), Drs.-Nr.: 6/1420, vom 22.04.2015 bzgl.
"Fernsehsendezeit des MDR für die Evangelischen Kirchen - Einnahmen" lautete
Zitat
In welcher Höhe erzielte der Mitteldeutsche Rundfunk jeweils in den Jahren 2000 bis 2014 Einnahmen aus der Bereitstellung von 162 Minuten Fernsehsendezeit an die Evangelischen Kirchen?

Die Antwort der Staatskanzlei, namentlich deren Chefs Dr. Fritz Jäckel, vom 13.05.2015 lautete:
Zitat
Gemäß § 42 Rundfunkstatsvertrag sind nur private Veranstalter berechtigt, die Erstattung von Selbstkosten für das Einräumen von Sendezeiten an die Evangelischen Kirchen zu verlangen.
Ein derartiger Anspruch ist für den öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen.


Analysiert man jedoch den
Rundfunkstatsvertrag
http://revosax.sachsen.de/vorschrift/1236-Rundfunkstaatsvertrag
Zitat
§ 42 Sendezeit für Dritte

(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

so fällt auf, dass dieser wohl in Gänze nur für "BUNDESWEIT verbreiteten PRIVATEN Rundfunk" gilt, da ja im letzten Abs. (3) steht
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk."

Da der ganze § 42 Rundfunkstaatsvertrag nur aus diesen 3 Absätzen besteht, ist darin somit keinerlei Bezug zum o.r. Rundfunk und schon gar nicht zum MDR gegeben, für welchen ja ein eigener
MDR-Staatsvertrag
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-download.pdf
existiert, der ebenfalls den Punkt der "Sendezeit Dritter" enthält, hierbei also insofern im Gegensatz zum "§42 Rundfunkstatsvertrag" heranzuziehen ist...
Zitat
§ 14 Sendezeiten für Dritte

(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.

(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

...und interessanterweise im Umkehrschluss zu Abs. (1)
Zitat
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
in welchem also explizit die Unentgeltlichkeit erwähnt ist, jedoch bezeichnenderweise unter dem auf die Kirchen bezogenen Abs. (3) nicht explizit erwähnt ist
Zitat
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
zu verstehen gibt, dass - um mit den Worten von Dr. Jäckel zu sprechen...

"...ein Anspruch auf seitens öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk und für die Kirchen unentgeltlich eingeräumte Sendezeit vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen ist."


Im (vorsätzlichen?) Nebelkerzen werfen, meint Dr. Fritz Jäckel, wäre er wohl gut oder was?!??!
Ungeheuerlich!

Insofern bleibt hier die Frage, welche disziplinarischen Maßnahmen bei solch unverfrorenen Falschaussagen der Sächsischen Staatskanzlei gegenüber dem Parlament angezeigt wären.


Fortsetzung folgt... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2015, 20:45 von Bürger«
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Ein noch ziemlich gutmütiges Antwortschreiben des Publikumskonferenz e.V. an die Staatskanzlei... ;)

Publikumskonferenz e.V., 24.07.2015
Sendezeiten für Kirchen - Unsachgemäße Beantwortung zu Kleinen Anfragen
Richtigstellung zur Beschwerde wegen unsachgemäßer Beantwortung der
kleinen Anfrage des Abgeordneten Andre‘ Schollbach (DIE LINKE)

https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&p=3031#p3031


Mir träumte indes eher von einer etwas spitzeren Entgegnung auf die süffisant überheblichen Schreiben der Sächsischen Staatskanzlei... ;D
...in etwa so:

Zitat
24.07.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Fritz Jäckel,

Ihre Antwort als Chef der Sächsischen Staatskanzlei vom 9(?). Juli 2015
https://publikumskonferenz.de/forum/download/file.php?id=410&sid=4d4c837e0af015bdcf37782314eee67f
Zitat
[...] der von Ihnen zitierte § 14 MDR-Staatsvertrag beinhaltet keine Ermächtigung zur Inrechnungstellung bereitgestellter Sendezeiten für die Kirchen, sondern nur eine Verpflichtung, entsprechende Sendezeiten zur Verfügung zu stellen. [...]
auf die Beschwerde des Publikumskonferenz e.V.
Beschwerde wegen unsachgemäßer Beantwortung der
kleinen Anfrage des Abgeordneten Andre‘ Schollbach (DIE LINKE)
, Drs.-Nr.: 6/1420, vom 22.04.2015
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&p=3031#p2561
bzgl. Kosten für Verkündungssendungen der Kirchen im öffentlich-rechlichen MDR ist in aller Entschiedenheit zurückzuweisen.

Der § 14 MDR Staatsvertrag beinhaltet vielmehr explizit keinen Anspruch auf unentgeltlich einzuräumende Sendezeiten für die Kirchen oder andere Dritte mit Ausnahme der "Bundesregierung und den Regierungen der Länder", denen gem. Abs. (1) "in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit [...] unentgeltlich einzuräumen" ist.

Eine solche Regelung bzgl. "unentgeltlicher" Einräumung von Sendezeiten für andere Dritte - einschl. der Kirchen - existiert im Wortlaut des § 42 MDR-Staatsvertrag ausdrücklich nicht.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Sendezeit für Dritte - einschl. der Kirchen - ist vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen...
... und insofern auch die Passage Ihrer Antwort als Chef der Sächsischen Staatskanzlei vom 13.05.2015 auf die parlamentarische Anfrage
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1420&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=202
Zitat
[...] Ein derartiger Anspruch [Anm.: Anspruch auf Erstattung der Selbstkosten] ist für den öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen.
entschieden zurückzuweisen und umzukehren.

Ihr in der Antwort auf o.g. parlamantarische Anfrage erfolgter Verweis auf den § 42 Rundfunkstaatsvertrag ist vollkommen unerheblich bzw. falsch und zeugt bestenfalls von fehlender rundfunkstaatsvertraglicher Fachkompetenz, denn dieser § 42 Rundfunkstaatsvertrag gilt gem. Abs. (3) erklärtermaßen in Gänze "nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk" - in keinster Weise jedoch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - schon gar nicht für den regional verbreiteten Mitteldeutschen Rundfunk (MDR).

Mit der Aufklärung der auf Ihrer Seite offensichtlich bestehenden defizitären staatsvertraglichen Fachkenntnis sehen wir die Angelegenheit als eröffnet an - und fordern daher eine umgehende Richtigstellung und umfängliche Korrektur Ihrer unsachgemäßen Antwort der parlamentarischen Anfrage.

Insbesondere sofern dies nicht innerhalb angemessener Frist und nicht umfänglich erfolgen sollte, behalten wir uns explizit weitere disziplinarische Schritte bzgl. offenkundiger Falschaussage vor.

Mit freundlichen Grüßen

 ;) ;D 8) >:D :police: (#) :police: >:D 8) ;D ;)


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