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Autor Thema: Beitragsbescheid aussitzen, auf Vollstreckung warten, Formfehler nutzen?  (Gelesen 39273 mal)

v
  • Beiträge: 9
Hallo Leute,
seit längerer Zeit durchforste ich hier schon das Forum und habe nun endlich mal einen Account eröffnent um nun auch mal einen hypothetischen Fall und die geplante hypothetische Vorgehensweise mitzuteilen. Über Kommentare würden wir uns sehr freuen.

Person A und B leben in einem Haushalt und haben am 14.8. ihren 1. Beitragsbescheide erhalten.
Angegebenes Datum ist der 01.08.2014, Post-Datamatrixcode verrät den 12.08. als Absendedatum (sind also ab dem 15.8. "bekanntgebeben")

Bescheide
Person A:


Person B:


Beide haben noch nie gezahlt, beide wurden zwangsangemeldet mit den darauffolgenden weiteren Zahlunsaufforderungen und nun die am 14.8. erhaltenen Bescheide.

Augenscheinliche Unterschiede
Person A:
hier gibt es einen Gebühren-/Beitragsbescheid
soll Zahlungen für alte und neue Wohnung seit 1.1.13 übernehmen
mit Kontoauszug

Person B:
Bescheid ist an eine Frau B adressiert, obwohl es sich um einen Herrn B handelt
erhält nur einen Beitragsbescheid (ohne "Gebühren-/")
soll bereits Zahlungen geleistet haben (nein! nie!)
soll nur die aktuelle Wohnung zahlen
hat keinen Kontoauszug, nur die Aufrechnung im Text und Informationen über die nächsten Fälligkeiten.

Nach Studium des Urteils vom LG Tübingen
http://openjur.de/u/708173.html
erscheint Person A und B die Vorgehensweise des weiteren Nichtbeachtens der erlassenen fehlerbehafteten Bescheide recht vielversprechend.
Sprich der Ausgangsbescheid auf dem dann bald ein Vollstreckungsgesuch ergehen wird hat die vom LG Tübingen bemängelten Formfehler.
Gläubiger nicht eindeutig genannt, Bezeichnung Anstalt des öffentlichen Rechts fehlt, Angabe des vetretungsberechtigten Vorstandes fehlt (sowohl im Briefkopf als auch im "Unterschriftenfeld"), natürlich gibt es auch keine Unterschrift, die Rechts- oder Auftragsbeziehung zwischen RF-Anstalt und BS wird nicht aufgeklärt. In den Bescheiden werden bereits die 8€ Kosten aufgeführt die ja wohl erst auf den rechtskräftigen Bescheid, der dann nicht bezahlt wurde, erhoben werden können.
Zudem wurden die Bescheide ja nicht per Posturkunde verschickt.

Das Schreiben eines Widerspruchs erscheint Person A und B nach Studium des Forums und den vielen Seiten negativer/ablehnender Widerspruchsbescheide nicht sinnvoll. In denen werden ja lapidar alle aufgeführten Gründe egal welchen Widerspruchschreibens ignoriert und nur deren aktuelle sehr fragwürdige Rechts- und Gesetzesgrundlage dargestellt.

Person A und B ist klar dass auch dieses Vorgehen wohl eher nur einem Aufschub gleich kommt. Aber der Klageweg mit ~100€ pro Bescheid bzw. auf den dann erlassenen Widerspruchsbescheid ist für sie nicht tragbar, auch wenn sie es gerne tun würden. Hier erscheint Person A und B das weitere Abwarten auf eine hoffentlich bald endügltige Klärung durch das BVerfG sinnvoller.

Wäre die Ausgestaltung des RF-Beitrages an das individuelle Nutzerverhalten gebunden, wäre es möglich in größerem Umfang an der Gestalung des Inhalt der ÖffR Sender teilzunehmen, wären es einfach nicht solche Vebrecher und kein Staatsfunk würde einem das bezahlen ja auch irgendwie einleuchten, aber so, nein Danke...

Grüße
-vin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2024, 21:36 von DumbTV«

O
  • Beiträge: 18
Genau diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Ich habe hier auch schon ein Thema zu gestartet, aber leider keine Antwort bekommen :(.

Interessant ist ja auch, dass das LG Tübingen eine Zahlungspflicht erst nach Erhalt eines gültigen Beitragsbescheides annimmt.

