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Autor Thema: Frage zum widerspruch  (Gelesen 1397 mal)

d
  • Beiträge: 14
Frage zum widerspruch
Autor: 10. Juni 2014, 21:07
Hallo erstmal,

Ich Person A ist neu hier und versucht euch nun sein Anliegen mal zu schildern, denn der Beitragsservice hat nun auch A erwischt!

Also angenommen Person a hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung angemietet! Person b( folgedessen Lebensgefährtin) hat vorher schon gez gebühren unter ihrer alten Adresse bezahlt! Hat sich aber nicht für die neue gemeinsame Wohnung angemeldet! Weil Person b auch nicht wusste, das dieses zu tätigen ist! In der Vergangenheit hat weder Person a noch Person b darüber Kenntnis erhalten, das es nun Pflicht sei!nun ist Person b aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und prompt hat Person a die zwangsanmeldung im Briefkasten gehabt mit der Aufforderung rückwirkend den Betrag vom 01.01.2013 bis jetzt zu begleichen! Kann Person a da nun Einspruch gegen einlegen, da ja Person a in dem Glauben war, das b ja eh zahlt und somit es sich erledigt hat?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2014, 22:08 von Uwe«

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Re: Frage zum widerspruch
#1: 10. Juni 2014, 23:28
In solchen Fällen schützt Unwissenheit nicht davor, nachzuzahlen.


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B
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Re: Frage zum widerspruch
#2: 10. Juni 2014, 23:33
Dem kann ich nur zustimmen. Es gibt ja auch das Sprichwort: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Davon abgesehen würde der Beitragsservice das so ohnehin nicht akzeptieren.  ::)


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d
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Re: Frage zum widerspruch
#3: 11. Juni 2014, 08:30
Naja aber Person b hat ja bezahlt! Aber halt nicht für den Haushalt! Also würde wenn Person a das nachzahlt es indirekt doppelt abgerechnet sein!

Weiterhin gab es für Person a in keinem Fall eine Benachrichtigung, das es 2013 so abgerechnet wird!
Woher soll man das also wissen? Die schreiben doch auch oftmals das sie es vermuten also wissen die es ja auch nicht!


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