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Autor Thema: Verwirrung stiften, um Antrag/Bearbeitung zu verzögern/stoppen?!?  (Gelesen 7354 mal)

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DT

  • Beiträge: 9
Personen A+B (verheiratet) wohnen seit paar Monaten an einer neuen anschrift und prompt kam schon ein 'Begrüßungsschreiben' reingeflattert, den die Personen direkt zum Altpapier befördert haben.  ;D

Nach ca 4 Wochen kam das zweite schreiben mit dem betreff 'ihre angaben zum neuen Rundfunkbeitrag' und dem gewohnten blabla mit der Info der Zwangsanmeldung nach von vier Wochen. für die beiden Personen heisst das wiederum weiterhin chillen und abwarten, da keine Rechtsbelehrung vorhanden ist. - soweit liegen sie richtig, oder?

Beim dritten bzw. vierten Brief überlegt Person A , denen ein handschriftliches schreiben (nicht unterschrieben) aufzusetzen, in dem steht, dass Person B bereits zum Einzugstermin angemeldet wurde. Allerdings wird dabei der Geburtsname der Person B genannt. würde dies etwas bewirken?

Die schreiben sind alle an Person A gerichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2014, 21:43 von Uwe«

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  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung

Beim dritten bzw. vierten Brief überlegt Person A , denen ein handschriftliches schreiben (nicht unterschrieben) aufzusetzen, in dem steht, dass Person B bereits zum Einzugstermin angemeldet wurde. Allerdings wird dabei der Geburtsname der Person B genannt. würde dies etwas bewirken?


Wenn man auf die Post reagiert erfolgt eine automatische Anmeldung, ob´s nun unterschrieben oder nicht. Der Beitragservice weiß dann, dass unter der Adresse die angeschriebene Person wohnt, weil ja ne Antwort kam, egal auch mit welchem Inhalt.

Person A kann sich am besten mit der Thema vertraut machen und sich auf einen Kampf vorbereiten ;)

Paar Infos sind hier zu finden http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#Widerspruchsbescheid-neu

Von User Roggi gibt es eine Aufklärung:

Eine Zwangsanmeldung hat fast die selben Konsequenzen wie eine freiwillige Anmeldung:
man ist angemeldet.
Der Unterschied besteht darin, dass der BS mit einer Zwangsanmeldung bisher nichts anfangen konnte. Seit anderthalb Jahren droht der BS, aber letztendlich kann man abwarten, was passiert, es wird kein Bonus vergeben für die freiwillge Anmeldung und es wird kein Bußgeld verhängt für die Anmeldeverweigerung.
Wer abwartet, hat nur Vorteile. Man kann auch nach einer Zwangsanmeldung auf einen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen. Aber man hat wesentlich mehr Zeit, sich mit seinen Argumenten zu beschäftigen und kann auf andere Urteile zum Rundfunkbeitrag reagieren.
Nachteil: Keiner bekannt, wenn man vorhat, sich gegen den Zwangsbeitrag zu wehren.
Nachteil, wenn man sich nicht wehren will: Es könnten Nachzahlungsforderungen seit 1.1.2013 auf einen zukommen, also besser das Geld ansparen. Also im schlimmsten Fall 17,98 Euro pro Monat seit Anmeldung der Wohnung beim Einwohnermeldeamt, es ist nicht immer der 1.1.2013, sondern manchmal auch später, wenn man noch nicht so lange dort wohnt. Dazu kommen 8 Euro Säumniszuschlag, einmalig.
Wer klagen will, muss zunächst einen Widerspruch auf jeden Beitragsbescheid einlegen. Vorher kann man keinen Widerspruch gegen etwas anderes einlegen, auf Zwangsanmeldungen und Infobriefe kann man nicht mit einen Widerspruch reagieren.
Dann muss auf einen Widerspruchsbescheid gewartet werden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid  kann man klagen: der Widerspruchbescheid soll aufgehoben werden.
Kosten: Zunächst sind 105 Euro ans Gericht zu bezahlen und einige Briefe per Einschreiben zu versenden. Später erst braucht man einen Anwalt.
Zum Kontozugriff: Wenn vom Konto zu unrecht Geld abgebucht wird, geht man zur Bank an den Schalter und kann innerhalb von 2 Monaten das Geld zurückholen, das nennt sich Rücklastschrift. Der Bankangestellte hilft dann weiter.