Allerdings habe ich etwas Schiss vor der Zwangsvollstreckung und was dann alles auf einen zukommen kann. Und ob bspw. ein bayrisches Gericht genauso entscheiden wird, wie das Tübinger sei auch mal dahin gestellt.



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v
  • Beiträge: 9
Hi!
Naja, es gibt ja auch echt keine Antwort nach einem Patentrezept wie Du Dir ja sicherlich hier im Forum schon angelesen hast. Der eine Schreibt halt gern nen langen Widerspruch, der dann per 0815 Schreiben (Widerspruchsbescheid) abgewiesen wird. Die Klagen darauf waren wohl bisher auch nicht mit Erfolg gekrönt und die Kosten für das Verfahren hat der Ankläger zu tragen.

So wie ich das momentan sehe, sind Personen A und B die Kosten die bei einer Klage auf einen Widerspruchsbescheid folgen könnte zu hoch - höher als Säumniszuschläge+Mahngebühren etc. (die man ja höchstwahrscheinlich dann doch irgendwann mal zahlen muss...)
Gerichtskosten die bei einer Klage gegen die widerrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen entstehen sollte ja wohl die Rundfunnkanstalt übernehmen (siehe LG Tübingen) und die Zeitspanne was das Abwarten auf Entscheidungen des BVerfG angeht verlängert sich, da dann anschließend die ganze Geschichte von vorne beginnt, mit vermutlich dann korrekt ausgestelltem Beitragsbescheid etc. den darauf folgenden Mahnungen und erneutem Vollstreckungsgesuch.

Zur Zeit scheint der Beitragsservice auch einfach noch nicht alle Dokumente aktualisiert und umgestellt zu haben die ihn korrekte und rechtswirksame Bescheide erstellen lässt. Das wollen Person A und B aber noch Nutzen, sind aber da auch einfach mal realistisch dass sie irgendwann (hoffentlich in ferner Zukunft) dann doch mal zahlen müssen.
Protest schön und gut, aber dann wirklich mal was vollstreckt bekommen ggf. wegen Zahlungsunwilligkeit abgeurteilt werden / nen Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis riskieren, ist die ganze Sache für eine privat Person die wohl noch ein paar Jahre in Deutschland wohnt dann auch nicht wert. Wie erwähnt wenn es dann alles mal höchstrichterlich entschieden ist, dann wird man da wohl auch mitgehen und zahlen... leider.
Davon losgelöst ob das ÖffR System noch zeitgemäß ist, der Verein mafiös ist und nicht unabhängig von Staat und Politik agiert, von dem Mitsprache recht der Nutzer was Inhalte angeht mal ganz abgesehen.

Man sollte das System als Spenden- oder Steuermodell aufbauen und alle wären glücklich.
Mehrverdiener und Unterstützer zahlen dann halt mehr, finanzschwache zahlen nix oder sehr wenig.


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mk222

Zitat
Allerdings habe ich etwas Schiss vor der Zwangsvollstreckung und was dann alles auf einen zukommen kann.

Und genau das ist es, was sie wollen. Die GEZ und ihre Erfüllungsgehilfen sind ein organisiertes Angstsystem, das den einzelnen Bürger nach und nach mürbe machen will.

Du sollst Angst haben, Du sollst Dich schlecht füllen, Du sollst zahlen.

Ich gehe den Weg bis zur Zwangsvollstreckung. Weiterhin gibt es von mir keine Daten mehr an Meldeämter.

Schutzgelderpressung. Du zahlst oder wir sorgen dafür, das Du Nachteile bekommst. (Drohungen, Pfändungen, Schuldenregister)

DAS ist die wahre Natur, die hässliche Fratze der GEZ.


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Conchilli

Zitat
Das Schreiben eines Widerspruchs erscheint Person A und B nach Studium des Forums und den vielen Seiten negativer/ablehnender Widerspruchsbescheide nicht sinnvoll. In denen werden ja lapidar alle aufgeführten Gründe egal welchen Widerspruchschreibens ignoriert und nur deren aktuelle sehr fragwürdige Rechts- und Gesetzesgrundlage dargestellt.

Person A und B ist klar dass auch dieses Vorgehen wohl eher nur einem Aufschub gleich kommt. Aber der Klageweg mit ~100€ pro Bescheid bzw. auf den dann erlassenen Widerspruchsbescheid ist für sie nicht tragbar, auch wenn sie es gerne tun würden. Hier erscheint Person A und B das weitere Abwarten auf eine hoffentlich bald endügltige Klärung durch das BVerfG sinnvoller.

