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Autor Thema: 2-Personen-Haushalt: A hat Beitragsbescheid > auf Person B verweisen?  (Gelesen 4643 mal)

H
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Sehr geehrtes Forum, alle Widerständler und Hobbyjuristen,

In einem Haushalt leben Person A und Person B, verheiratet, und beide gewillt Sand ins Getriebe des BS zu streuen.

Person A hat nun den Beitragsbescheid bekommen. Den darf sie laut Person B nicht mehr ignorieren.
Person B ist erst bei der Zwangsanmeldung und hat noch keinen Beitragsbescheid bekommen.

Da Person A ja nun handeln muss, kann sie anstelle einen Widerspruch zu formulieren, darauf verweisen, dass Person B ihren Beitrag zahlt? Sinn dahinter wäre, Zeit zu gewinnen.

Grüße aus der Stadt ohne Flughafen,
Hans "Mortadella" Wurst.


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Wenn eine andere Person noch keine Beitragsnummer hat, könnte das Verweisen auf diese Person schwirig bis unmöglich sein. Der Zeitgewinn ist nicht groß. Der Widerspruch muss nun gemacht werden, wenn die Zahlung verweigert wird. Wer die Verantwortung übernimmt, ist zwar egal, es sollte aber derjenige machen, der besser mit juristischem Briefwechsel umgehen kann.


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Hallo, danke für die Antwort.

Person B ist bereits zwangsangemeldet und hat eine Beitragsnummer (eine andere als Person A). Person B ist auch eher auf Krawall gebürstet und würde den Verwaltungsklageweg gehen, nur Person A will da nicht mit ihrem Namen mitmachen, obschon sie den Widerstand prinzipiell unterstützt.

Also würden sich Person A und B folgende Vorgehensweisen anbieten:

1. Person A schickt den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, wartet auf den Widerspruchsbescheid und teilt der Anstalt dann erst mit, dass sie im Haushalt lebt wo Person B bereits zahlt (obschon B nicht zahlt).
2. Person A schickt KEINEN Widerspruch gegen den Beitragsbescheid und teilt der Anstalt aber SOFORT mit, dass Person B zahlt.

Was wäre da der smartere Move? Person B würde Person A nämlich gerne aus der Sache raushalten und die Verantwortung übernehmen.


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Punkt 2 ist ok. Aber das Wort Widerspruch kann ja erwähnt werden.


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Ergo ein Formulierungsvorschlag von Person B, die ich vorhin in der Kneipe getroffen hatte:

Grußformel,
Für die Wohnung an der ADRESSE besteht bereits ein gültiges Beitragskonto mit der Nummer: xxx xxx xxx (Beitragskonto Person B)!
Somit verlange ich die umgehende Löschung dieses Beitragskontos: yyy yyy yyy (Beitragskonto Person A)!
Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht machbar sein, behalte ich mir das Recht eines Widerspruchs gegen diesen Beitragsbescheid vor!
Grußformel,
Person A

Person B befürchtete aber, dass der Satz mit der Widerspruchsandrohung die auf dumme Gedanken kommen lässt, und wollte den Satz erst mal auslassen um zu schauen wie die da reagieren.


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Das Konto wird nicht mal einfach so gelöscht, schon gar nicht umgehend, dafür gibt es gesetzliche Vorschriften, die ohnehin nicht überprüfbar sind, ob die das einhalten.
Es wird aber auch so ok sein, zweimal zahlen gibt es nicht für eine einzige Wohnung, egal ob der andere bezahlt oder sich dagegen gerichtlich wehrt.


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Gelöscht wird das Konto von A erst dann, wenn B tatsächlich bezahlt.

Wenn B den Klageweg geht, ist es durchaus möglich, dass der BS (zu recht) weiter das bequemere Opfer A belästigt.


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Wenn B den Klageweg geht, ist es durchaus möglich, dass der BS (zu recht) weiter das bequemere Opfer A belästigt.
Nein, denn es ist nur eine Beitragsnummer für jede Wohnung möglich, es wäre nicht zu recht, wenn ein anderer belästigt würde. Das Gesetz ist eindeutig, daran hält BS sich.


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Wenn B den Klageweg geht, ist es durchaus möglich, dass der BS (zu recht) weiter das bequemere Opfer A belästigt.
Nein, denn es ist nur eine Beitragsnummer für jede Wohnung möglich, es wäre nicht zu recht, wenn ein anderer belästigt würde. Das Gesetz ist eindeutig, daran hält BS sich.

Ja, das Gesetz ist eindeutig.
Erst wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist, werden die Daten der übrigen Bewohner gelöscht. Bis dahin sind alle Gesamtschuldner.


