Korrektur meines Posts von 14:40 wegen falsch gesetzter Zitiersymbole und Ergänzendes:
Maßgebend ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag,
Der in den Link dargestellte Vertrag ist der 13.
Nö, der hinter meinem Link nicht:
Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
http://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Normen/15.R%C3%84StV_2013_de.pdfOrientiere Dich hier bitte nicht an der 2013.
Kurios ist aber ein Widerspruch in diesem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag; Wie kann etwas anwendbar bleiben, wenn es insgesamt doch aufgehoben worden ist?
Na weil der 13. Vertrag bleiben darf und der 12. darf gehen!
Ich vermute mal, wir irren uns alle; die Länder haben hier einen Dschungel gestrickt, der kaum durchblickbar ist.
Es gelten die ursprünglichen Staatsverträge weiterhin, so sie nicht durch einen Änderungsstaatsvertrag außer Kraft gesetzt worden sind; jeder dieser Staatsverträge gilt aber nur in jenen Punkten weiter, die nicht durch einen der danach geschölossenen Änderungsstaatsverträge geändert worden sind.
Jetzt rechne ich und komme insgesamt auf 101,8989 %; wie funzt das?
Von allen Beiträgen werden 1,8989% an die Landesmedienanstalten abgeführt und der Rest wird nach den anderen %-ten aufgeteilt.
Das steht so aber nicht geschrieben.
Der Beitragsservice verwaltet doch die Beiträge der Bürger, also Finanzmittel?
Nein, er verwaltet sie nicht. Er zieht die Gebühren ein und verteilt sie an die Anstalten.
Was ist das anderes als ein Verwalten? Es werden Finanzmittel in die Hand genommen und umgeschichtet. Kein Verwalten wäre es nur dann, wenn diese Mittel nicht angefasst werden würden.
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@Kurt
Im Eröffnungspost nannte ich die im Grundgesetz vorhandenen Fundstellen zum Begriff "Rundfunk"; Wiki schreibt hier Unfug, denn aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Auftrag an die Länder, sich um den Rundfunk zu kümmern. Erst der Rundfunkstaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik und den Bundesländern schafft diesen Auftrag. Der mir vorliegende Rundfunkstaatsvertrag trägt aber keinerlei Unterschriften, so daß nicht ersichtlich ist, wer den eigentlich mit wem abgeschlossen hat. Unterschriften tragen erst die weiterführenden Staatsverträge wie Rundfunkänderungsstaatsverträge, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sowie dem, inzwischen außer Kraft gesetzten Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
Alle Rundfunk***staatsverträge sind auf Länderebene ohne Mitwirkung des Bundes entstanden; alleine der als Basis für alle anderen geltende Rundfunkstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern.
Der Rundfunkstaatsvertrag müsste also, weil der Bund hier beteiligt ist, als Bundesgesetz gelten und auch in den entsprechenden Bundesgesetzen zu finden sein; ist er aber nicht.
Soweit mir bekannt ist, sind alle geltenden Bundesgesetze online und bspw. über juris einsehbar; der RStV ist da nicht zu finden. Schön, er ist offiziell kein Gesetz, da aber der Bund an dessen Zustandekommen beteiligt ist, sollte der hier doch auch genannt werden? Oder wird das Teil deswegen nicht genannt, weil es keine Unterschriften trägt, was bei gültigen, schriftlichen Verträgen aber zur Gültigkeit obligatorisch ist?
Auf welcher Basis kümmern sich also die Länder um den Rundfunk? Das Grundgesetz kann nicht dafür herhalten. Bedarf es also nicht eines Bundesgesetzes, das wirksam den Ländern die Aufgabe überträgt, sich um den öffentlich-rechtlichen bzw. um den Rundfunk insgesamt zu kümmern? Wo ist das entsprechende Bundesgesetz?
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