Was bitteschön soll denn Aussitzen bringen?

Genau das ist ja bei vielen das Problem, daß es überhaupt erst zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen u.ä. kommt. Während ein Widerspruch läuft kann nichts dergleichen gegen Person A und B unternommen werden. Zudem kann man sicher davon ausgehen, daß die aufgedeckte Lücke vom LG Tübingen bald von den LRA´s geschlossen wird.
Natürlich ist es nur ein Aufschub, aber ohne Widerspruchsbescheid der LRA muß auch nichts weiter unternommen werden. Bis der ins Haus flattert vergehen mehrere Wochen oder gar Monate und bis dahin können Person A und B ja den Betrag von 105 EUR pro Kläger sparen! ;)

So wie es derzeit mit Klageabweisungen vor den VG´s und OVG´s aussieht bleibt eh nur der Weg vors BVferG.

@OmikronXi

Zitat
Allerdings habe ich etwas Schiss vor der Zwangsvollstreckung und was dann alles auf einen zukommen kann. Und ob bspw. ein bayrisches Gericht genauso entscheiden wird, wie das Tübinger sei auch mal dahin gestellt.

Ein bayrisches Gericht wird genauso wie das VG TÜ entscheiden, wenn ein bescheid Formfehler aufweist.
Niemand muß Angst vor einer Zwangsvollstreckung haben, wenn er die Widerspruchsfristen einhält.

Alles was ohne Rechtsbehelfsbelehrung ins Haus flattert, kann ignoriert und abgeheftet werden.


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mk222

Zitat
Alles was ohne Rechtsbehelfsbelehrung inns haus flattert, kann ignoriert und abgeheftet werden.

Wie schon öfter von mir geschrieben, gehe ich immer noch einen Schritt weiter:

Alles, was ohne gelbe Postzustellungsurkunde ins Haus kommt, wird:

a. ignoriert und nicht geöffnet
b. mit "Empfänger unbekannt" zurück ans Postamt

Ich öffne diese Briefe erst, wenn sie nachweislich bei mir angekommen sind. DANN reagiere ich.


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Conchilli

Zitat
Alles, was ohne gelbe Postzustellungsurkunde ins Haus kommt, wird:

a. ignoriert und nicht geöffnet
b. mit "Empfänger unbekannt" zurück ans Postamt

Ich öffne diese Briefe erst, wenn sie nachweislich bei mir angekommen sind. DANN reagiere ich.

Was soll das bringen?

Warum soll man sich später auch noch mit denen rumstreiten, ob der Beitragsbescheid nun ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht. Unnütze Arbeit.

Wer seine Briefe nicht öffnet, der stellt sich nicht wirklich der Situation!

Nur meine Meinung und nicht persönlich nehmen. ;)


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mk222

Zitat
Warum soll man sich später auch noch mit denen rumstreiten, ob der Beitragsbescheid nun ordnungsgemäß zugestellt wurde oder nicht. Unnütze Arbeit.

Bitte Tübinger Urteil gründlich lesen. GEZ muss nachweisen, das Beitragsbescheid angekommen ist. Bereits der Widerspruch bestätigt die Zustellung.

DAS soll das bringen. Wie oft muss ich das noch schreiben. Ich habe das bereits in zig Threads gepostet.


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Protest schön und gut, aber dann wirklich mal was vollstreckt bekommen ggf. wegen Zahlungsunwilligkeit abgeurteilt werden / nen Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis riskieren, ist die ganze Sache für eine privat Person die wohl noch ein paar Jahre in Deutschland wohnt dann auch nicht wert.
Genau das ist der Knackpunkt mMn.

Was bitteschön soll denn Aussitzen bringen?
Das LG Tübingen hat ja festgestellt, dass eine Zahlungspflicht erst besteht, wenn ein gültiger Beitragsbescheid erhalten wurde. Somit könnte man sich noch eine Zeit lang den Beitrag sparen.
Legt man aber Widerspruch ein, welcher abgelehnt wird, woraufhin man klagt und verliert, muss man alles nachzahlen, oder?

Niemand muß Angst vor einer Zwangsvollstreckung haben, wenn er die Widerspruchsfristen einhält.
Wenn man die Widerspruchsfrist einhält, dann erkennt man den Beitragsbescheid an, oder nicht? Wenn man ihn anerkennt ist der Vorteil den man durch den ungültigen Bescheid hätte futsch, oder?