Niemand geht wegen Beitragsverweigerung ins Gefängnis, für viele wäre das sogar eine großartige Aktion, um den Irrsinn des Beitrags zu zeigen. Wenn man nicht bezahlt, kommen Mahnungen, man möge bezahlen, sonst werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Schlimmstenfalls kommt daraufhin irgendwann ein Brief vom Gerichtsvollzieher, der nach erfolgloser gütlicher Einigung versucht, das Geld zu pfänden. Kostet 20 bis 25 Euro extra. Wenn kein Geld da ist, wird versucht, das Konto oder den Lohn oder Wertgegenstände zu pfänden. Wenn da nichts zu holen ist, hat man wohl verpasst, sich befreien zu lassen. Danach ist es vorbei mit Zwangsmaßnahmen, Knast wird nicht verhängt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2014, 22:37 von dimon«

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Die Frage der Person A wurde leider nur teilweise beantwortet! Trotzdem bedankt sie die Person A. :)

Es geht der Person A darum, alles soweit wie nur möglich in die Länge zu ziehen bzw. denen Arbeit aufzuhalsen. Ein Freispruch wäre natürlich die Krönung, aber wohl auch nur ein Traum! :(

Die beiden Personen wohnen erst seit ein paar Wochen an der neuen Anschrift, von daher wäre der Betrag noch nicht so hoch. Dass jemand in der Wohnung wohnt, ist logisch, da ein Datenabgleich mit der Behörde stattgefunden haben muss.

Eingelesen hat sich Person A auch schon bereits und ist auch über die Möglichkeiten informiert. Nur weiß er eben nicht, ob er letzten Endes klagen wird oder nicht.

Was könnte die Vorgehensweise mit dem Geburtsnamen der Person B bewirken? - Beginnt die Prozedur von vorne, wenn Person B angeschrieben wird?

Müsste der BS nicht erst namentlich die richtige Person anschreiben bzw. dies vorher anfragen, ergo wiederum etwas Zeit gewonnen.

Der Brief bzw. der Widerspruch wird selbstverständlich per Einschreiben kurz vor Ablauf des 'Ultimatums' versendet, ergo schriftlicher Nachweis. Und nicht an den BS, sondern an die zuständige Landesrundfunkanstalt.

Den Personen A+B geht es um die Tatsache, die ganze Prozedur so lange wie möglich in die Länge zu ziehen und Zeit zu gewinnen, um evtl. weitere Gerichtsbescheide abzuwarten.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2014, 23:09 von DT«

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Was könnte die Vorgehensweise mit dem Geburtsnamen der Person B bewirken? - Beginnt die Prozedur von vorne, wenn Person B angeschrieben wird?

Müsste der BS nicht erst namentlich die richtige Person anschreiben bzw. dies vorher anfragen, ergo wiederum etwas Zeit gewonnen.

Kann mir niemand bzgl. meiner Fragen weiterhelfen?


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Wer sich anmeldet, ist angemeldet und bekommt einen Beitragsbescheid. Wer einen falschen Namen angibt, bewirkt gar nichts. Die haben Beweise der eigenen Anmeldung, egal welcher Name. Der GV kann kommen und Person B kann nicht behaupten, das wäre sie nicht, denn die Anmeldedaten sagen etwas anderes aus.


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Danke für die Antwort!

Person A bzw. B würde keinen falschen Namen angeben, sondern den Geburtsnamen. Den Personen geht es darum, denen so viel Arbeit wir nur möglich aufzubrummen.

Anmelden wollen sich beiden Personen nicht, jedenfalls nicht freiwillig!

