VG Hamburg 3 K 159/14* Urteil vom 12.11.2014
Zur Rundfunkbeitragspflicht der Bewohner von Zimmern in einem Studentenwohnheim
http://justiz.hamburg.de/contentblob/4415792/data/3-k-159-14-urteil-vom-12-11-2014.pdf 3 K 159/14
Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsrechtssache xxx
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter:
xxx,
gegen
Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts -Justitiariat-, Rothenbaumchaussee 132, 20149
Hamburg
- Beklagter -
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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- 15 -
III.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.(Anmerkung von mir, wasen noch alles
)