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Person A hat zwei Faxe und zwei Briefe per Einschreiben an die Rundfunkzentrale und die Landesanstalt geschickt.
Kurz darauf hatte sie Post:

Zitat
Bestätigung der Abmeldung

Sehr geehrte(r) Person A,

vielen Dank für Ihre Information.

Sie teilen uns mit, dass bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung gezahlt werden. Wir haben daher das Beitragskonto zu Anmeldedatum storniert.

Grußformel

Nun dürfte Person A aus dem Schneider sein.

Person B aus dem gleichen Haushalt hatte am gleichen Tag noch eine Zahlungserinnerung im Briefkasten. Person B wartet demnach noch auf den Beitragsbescheid, der wohl nicht lange auf sich warten lassen wird.


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Mich wundert, das sie das Beitragskonto von A storniert haben, obwohl A nur angekündigt hat, das Person B  bezahlt, tatsächlich aber noch gar kein Geld geflossen ist.
"Storniert" bedeutet im deren Sinne sicher nicht "Gelöscht", denn solange keine Zahlung von B eingeht, haftet A noch mit, da man ja gesamtschuldnerisch für die Beiträge einstehen muss.

Mal schauen, ob das bei uns auch so laufen wird. F,G und H haben gleichzeitig für die gleiche Wohnung jeweils einen Beitragsbescheid erhalten. Personen F und G werden beide in einem gemeinsamen Brief ihrem jeweiligen Beitragsbescheid widersprechen und auf Person H und auf deren Beitragsnummer verweisen.
Einmal per Fax, einmal per Einschreiben.
Person H hat selbstverständlich noch nicht gezahlt.  >:D


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Ja, das Gesetz ist eindeutig.
Erst wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist, werden die Daten der übrigen Bewohner gelöscht. Bis dahin sind alle Gesamtschuldner.

Auch wenn der Thread etwas betagt ist, wollte ich das ungern so stehen lassen. Die These ergibt so nämlich leider wenig Sinn, so schön das auch wäre.

Dieses Beitragskonto ist ja, Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt, nichts, das irgendwann einmal final ausgeglichen wäre, sondern man hängt ja leider quasi lebenslänglich drin. Angenommen, das Beitragskonto wäre bis zum nächsten Quartal ausgeglichen und der Beitragsservice hat demnach die Daten der übrigen Bewohner gelöscht. Der bisherige Zahler entscheidet nun spontan, künftig nicht mehr zu zahlen. Was ist dann mit den anderen, deren Daten nach dieser Logik nicht mehr vorhanden sind?


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e
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Siehe mein aktueller Beitrag von Gestern:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16989.0.html

Da wird nichts gelöscht. Die Auskunft des Beitragskontos von Person A ist ein Witz, unvollständig, und keine Auskunft, wie sie dem Beitragszahler lt. ***vertrag angeblich zustehen soll. Ver***en kann ich mich selbst!
Selbst bei den Termini gibt es keine konsequente Linie, gelöscht oder abgemeldet oder storniert oder was jetzt?

Ein echter Luschenverein, der uns leider das Leben schwer machen kann, NOCH...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

j
  • Beiträge: 265
Es gibt da einen ganz gravierenden Mangel im Rfstv, da eben die Wohung ein unbekanntes Objekt ist.
Weder der BS noch die Meldeaemter wissen, er wie wo in welcher Wohung wohnt.

Der BS schreibt auf Verdacht einfach mal alle gemeldeten Personen an, und da er nach seinen sogenannten "Mailings" - bei uns im Forum Bettelbriefe genannt, einfach ein Beitragskonto auf den Namen der entsprechenden Person eroeffnet ("Bestaetigung der Anmeldung")  ist davon auszugehen, das zahlreiche BEitraege mehrfach gezahlt werden.

Man stelle sich mal 3 polnische Arbeiter vor, die hier gemeldet sind, weil sie bei einer Firma arbeiten und sich eine Wohung teilen. Die wollen ja nur ihrer Ruhe haben und keinen Aerger machen, wenn die eine Rechung kriegen und die sieht offiziell aus, zahlen die einfach.
Die Mehreinahmen nach der Umstellung auf den Beitrag resultieren nicht zuletzt darauf, das der BS einfach jeden anmeldet und mit Sicherheit fuer zahlreiche Wohungen mehrfach kassiert.

Findige Menschen koennten dahingehend aber den Spiess umdrehen, und in ihrem Mietshaus unter einer Beitragsnummer agieren, da der BS eben nicht weiss, wieviele Wohungen unter der Adresse 123 ueberhaupt existieren.

Die Sache ist ein super Beispiel,weshalb die Bezugsgroesse Wohnung fuer den Rundfunkbeitrag und die Typisierung total unsinnig ist.

Ich kenne eine Person A, die eine ausfuehrliche Begrueundung dazu in ihrer Klage verwendet hat.


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