Die nochmalige Sichtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie auch der neuen Datenschutz-Grundverordnung brachte einige Erkenntnisse zutage:
Gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union gilt die Charta der Grundrechte der Europäischen Unuion nicht nur gleichrangig zu den Verträgen, die EU trat auch der Europäischen Konvention für Menschenrechte bei, die beide seit dem Vertrag von Lissabon allgemeiner Teil des europäischen Rechts sind, auf die sich jeder Bürger berufen kann.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist verbindlich bei der Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten, sei es bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht, (hier wären also Bund und Länder gefordert), wie auch bei der Anwendung unmittelbar gültiger Verordnungen, zu deren Umsetzung jede nationale Stelle in Eigenverantwortung verpflichtet ist.
Artikel 11 dieser Charta bestimmt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß sich der Bürger frei von behördlichen Eingriffen informieren darf.
Artikel 54 geht noch einen sehr wichtigen Schritt und bestimmt, daß jede Einschränkung der von der Charta dem Bürger zugestandenen Grundrechte untersagt ist, so diese Einschränkung nicht von der Charta bereits selbst vorgesehen ist.
Artikel 11 der Charta wird von der Charta nicht eingeschränkt.
Die unmittelbar in jedem Mitgliedsland gültige Verordnung 45/2001 bestimmt in Artikel 18, daß der Bürger das Recht hat, der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Siehe hierzu auch EuGH C-201/14, das diese Aussage explizit bestätigt und es der Behörde untersagt, personenbezogene Daten des Bürgers weiterzugeben, wenn diese keine Gelegenheit bekam, vor der Weitergabe von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen zu können.
Die neue unmittelbar in jedem Mitgliedsland gültige Datenschutz-Grundverordnung sieht gemäß Artikel 83 nicht nur für einen Verstoß gegen das Widerspruchsrecht, (hier Artikel 21), ein Mindestbußgeld von 20.000.000 Euro vor, sondern für alle Verstöße gegen die Artikel 12 bis 22.
Unternehmen werden mit mindestens 4% ihres weltweit erzielten Jahresumsatzes ebenso erfasst, wobei für Unternehmen der höhere Wert maßgebend ist.
Gemäß dem genannten Artikel 83 darf von den von der EU vorgegebenen Mindestbußgeldern nicht abgewichen werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;