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Autor Thema: Künftig Hartz iV Bezieher  (Gelesen 1068 mal)

M
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Künftig Hartz iV Bezieher
Autor: 30. Mai 2014, 21:12
Hallo,

Person x hat im April und Mai 2014 Schreiben von der Rundfunkanstalt erhalten. Grund war, dass X noch nicht als "Beitragszahler" gemeldet ist. X hat auch die letzten Jahre nichts gezahlt. X hat jedoch am 28.05.14 seinen Hartz iv-Bewilligungsbescheid erhalten, was ihn zukünftig von der "Beitragspflicht" entbindet. X wird nun einen Antrag auf Befreiung von der "Beitragspflicht" stellen. Wird die Behörde dennoch Geld einfordern, nämlich jenes, was vom 01-01-13 bis Mai 2014 nicht entrichtet wurde?
Gesetzt den Fall, dass die Behörde "Recht" bekommt und x seit Januar 2013 alles zurückzahlen muss, kann ein Hartz iv-Empfänger denn überhaupt zu so einer Zahlung verpflichtet werden? Er kann so eine Rückforderung ja gar nicht finanziell stemmen.

Danke für eure Antworten!  :)


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Re: Künftig Hartz iV Bezieher
#1: 31. Mai 2014, 08:23
Person X bleibt nichts anderes übrig als es durchzuspielen.

Wenn der Hartz-IV-Bescheid vom 28.5. nicht sein erster Bescheid war, kann er versuchen, die Beitragsforderung
erlassen zu bekommen (natürlich unter Vorlage der vorherigen Bescheide).

Wenn es sein erster Bescheid war, kommt er um die Zahlungspflicht für Zeit zurück bis 01.01.2013 kaum herum.
Außer er hatte auch im letzten Jahr ein niedriges Einkommen, dann könnte er - schwierig - versuchen, über die
Härtefallregelung d'rum 'rum zu kommen.

Allesfalls wenn er absolut mittellos ist, könnte er es darauf anlegen, sich -vergeblich- pfänden zu lassen.

Ansonsten bleibt ihm noch, Ratenzahlung zu vereinbaren.

Oder Person X wartet auf Rundfunkgebühr-Beitragsbescheide, legt mit Beratungsschein/Gerichtskostenhilfe
Rechtsmittel ein und schindet Zeit. Denn keiner weiß, ob der RbStV nicht doch vom BVerfG gekippt wird.

...


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  • Beiträge: 11
Re: Künftig Hartz iV Bezieher
#2: 31. Mai 2014, 16:12
Ab wann ist denn der Harzt IV gültig ? Denn der wurde ja beantragt wann war das denn ? Ab da ist ja dann Harzt VI zu gewähren und ab da ist die Person von der Zahlung des Beitrages befreit. Es gilt nicht mehr ab Ausstelldatum der Genehmigung sondern ab Antragsstellung.

Gruß schwäbli


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