Ich sehe momentan 3 Vorgehensweisen, nachdem ein Beitragsbescheid mit Formfehlern per normaler Post gekommen ist:
1. Widerspruch mit Grundgesetz-Argumenten schreiben
2. Darauf hinweisen, dass der Beitragsbescheid nicht die Form eines Verwaltungsaktes hat und behelfsmäßig Widerspruch wie bei 1. einlegen
3. Beitragsbescheid ignorieren

Interessant fände ich eine Aufstellung der möglichen Konsequenzen. Ich meine (stimmen muss das auf keinen Fall!) es sieht so aus:
1. Widerspruch wird abgelehnt, Klage möglich.
2. Wahrscheinlich wird der BS den Widerspruch ablehnen und auf die Formfehler nicht eingehen.
3. Daraufhin wird es eine Zwangsvollstreckung geben, gegen die man vorgehen muss.

Bei 1. kann man sich wohl sicher sein, dass eine Klage scheitern wird. Daraufhin wird der Kläger die Kosten für die Klage und alle aufgelaufenen Beiträge begleichen müssen.
Bei 2. ist die Frage, wie man zu einem ähnlichen Ergebnis wie das vom Urteil LG Tübingen kommen kann, wenn der BS das Ganze als normalen Widerspruch behandelt.
Bei 3. stellt sich die Frage, wie viel Scherereien ein beliebiger Bürger hat, bis er zu einem erfreulichen Urteil kommt.



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Genau das ist ja bei vielen das Problem, daß es überhaupt erst zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen u.ä. kommt. Während ein Widerspruch läuft kann nichts dergleichen gegen Person A und B unternommen werden.
 

FALSCH! Widerspruch hat keine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (steht auch in der Rechtshelfbelehrung des Beitragsbescheides)! Es müsste auch bei Widerspruch bezahlt werden und es könnte in der Zeit des Widerspruchs auch Vollstreckt werden! Also bitte nicht so einen Unsinn schreiben!

Solange man nichts per Einschreiben Briefkasten von denen liegt, IMMER BESTREITEN das man irgendetwas bekommen hat! FERTIG!


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Protest schön und gut, aber dann wirklich mal was vollstreckt bekommen ggf. wegen Zahlungsunwilligkeit abgeurteilt werden / nen Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis riskieren, ist die ganze Sache für eine privat Person die wohl noch ein paar Jahre in Deutschland wohnt dann auch nicht wert.
Genau das ist der Knackpunkt mMn.

Was bitteschön soll denn Aussitzen bringen?
Das LG Tübingen hat ja festgestellt, dass eine Zahlungspflicht erst besteht, wenn ein gültiger Beitragsbescheid erhalten wurde. Somit könnte man sich noch eine Zeit lang den Beitrag sparen.
Legt man aber Widerspruch ein, welcher abgelehnt wird, woraufhin man klagt und verliert, muss man alles nachzahlen, oder?

Niemand muß Angst vor einer Zwangsvollstreckung haben, wenn er die Widerspruchsfristen einhält.
Wenn man die Widerspruchsfrist einhält, dann erkennt man den Beitragsbescheid an, oder nicht? Wenn man ihn anerkennt ist der Vorteil den man durch den ungültigen Bescheid hätte futsch, oder?



Ich sehe momentan 3 Vorgehensweisen, nachdem ein Beitragsbescheid mit Formfehlern per normaler Post gekommen ist:
1. Widerspruch mit Grundgesetz-Argumenten schreiben
2. Darauf hinweisen, dass der Beitragsbescheid nicht die Form eines Verwaltungsaktes hat und behelfsmäßig Widerspruch wie bei 1. einlegen
3. Beitragsbescheid ignorieren

Interessant fände ich eine Aufstellung der möglichen Konsequenzen. Ich meine (stimmen muss das auf keinen Fall!) es sieht so aus:
1. Widerspruch wird abgelehnt, Klage möglich.
2. Wahrscheinlich wird der BS den Widerspruch ablehnen und auf die Formfehler nicht eingehen.
3. Daraufhin wird es eine Zwangsvollstreckung geben, gegen die man vorgehen muss.

Bei 1. kann man sich wohl sicher sein, dass eine Klage scheitern wird. Daraufhin wird der Kläger die Kosten für die Klage und alle aufgelaufenen Beiträge begleichen müssen.
Bei 2. ist die Frage, wie man zu einem ähnlichen Ergebnis wie das vom Urteil LG Tübingen kommen kann, wenn der BS das Ganze als normalen Widerspruch behandelt.
Bei 3. stellt sich die Frage, wie viel Scherereien ein beliebiger Bürger hat, bis er zu einem erfreulichen Urteil kommt.

