Publikumskonferenz e.V., 21.07.2015
Sendezeiten für Kirchen - Unsachgemäße Beantwortung zu Kleinen AnfragenAntwort aus der Sächsischen Staatskanzlei
https://publikumskonferenz.de/forum/viewtopic.php?f=32&p=3004#p3004Antwort aus der Sächsischen Staatskanzlei (PDF)
https://publikumskonferenz.de/forum/download/file.php?id=410&sid=4d4c837e0af015bdcf37782314eee67fDie ursprüngliche
kleine Anfrage und die dazugehörige
ausweichend-verklärende (Falsch-)Aussage der Sächsischen Staatskanzlei findet sich unter
http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1420&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=202Die kleine Anfrage des Abgeordneten André Schollbach (Die LINKE), Drs.-Nr.: 6/1420, vom 22.04.2015 bzgl.
"Fernsehsendezeit des MDR für die Evangelischen Kirchen - Einnahmen" lautete
In welcher Höhe erzielte der Mitteldeutsche Rundfunk jeweils in den Jahren 2000 bis 2014 Einnahmen aus der Bereitstellung von 162 Minuten Fernsehsendezeit an die Evangelischen Kirchen?
Die Antwort der Staatskanzlei, namentlich deren Chefs Dr. Fritz Jäckel, vom 13.05.2015 lautete:
Gemäß § 42 Rundfunkstatsvertrag sind nur private Veranstalter berechtigt, die Erstattung von Selbstkosten für das Einräumen von Sendezeiten an die Evangelischen Kirchen zu verlangen.
Ein derartiger Anspruch ist für den öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen.
Analysiert man jedoch den
Rundfunkstatsvertraghttp://revosax.sachsen.de/vorschrift/1236-Rundfunkstaatsvertrag§ 42 Sendezeit für Dritte
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.
(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
so fällt auf, dass dieser wohl in Gänze
nur für
"BUNDESWEIT verbreiteten PRIVATEN Rundfunk" gilt, da ja im letzten Abs. (3) steht
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk."Da der ganze
§ 42 Rundfunkstaatsvertrag nur aus diesen 3 Absätzen besteht, ist darin somit
keinerlei Bezug zum o.r. Rundfunk und schon
gar nicht zum MDR gegeben, für welchen ja ein
eigenerMDR-Staatsvertraghttp://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.htmlhttp://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-download.pdfexistiert, der ebenfalls den Punkt der
"Sendezeit Dritter" enthält, hierbei also insofern im Gegensatz zum "§42 Rundfunkstatsvertrag" heranzuziehen ist...
§ 14 Sendezeiten für Dritte
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
(2) Parteien oder sonstige politische Vereinigungen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes, wenn für sie ein Wahlvorschlag zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder zugelassen ist.
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
...und interessanterweise im Umkehrschluss zu Abs. (1)
(1) Der MDR hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder in Katastrophenfällen und bei anderen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.
in welchem also
explizit die Unentgeltlichkeit erwähnt ist, jedoch bezeichnenderweise unter dem
auf die Kirchen bezogenen Abs. (3) nicht explizit erwähnt ist
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
zu verstehen gibt, dass - um mit den Worten von Dr. Jäckel zu sprechen...
"...ein Anspruch auf seitens öffentlich-rechtlichen Mitteldeutschen Rundfunk und für die Kirchen unentgeltlich eingeräumte Sendezeit vom Gesetzgeber demnach ausgeschlossen ist."Im (vorsätzlichen?) Nebelkerzen werfen, meint Dr. Fritz Jäckel, wäre er wohl gut oder was?!??!
Ungeheuerlich!
Insofern bleibt hier die Frage, welche disziplinarischen Maßnahmen bei solch unverfrorenen Falschaussagen der Sächsischen Staatskanzlei gegenüber dem Parlament angezeigt wären.Fortsetzung folgt...