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Autor Thema: Bin ich verpflichtet die persönlichen Daten des Hauptmieters zu übermitteln?  (Gelesen 4680 mal)

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Hallo liebe Mitstreiter,

kurze Beschreibung der Situation.

Person A ist derzeit bei Person B gemeldet, wobei sie weder Mieterin noch Eigentümerin der Wohnung ist, sonder derzeit dort nur geduldet wird und somit keine Wohnung innhehat, was ja Vorraussetzung für den gegelaubten Anspruch des Beitragsservice ist.

Da Person A nun ein Beitragsbescheid bekommen hat und Wiederspruch dagegen einlegt mit dem Verweis das sie keine Wohnung innehat sondern dort nur derzeit geduldet wird und weder Haupt-/Untermieterin oder Eigentümerin der Wohnung ist und das der Beitragsservice mit dem Hauptmieter (Person B) schon in Kontakt steht, ist die Frage ob Person A verpflichtet ist die persönlichen Daten von Person B an den Beitragsservice weiterzugeben, da der Beitragsservice das sicherlich nicht so einfach hinnehmen wird und nach Person B fragen wird oder sollte der Verweis auf Person B reichen?
Als zusätzliche Info, Person B ist ein böser Mensch und zahlt kein örr Beitrag und liegt im regen Schriftverkehr mit dem Beitragsservice.

mit den besten grüssen

scheadde10


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Dazu ist man m.E. nicht verpflichtet. Das muß der BS schon selbst rausfinden.

Schreibe doch dem BS, daß Du ja gern die Person benennen würdest, diese Dir jedoch bei Strafe untersagt hat, ihre Daten ohne ihr Einverständnis herauszugeben. Das Einverständnis hat Person B nicht und strafbar muß man sich keinesfalls machen und das dürfte einem auch nicht nachteilig angelastet werden.


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Ohne Nennung des Hauptmieters wird Person A selbst zahlen müssen.
Es sei denn, sie kann Beweise dafür liefern, dass sie gar nicht dort wohnt. (Dann verstünde ich aber nicht, warum sie sich dort überhaupt angemeldet hat.)


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@ss32

Das ist so nicht korrekt. Es kann niemanden nachteilig angelastet werden, wenn er sich gesetzeskonform verhält. In dem Fall hält man sich an das Datenschutzgesetz und dadurch kehrt sich nicht die Beweislast um. Die Landesrundfunkanstalt muß beweisen, daß die Person, an die der Bescheid gerichtet ist, die Wohnung inne hat. Wenn das so wäre, dann hätte sich Person A doch selbstverständlich angemeldet, weil sie ja vom Gesetz her (RbStV) dazu verpflichtet ist  8)


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@ss32

Das ist so nicht korrekt. Es kann niemanden nachteilig angelastet werden, wenn er sich gesetzeskonform verhält. In dem Fall hält man sich an das Datenschutzgesetz und dadurch kehrt sich nicht die Beweislast um. Die Landesrundfunkanstalt muß beweisen, daß die Person, an die der Bescheid gerichtet ist, die Wohnung inne hat. Wenn das so wäre, dann hätte sich Person A doch selbstverständlich angemeldet, weil sie ja vom Gesetz her (RbStV) dazu verpflichtet ist  8)

Leider steht aber im Gesetz, dass als Wohnungsinhaber VERMUTET wird, wer dort gemeldet ist. Dadurch muss man beweisen, nicht dort zu wohnen.


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Vermuten kann man viel. Und die alleinige Vermutung muß auch bewiesen werden, und zwar von der LRA. Der Bürger kann genauso "vermuten", daß die Vermutung der LRA falsch ist.  Man müßte es aber wohl trotzdem vor Gericht ausfechten. Nur zahlen sollte man nicht voreilig.


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Eine gesetzliche Vermutung bedeutet, dass man das Gegenteil beweisen muss.

Das ist ganz was anderes als wenn irgendwer etwas vermutet.


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Eine gesetzliche Vermutung bedeutet, dass man das Gegenteil beweisen muss.
Die gesetzliche "Vermutung" ist am ehesten gleichzustellen mit einer Unterstellung.
Klingt natürlich nicht so "schön" - und hätte den unfassbaren Paradigmenwechsel weg vom
- fast-freiwilligen "Teilnehmer" hin zum
- degradiert-genötigten "Beitragsschuldner"
etwas offensichtlicher werden lassen.

Deshalb:
Dranbleiben! Weitermachen! ;)


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Aber auch bei einer "Unterstellung" muß das "Opfer" nicht das Gegenteil beweisen und schon gar nicht kehrt sich die Beweislast um. Wenn der Bürger nicht zahlt, dann indiziert dies, das die Unterstellung ja nicht richtig sein kann und es müssen weitere Ermittlungen gemacht werden. Wie das gemacht wird, ist das Problem des Unterstellers.

