Aber ja, auf jeden Fall erstmal prüfen, ob ein rechtsgültiger Gebührenbescheid vorliegt und ob die Ablehnung
wirklich durch einen klageberechtigenden Widerspruchsbescheid erfolgte.
da die Person arbeitslos ist und das Amt das übernimmt.
Ich vermute Bezug von Alg2 ??
Da übernimmt nicht das Amt die Gebühren, sondern Person A müsste mit den jeweiligen Bewilligungsbescheiden seit 01.01.2013
Befreiungsbescheinigungen zur Vorlage beim BS erhalten haben.
Nachträglich geht das jetzt nur bis zu 2 Monaten maximal;
es hat aber den Anschein, dass der BS bei Alg2-Beziehern und bei Nachweis des gesamtzeitigen Alg2-Bezuges
auf die Nachentrichtung verzichtet.
Alternativ würde ich versuchen, generell über die "Härtefall"-Regelung die nachträgliche Befreiung zu erlangen.