Kleiner Denkfehler: Bei Variante Nr. 1 (Klage) kann man sich durch die Instanzen klagen bis zum Bundesverfassungsgericht und sogar bis zum Europäischen Gerichtshof. Das kann sich noch Jahre hinziehen. In der Zwischenzeit gibt es neue Erkenntnisse / Urteile, die man in jeden Klageschritt berücksichtigen kann. Es ist noch nicht entschieden, dass man zwingend zahlen muss.


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Person A schickt diese Woche erstmals einen Brief an die GEZ.

Inhalt:
Bescheid ungültig
-> GEZ soll neuen, formell korrekten schicken

So wie Person A den Verein einschätzt, schaffen die das nicht.
Person A wird nur EINMAL um einen gültigen Bescheid betteln.

Wenn die das nicht hinkriegen, hört der Vollstreckungsbeamte erst wieder von mir.


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FALSCH! Widerspruch hat keine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (steht auch in der Rechtshelfbelehrung des Beitragsbescheides)! Es müsste auch bei Widerspruch bezahlt werden und es könnte in der Zeit des Widerspruchs auch Vollstreckt werden! Also bitte nicht so einen Unsinn schreiben!

Solange man nichts per Einschreiben Briefkasten von denen liegt, IMMER BESTREITEN das man irgendetwas bekommen hat! FERTIG!

Vielleicht solltest du mal richtig lesen, bevor du mir unterstellst Unsinn zu schreiben!
Ich habe nie behauptet oder erwähnt, daß man die Beiträge nicht bezahlen muß. Also erzähl den Leuten hier keinen Stuss.

Solange ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid läuft (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Ablehnung des Säumniszuschlags) kann niemals eine Vollstreckungsandrohung einflattern und ebenso wenig ein GV vor der Türe stehen, denn der bräuchte einen Beschluß vom Gericht.

Was ich damit meinte ist, daß Leute auf einen Beitragsbescheid nicht reagieren und sich dann nicht wundern müssen einen Vollstreckungsbescheid im Briefkasten zu haben, auf den sie dann auch nicht reagieren und dann zur EV aufgefordert werden und in der SCHUFA landen.

Zitat
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DAS soll das bringen. Wie oft muss ich das noch schreiben. Ich habe das bereits in zig Threads gepostet.

Was für eine Kindergartenstrategie!

Keiner entkommt dem Beitragsservice und jeder muß selbst wissen, wann er sich denen und deren Schreiben stellt, dagegen Widerspruch einlegt oder gleich klagt.
Wer glaubt denn allen Ernstes, daß die das Tübinger Urteil kalt läßt und nicht sachgemäß darauf reagieren?
Selbst wenn sie weiterhin ihre Bescheide ohne Postzustellungsnachweis verschicken, irgendwann müßt ihr reagieren. Denen sind doch Urteile und Vorschriften scheiß egal und die paar Hansel die hier gegen den RStV eine Welle machen, behandeln die eh als lästige Fliege oder als Abfall und sind in keinster Weise genervt. Manche tun hier so, als ob das gesamte System zusammenbricht, wenn sie nicht zahlen.

Selten so eine dämliche Strategie gelesen, um sich auf einem Urteil eines Gerichts auszuruhen!

Armes Deutschland, laß Hirn für deine Bürger vom Himmel regnen!

Es gibt nur einen sicheren Weg den BS loszuwerden und der wäre, zahlen, abmelden und bei Verwandten anmelden oder gleich auswandern! ;)





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m

mk222

Zitat
Was für eine Kindergartenstrategie!

Ich habe meine Strategie zum Teil sehr ausführlich dargelegt und habe echt keinen Bock das alles zum x-ten Mal durchzukauen. Bei Interesse kannst Du Dir ja meine alten Beiträge anschauen.





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  • Beiträge: 550
Mein aktuellster Kenntnisstand ist dass man Formfehler eines Bescheides unter anderem einfach in die Widerspruchsbegründungen mit aufnimmt. Klar die Nummer mit dem nicht erhaltenen Bescheid kann man immer machen, egal ob mit oder ohne Formfehler im Bescheid, man muss dann aber genauer wissen was für Briefe man an wen schicken muss um aus der Vollstreckung rauszukommen. Ist also eine Frage der persönlichen Strategie.


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