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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen  (Gelesen 37059 mal)

M
  • Beiträge: 11
Jetzt hat es eine mögliche Schwester von M auch erwischt. Leider war sie auf Dienstreise und konnte das Schreiben vom 31.Juli erst gestern öffnen.

"Zahlungsaufforderung und Pfändungsankündigung"

Wie sie mir mitteilte hat sie für alle dort vier erwähnten Rundfunkbeiträgen einen Bescheid erhalten, denen sie auch Widersprochen hatte (inkl. Aussetzung auf Vollziehung). Jedoch nie einen Widerspruchsbescheid erhalten.

Da heute die Frist abläuft für die Zahlung, bzw. sich mit der Behörde telefonisch in Verbindung zu setzen, wird sie dort später mal anrufen.

Im Familienkreis wurde ihr geraten der Behörde mittzuteilen, dass sie allen Forderungen frist- und formgerecht widersprochen hat und noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat. Desweiteren soll sie nach dem Vollstreckungsersuchen und fragen und um die Vorlage des Titels bzw. dem zugestellen Grundlagenbescheids fragen.





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m

mk222

Wenn es -aus welchem Grund auch immer- jemals bei mir soweit sein sollte, das ich zahlen muss, um meine Haut zu retten, dann würde ich per Überweisung Kleinstbeträge im Cent  Bereich überweisen. Das könnte man sogar per Dauerauftrag lösen, in dem man 10 Daueraufträge einrichtet, die zum 1ten, zum 3ten, zum 6ten , zum 9ten usw. eines Monats Cent Beträge überweisen lässt. Völlig automatisch.

Das sollte im Laufe der Zeit dazu führen, das zwar weitere Bescheide bzw. Mahnungen kommen, aber durch die kleinen Beträge muss das Beitragskonto ständig angepasst werden.

Die aufgelaufenen Beträge in den Mahnungen und Bescheiden stimmen dann nicht mehr und verlieren zumindest inhaltlich an Bedeutung.

Sozusagen "Ratenzahlung in Eigenregie" mit dem Ziel, das die Bescheide bzw. Mahnungen eigentlich nie stimmen können. Den Nachweis über die Einzahlungen hat man ja.

Ob es etwas bringt, weiss ich nicht, aber wenn Zahlungen und Mahnungen sich überschneiden, dann ist der Inhalt der Mahnung eigentlich hinfällig.


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M
  • Beiträge: 11
Die mögliche Schwester von M hat nun mit der Stadt telefoniert und teilte mir mit, dass das Gespräch überaus nett verlief.

Die erste Dame mit der sie sprach, verwendete ständig den Begriff GEZ. Der BS scheint wohl noch nicht richtig in deren Köpfen verankert zu sein. Auf die Nachfrage ob sie den Vollstreckungsersuch sehen kann, wurde sie an die Vorgesetzte weiter geleitet.

Erstaunlicherweise teilte diese ihr auf Nachfrage mit, dass das Schreiben vom BS kam. Einsicht hatte die mögliche Schwester nicht gefordert, denn als sie ihren Fall darlegte und sie auf den Wiederspruchsbescheid warte, wurde ihr mitgeteilt dass sie das schriftlich per Post an die Behörde schicken solle, sie würde die Zurückweisung an den BS schicken.

Also wird vorerst keine Zwangsvollstreckung eingeleitet. Jetzt wird abgewartet wie und wann der BS reagiert (obwohl das ja schon fest steht) und dann geht das Spielchen von vorne los.

Muss sagen, dass ich wirklich positiv überrascht bin wie einfach und unkompliziert die Stadt reagiert hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 03:51 von Bürger«

n
  • Beiträge: 149
Hat die besagte Schwester nur die Widersprüche und den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid angesprochen oder auch das fehlen eines Grundlagenbescheids?


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M
  • Beiträge: 11
Es wurde nur die fehlenden Widerspruchsbescheide angesprochen, da die Dame schon zu diesem Zeitpunkt sehr viel Verständnis zeigte, dass man erst diese abwarten wolle bevor weiteres geschieht.

Wie gesagt, dem BS wird die Zurückweisung nicht interessieren und dann wird man härtere Geschütze auffahren müssen, um der Vollstreckungsankündigung/Zwangsvollstreckung zu entgehen.

Anscheinend geschieht gerade ein Umdenken bei den Behörden statt und sie wissen selbst, dass das alles nicht rechtens ist. Anders kann ich mir das gestrige Gespräch nicht erklären. Oder die mögliche Schwester von M hatte einfach Glück gehabt.


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K
  • Beiträge: 3
Hallo lieber Mitstreiter,

nach meinem letzten Beitrag hat sich bei Person A wieder was getan. Dieses würde ich wieder gerne mit euch zusammen teilen. Hierbei aus meiner Sicht können wir sehen, dass wir mit unserer Vorgehensweise positives bezwecken können  ;)
Zum Widerspruch, welcher gegen die Behörde der Stadt X ging, wurde diesem ja stattgegeben und an die Rundfunkanstalt zurück gesandt. Nun bekam Person A von der Rundfunkanstalt folgendes Schreiben zurück (bitte den beigefügtem Schreiben entnehmen)  ;D

Mit besten Grüßen
Kimi

Anm.Mod. seppl: Bitte nächstes Mal die Anhänge als jpg Datei abspeichern. Es konnten wieder Ebenen entfernt werden um die Dokumente zu de-anonymisieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 03:53 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Frage doch einmal beim zuständigen Verwaltungsgericht oder einer anderen kompetenten Stelle nach, ob dieses Schreiben als formloser Widerspruchsbescheid ohne Rechtbehelfsbelehrung gewertet werden kann. Ich habe Hinweise darauf, dass es so sein kann (Information Stadtreinigung Hamburg, dort werden auch vorab solch formlose Widerspruchs"bescheide" verschickt, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen).
Sollte das Schreiben als Widerspruchsbescheid gelten (was es vom Inhalt ja ist), verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr (wg. Formfehler).


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 4.011
@seppl
Diese Aussage, würde ich so nicht stehen lassen, wenn zuvor ein Widerspruch eingelegt wurde.

Dieses Schreiben kann kein formloser Widerspruchsbescheid sein. Das würde eine Person X entschieden zurückweisen.

Wenn bereits Widerspruch eingelegt wurde, dann würde so ein Schreiben maximal die Frist für das Einreichen einer Klage auf ein Jahr oder auch länger erhöhen, wegen des Formfehlers, der fehlenden Rechtsbelehrung

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html

Das also den  §58 Abs(2) würde eine Person X aber beständig zurückweisen, weil dadurch ein Bürger durch vorsätzliches und nicht zuständiges Handeln einer Nichtbehörde in seinen Rechten beschränkt würde.

Also Fax an BS und Kopie an die LRA,

Zitat
vielen Dank für Ihre Erste Mitteilung, diese Schreiben stellt keine Abhilfe im Widerspruchsverfahren dar.
Bitte teilen Sie mir mit an welche Behörde und Mitarbeiter mein Widerspruch zu weiteren Bearbeitung weitergegben wurde, damit ich mich dort nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand erkundigen kann.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2015, 03:54 von Bürger«

 
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