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Autor Thema: Ablehnung zum Widerspruch und nun???????  (Gelesen 4811 mal)

U
  • Beiträge: 6
Ablehnung zum Widerspruch und nun???????
Autor: 27. Mai 2014, 21:46
Seid gegrüßt,
Person A hat am 5.5.14 einen Widerspruch geschrieben und am 19.5.14 eine Ablehung erhalten.
Was kann Person A nun machen?  Person A hat beide Scheiben im Anhang beigefügt.
Eigentlich müßte Person A keine Gebühren bezahlen, da die Person arbeitslos ist und das Amt das übernimmt. Person A hatte sich vor Jahren abgemeldet, aber die haben Person A dann einfach wieder Zwangsangemeldet.
Was kann Person A nun am Besten machen?
Über eine schnelle Antwort wäre Person A sehr dankbar!

Liebe Grüße
Uschi


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2014, 08:04 von themob«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ohne hier einen Anhang zu sehen, vermute ich mal, dass ARD-ZDF-GEZ es innerhalb 14 Tagen lediglich und allenfalls zu einer Art automatisiertem, "informativem" Schreiben à la "[...] Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag [...] eine Verfassungswidrigkeit können wir jedoch nicht erkennen [...]" gebracht haben dürften... ;)
...vermutlich jedoch nicht zu einem "offiziellen", rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung analog diesen hier

WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

mglw. wurde von Person XYZ auch gar nicht auf einen BeitragsBESCHEID analog diesen hier Widerspruch eingelegt...?

BeitragsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Ist es nur eines der erwähnten "informativen" Schreiben, bestünde derzeit kein Handlungsbedarf für Person XYZ und es dürften noch Wochen bis Monate vergehen, bis ein klagefähiger WiderspruchsBESCHEID (s.o.) eingeht.

Sollte es wider Erwarten doch schon einer der obigen klagefähigen WiderspruchsBESCHEIDe sein, dann bestünde Handlungsbedarf (Entscheidung, ob Klage oder nicht).

Bezüglich "Befreiung" sind andere Mitglieder auskunftsfähiger.

Generell gilt:
Alle fiktiven Fallbeispiele anonym aber so kurz und dabei so präzise wie möglich beschreiben - sonst bleiben die Diskussionen dazu spekulativ.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2014, 08:04 von themob«
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Aber ja, auf jeden Fall erstmal prüfen, ob ein rechtsgültiger Gebührenbescheid vorliegt und ob die Ablehnung
wirklich durch einen klageberechtigenden Widerspruchsbescheid erfolgte.



da die Person arbeitslos ist und das Amt das übernimmt.
Ich vermute Bezug von Alg2 ??

Da übernimmt nicht das Amt die Gebühren, sondern Person A müsste mit den jeweiligen Bewilligungsbescheiden seit 01.01.2013
Befreiungsbescheinigungen zur Vorlage beim BS erhalten haben.

Nachträglich geht das jetzt nur bis zu 2 Monaten maximal;
es hat aber den Anschein, dass der BS bei Alg2-Beziehern und bei Nachweis des gesamtzeitigen Alg2-Bezuges
auf die Nachentrichtung verzichtet.
Alternativ würde ich versuchen, generell über die "Härtefall"-Regelung die nachträgliche Befreiung zu erlangen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2014, 08:06 von themob«

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Seid gegrüßt,
nun müßte das mit den Anhangen funktionieren.

Sollte Person A nun ersteinmal vorab die Bescheinigung über die Befreiung der GEZ zusenden, damit sich nicht noch mehr Kosten anhäufen?
Damit müßte Person A sich aber selber anmelden, da ja ein Antrag ausgefüllt werden muß.

Grüße
Uschi


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 :-[ Und hier nun doch die zweite Seite  :-[


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Warum hat Person A sich allein auf die Rechtswidrigkeit des RBStV berufen?

Antworte doch bitte noch auf meine Antwort #2.


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Grüß Dich Peer_Gynt,
ja es handelt sich um Alg2. Wie würde denn so eine "Härtefall Reglung" aussehen.

Warum hat Person A sich allein auf die Rechtswidrigkeit des RBStV berufen?
Weil Person A nicht besser bescheid wüßte :-(

Muß Person A denn auf eine Zahlungsaufforderung reagieren?
 





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  • weiß was
Bei Bezug von ALG 2 kann man sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen.

 Maximal 2 Monate rückwirkend wenn man innerhalb der ersten 2 Monate, nachdem der ALG 2 Bescheid erstellt wurde, den Antrag auf Befreiung stellt.

Für die Zeit davor muss man jedoch zahlen, ebenfalls, wenn man es versäumt hatte, rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung zu stellen.


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Ja, dieses ist mir bekannt, aber das will ich natürlich nicht!   >:(


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  • weiß was
Warum nicht?

Wenn man als Inhaber einer Wohnung zwischenzeitlich aufgetaucht ist (die Schreiben kamen wahrscheinlich nach der Datenlieferung der Meldeämter zum einmaligen Abgleich) und man auch einmal geantwortet hat (also die Existenz des Beitragszahler verifiziert hat) kommt man nach aktueller Rechtsprechung nicht um die Zahlungen herum .... es sei denn, es liegen Befreiungsumstände wie z.B. ALG 2 vor.


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Es sei denn, es wird versucht, über die Härtefallregelung die nachträgliche Befreiung zu erreichen.


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  • weiß was
Es sei denn, es wird versucht, über die Härtefallregelung die nachträgliche Befreiung zu erreichen.

Hier sind aber auch nur maximal 2 Monate möglich, für weitergehende rückwirkende Befreiung bitte Fundstelle nennen.

Die "Altlast" ab 2013 wird wohl nicht wegdiskutierbar sein.


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Es sei denn, es wird versucht, über die Härtefallregelung die nachträgliche Befreiung zu erreichen.

Man wird sie vermutlich nicht erreichen, aber Person A kann einen entsprechenden Härtefallantrag stellen und damit seinen Protest gegen die neue Regelung kundtun. Denn ungerecht ist es allemal, auch wenn Recht haben und Recht bekommen in diesem Fall voraussichtlich zwei Paar Schuhe sind.



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