Mindestens den Beitragsbescheid mit Rechtsbelehrung wollen sie abwarten und dann entsprechend Widerspruch mit Allem einlegen. Hauptsache, alles schön in die Länge ziehen...... >:D


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was würde passieren, wenn person a sich bei seinen eltern anmeldet, ebenso wie person b?


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Dann könnte es klappen, dass man zur vergangenen Wohnsituation nichts mehr antworten muss. Fordern werden die aber die Beiträge. Siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8040.msg60865.html#msg60865


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person a hat den dritten brief (als infopost) mit der bestätigung der anmeldung und der zahlungsaufforderung inkl. möglichkeit des lastschriftverfahrens erhalten. datum der anmeldung ist der einzugstermin.

person a macht aber weiterhin nichts und wartet genüsslich das schreiben mit der rechtsbelehrung ab. danach heisst es angriff und volle breitseite..... >:D


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person a hat die zahlungsaufforderung in höhe von 1xx,xx euro erhalten, aber es ist keine rechtsbelehrung dabei.

ergo weiter abwarten, oder? - ab wann kann er mit konsequenzen rechnen?


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Als Konsequenz kommen 8 Euro Säumniszuschlag zur Forderung dazu, wenn der Beitragsbescheid eintrudelt.


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Als Konsequenz kommen 8 Euro Säumniszuschlag zur Forderung dazu, wenn der Beitragsbescheid eintrudelt.
Wobei der Säumniszuschlag je durchaus fragwüdig ist, da aufgrund des durch ARD-ZDF-GEZ praktizierten Verfahrenswegs rechtsmittelfähige Bescheide ja erst durch Nichtzahlung erwirkt werden, wie u.a. hier angesprochen...
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg68172.html#msg68172
und auch anderswo diskutiert.


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B
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Nicht durchaus fragwürdig, sondern NICHT möglich. Auf einen Erstbescheid gibt es keinen Säumniszuschlag. Das ist erfundener Unfug des BS. Richtig ist, dass es keinen Verwaltungsakt bei "STEUERN" bedarf, dann wäre das korrekt! NUR, hier ist der "BEITRAG" ja keine Steuer (wie Bayern ja "zweifelsfei" festgestellt hatte). Also muss zum Heranziehen des Beitrags ein Erstbescheid erlassen werden, und da kann es nunmal keinen Säumniszuschlag geben, da die Bettelbriefe des BS zuvor keinen Rechtscharakter hatten, sondern rein "informativ" waren. Es soll nur der Eindruck erweckt werden, dass diese Briefe bereits Bescheide wären. Man könnte dem BS in diesem Fall auch ebenso gut argliste Täuschung unterstellen!

Durch dieses perfide Spiel versucht der BS doch nur, die Kosten an Porto, etc. die er zuvor an Person XYZ hatte, wieder zurückzuholen.


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Person A muss sich korrigieren: Der Betreff lautet nicht Zahlungsaufforderung, sondern ist betitelt mit Zahlung der Rundfunkbeiträge mit der Bitte zur rechtzeitigen Zahlung des ausstehenden Betrages.

Macht das einen Unterschied?

Davon abgesehen, wird Person A sowieso nicht zahlen und erwägt intensiv mit Person B die Ummeldung zu den Eltern mit dauerhafter postalischer Nachsendung.



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Person A muss sich korrigieren: Der Betreff lautet nicht Zahlungsaufforderung, sondern ist betitelt mit Zahlung der Rundfunkbeiträge mit der Bitte zur rechtzeitigen Zahlung des ausstehenden Betrages.

Macht das einen Unterschied?
Nein, kein Unterschied.

Davon abgesehen, wird Person A sowieso nicht zahlen und erwägt intensiv mit Person B die Ummeldung zu den Eltern mit dauerhafter postalischer Nachsendung.
Nachsendeauftrag ist keine gute Idee, aber BS bekommt die Ummeldung sowieso mitgeteilt. Diese Aktion wird die rückwirkende Forderung nicht verhindern.


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