Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vorgehen gegen Beitragsbescheid nach dem Urteil des LG Tübingen  (Gelesen 2404 mal)

O
  • Beiträge: 18
Frau X hat gestern einen "Gebühren-/Beitragsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post bekommen. Nicht als Einschreiben oder dergleichen.

Frau X überlegt nun, ob sie die Widerspruchs-Maschinerie anlaufen lassen soll oder ob sie den Brief (wie alle anderen zuvor) einfach "nicht bekommen hat".
Wenn man sich das aktuelle Urteil vom LG Tübingen anschaut:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg72287.html#msg72287
Ist Frau X erst nach Ausstellung eines gültigen und nachweislich zugegangen Beitragsbescheides zahlungspflichtig. Von daher wäre Frau X um jeden Monat froh, wo sie keinen gültigen Beitragsbescheid in den Händen hielte und somit (scheinbar) nicht zahlen müsste. Dieses Geld könnte Frau X bspw. in weitere Gegenwehr stecken.

Was könnte Frau X passieren, wenn sie den "Gebühren-/Beitragsbescheid" ignoriert? Sollte sie lieber gleich widersprechen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2014, 01:55 von Bürger«

C

Conchilli

Frau X sollte sich zuallererst darüber im Klaren sein, ob sie Klagen oder nur Zeit schinden will?

Frau X hat nach dem Beschluss des LG Tübingen 2 Möglichkeiten:

1. X kann gegen den fehlerhaften und somit nichtigen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und auf den Beschluss hinweisen, was vermutlich dazu führt, das die LRA a) einen beglaubigten mit Zustellungsnachweis versehenen neuen Beitragsbescheid schickt oder b) vielleicht erstmal gar nichts tut. Kommt dieser ist wie üblich zu verfahren. Widerspruch oder gleich klagen!

2. X kann den Beitragsbescheid ignorieren und auf den Volltreckungsbescheid warten, dem dann widersprochen oder auch ignoriert werden kann, was somit den GV auf den Plan ruft. Sollte X sich für Variante 2 entscheiden, verweise ich auf den Thread
Beitragsbescheid aussitzen, auf Vollstreckung warten, Formfehler nutzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10701.0.html
(ob das sinnvoll ist ist Ansichtssache)

Ob für X nun Variante 1 oder 2 sinnvoller ist, muß X selbst wissen. Nach derzeitigen Stand der Dinge wird es wohl auf Klagen vor dem BverfG hinauslaufen, weil der RStV imho mehrere Grundrechte verletzt. Alle anderen Klagen werden bisher in 1. Instanz abgeschmettert und es wird sich herausstellen, ob man sich durch alle Instanzen bis zum BVerfG klagen muß oder ob ein Gericht den direkten Weg zuläßt.

Bis zu einer Entscheidung des BVerfG können Jahre vergehen!

Nur wer klagt trägt imho aktiv zum Erfolg bei und beschleunigt evtl. das ganze Verfahren!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2014, 01:56 von Bürger«

 
Nach oben