Wenn der Bürger angibt, er ist nicht der Wohnungsinhaber, dann muß die LRA das glauben zunächst glauben. Schon mit dieser Angabe ist die Vermutung/Unterstellung erst einmal widerlegt. Dann muß eben weiter geforscht werden.


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Aber auch bei einer "Unterstellung" muß das "Opfer" nicht das Gegenteil beweisen und schon gar nicht kehrt sich die Beweislast um. Wenn der Bürger nicht zahlt, dann indiziert dies, das die Unterstellung ja nicht richtig sein kann und es müssen weitere Ermittlungen gemacht werden. Wie das gemacht wird, ist das Problem des Unterstellers.
Wenn der Bürger angibt, er ist nicht der Wohnungsinhaber, dann muß die LRA das glauben zunächst glauben. Schon mit dieser Angabe ist die Vermutung/Unterstellung erst einmal widerlegt. Dann muß eben weiter geforscht werden.
Und genau dafür wurde das Konstrukt des "Auskunfterzwingungsverfahrens" im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgeschrieben, was aber durch die rechtlich nicht legitimierten Zwangsanmeldungen (euphemistisch "Direktanmeldungen") umgangen werden soll.
Es ist und bleibt ein gaaaaaanz dunkles Kapitel...
...und "Auskunfterzwingungsverfahren" erinnert mich an noch ganz andere Kapitel deutscher Geschichte.
Kein gutes Omen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2014, 09:33 von Bürger«
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ich danke euch für rege Diskussion des Themas und diversen Herangehensweisen und Ansichten.
Aber der Autor: Bürger scheint mit dem Zitat des §9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags es eindeutig geklärt zu haben, auch wenn man diesen Vertrag als verfassungswidrig hält hat er ja leider derzeit noch bestand.

mit bestem Dank

schwadder10


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Weiß denn jemand, wie so ein Verwaltungszwangsverfahren abläuft? Was droht, wenn man trotzdem keine Auskunft erteilt? Bußgeld? Ist mit der Zahlung des Bußgeldes das Verwaltungszwangsverfahren beendet?

Wenn ich Vermieter wäre, würde ich trotzdem keine Auskunft über meine Mieter geben, wenn die mir das nicht schriftlich genehmigen. Das man straffrei gestellt wird, wenn man zur Einhaltung des einen Gesetzes ein anderes verletzen muß, steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, genauso wenig, daß man dem AZDBS solche Auskünfte geben muß. Der AZDBS ist dort gar nicht erwähnt! Was nützt es also, wenn ich Auskunft gebe und einer Strafe im Verwaltungszwangsverfahren entgehe, dann aber vom Mieter verklagt werde, weil ich unerlaubt seine Daten rausgegeben habe?


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Was nützt es also, wenn ich Auskunft gebe und einer Strafe im Verwaltungszwangsverfahren entgehe, dann aber vom Mieter verklagt werde, weil ich unerlaubt seine Daten rausgegeben habe?

Die Herausgabe ist natürlich nicht unerlaubt, wenn du gesetzlich dazu verpflichtet bist.


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Was nützt es also, wenn ich Auskunft gebe und einer Strafe im Verwaltungszwangsverfahren entgehe,
dann aber vom Mieter verklagt werde, weil ich unerlaubt seine Daten rausgegeben habe?
Die Herausgabe ist natürlich nicht unerlaubt, wenn du gesetzlich dazu verpflichtet bist.

Ich finde die Frage dennoch sowohl ethisch als auch juristisch höchst interessant!

Immerhin:
Auch die Denunziation von Mitbürgern und der Schießbefehl an der innerdeutschen Grenze waren mal "rechtens"...

Mir will ebenfalls nicht einleuchten, weshalb die datenschutzrechtmissbräuchlichen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" ausgerechnet höher zu bewertende datenschutzrechtliche Aspekte des Grundgesetzes aushebeln sollten.

Der sog. "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" bleibt eine handwerkliche Missgeburt - wie z.T. ja auch offen durch die Politik eingeräumt, siehe u.a. unter
Die Haushaltsabgabe ist aus guten Gründen verworfen worden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9353.msg65018.html#msg65018

...und auch hier werden die Datenschutzverletzungen ausführlich und fundiert auseinandergenommen
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag? [gesammelte Werke]
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

Aufgrund eines solch windigen Gesetzes würde ich im Zweifel meine persönlichen ethischen Grundsätze nicht verletzen und meine persönliche Haftung nicht riskieren wollen, denn:
Wem sonst sollte ich z.B. letztere "übertragen"?
Etwa den Ministerpräsidenten und Landtagsabgeordneten...?
Ein solches Gesetz müsste erst noch erfunden werden, befürchte ich...


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