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Autor Thema: Welche Daten werden vom Einwohnermeldeamt übermittelt? Wie lange rückwirkend?  (Gelesen 7572 mal)

J
  • Beiträge: 2
Hallo,

Nachdem Person A bislang nie etwas mit dem Verein am Hut hatte, kam heute ein Antwortbogen mit dem Hinweis, dass Person A in Folge eines Datenabgleichs mit dem Einwohnermeldeamt angeschrieben wurde. Jetzt könnte Person A ehrlich sein und angeben, dass sie schon vor dem 1.1.2013 hier wohne, oder Person A gibt an, gerade erst hergezogen zu sein? Wie sind die Erfolgschancen den Kalender flexibel zu interpretieren? Und könnte Person A für nicht korrekte Angaben verhaftet werden?

Vielen Dank schonmal für eure Tips!

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2014, 15:58 von themob«

t

themob

Hallo und herzlich Willkommen,

der Beitragsservice bekommt bereits bei Übermittlung der Daten die Information, seit wann "diese" Wohnung durch Person A angemeldet ist.

Zu der Frage ob Person A bei nicht korrekten Angaben verhaftet werden kann: Nein

Alle anderen Antworten die sich auf Fragen in der Überschrift beziehen, findet Person A hier:

Die Daten, welche dem BS mitgeteilt werden im Rahmen der Teillieferungen, stehen hier: RBStV §14 Abs. 9
Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Daten, welche dem BS bei Ab- An- Ummeldung mitgeteilt werden, stehen unter anderem auf Seite 12 der Lieferkonzept Datenübermittlung
Zum Beispiel der Tag des Ein und Auszugs sowie gegenwärtige und letzte frühere Anschrift

Lieferkonzept Datenübermittlung

Wann wurden / werden die Daten übermittelt ?

Schleswig Holstein
Hamburg
Niedersachsen
Bremen
Nordrhein Westfalen
Hessen
Rheinland Pfalz
Baden Württemberg
Bayern
Saarland
Berlin
Brandenburg
Mecklenburg Vorpommern
Sachsen
Sachsen Anhalt
Thüringen


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H
  • Beiträge: 582
Hallo und herzlich Willkommen,

der Beitragsservice bekommt bereits bei Übermittlung der Daten die Information, seit wann "diese" Wohnung durch Person A angemeldet ist.
Ich lese da was von Löschfristen:
Die Frist für die Löschung der Personendatensätze seites des Beitragsservice.....beginnt mit dem Zeitstempel des
zuletzt eingetroffenen Paketes...... . Die Löschfrits beträgt ab diesem zeitpunkt ein Jahr, sofern die Daten für einen
Klärungsprozess benötigt werden. Werden die Daten... nicht mehr benötigt, werden sie gelöscht.

Könnte man da nicht einen Nutzen draus ziehen ?


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e

eds

  • Beiträge: 8
Kann sich denn Person A jetzt noch ummelden (zu einer Wohnung die bereits zahlt), oder muss dann auch Rückwirkend für die alte Anschrift bezahlt werden?


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  • Beiträge: 3.237
Ummelden ist gut.
Hier mehr zum Thema "vergangene Wohnsituation":
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8494.msg60460.html#msg60460

und noch mehr:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8040.msg60865.html#msg60865

Wenn dennoch Anfragen (Infopost) kommen, kann man diese ignorieren, bis ein Brief eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Diese Rechtsbehelfsbelehrungen sind allgemein immer zu beachten und abzuarbeiten.


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J
  • Beiträge: 2
Vielen Dank für die Info. Letztendlich sei Person A grundsätzlcih Bereit, die Beiträge zu zahlen, möchte aber die Rückwirkenden Beträge vermeiden.
Angenommen, Person A hat sich jetzt online angemeldet zum März 2014. Der Beitragsservice reagiert mit einem Schreiben in dem steht, dass das Anmeldedatum auf den 1.1.2013 geändert wurde, da diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermittelt wurden.
Welche Umstände könnten nun dazu führen, dass Person A auf das ursprünglich angegebene Anmeldedatum von März 2014 pochen könnte? Was wäre, wenn Person A zwar in der Wohnung gemeldet war, die Wohnung aber leer stand un nicht von Person A genutzt wurde? Person A könnte ja statt dessen auch bei der Freundin gewohnt haben? Oder verstößt Person A damit gegen die Meldepflicht und handelt sich noch mehr Ärger ein?
Welche Fiktive Situation könnte in diesem Fall Person A vor der horrenden Nachzahlung schützen?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2014, 14:05 von Jongleur«

  • Beiträge: 3.237
Eine leer stehende Wohnung ist beitragspflichtig, auch wenn man bei Freunden wohnte. Nur wenn die Wohnung weder bewohnbar noch zum Schlafen geeignet war, sind keine Beiträge zu zahlen. So die Definition des Gesetzes, man kommt aus der Nummer nur raus, wenn man nachweisen kann, dass die Wohnung nicht bewohnbar war. Wobei nicht definiert ist, welche Nachweise erforderlich sind.


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z

zuwider

"...wenn man nachweisen kann, dass die Wohnung nicht bewohnbar war. Wobei nicht definiert ist, welche Nachweise erforderlich sind."

evtl. über die Stadtwerke der Nachweis, wann der Stromzähler/Wasserzähler aktiviert wurde (?) - ohne Strom/Wasser gilt  vermutlich eine Wohnung nicht wirklich als bewohnbar, oder?


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s
  • Beiträge: 516
Eine leer stehende Wohnung ist beitragspflichtig, auch wenn man bei Freunden wohnte. Nur wenn die Wohnung weder bewohnbar noch zum Schlafen geeignet war, sind keine Beiträge zu zahlen. So die Definition des Gesetzes, man kommt aus der Nummer nur raus, wenn man nachweisen kann, dass die Wohnung nicht bewohnbar war.

Wenn es nicht bewohnbar ist, ist es erst gar keine Wohnung.

Solange sie nachweislich von niemandem bewohnt wird, ist sie auch nicht beitragspflichtig. Dieser Nachweis dürfte allerdings schwer fallen, wenn man dort gemeldet ist.


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  • Beiträge: 3.237
Es wird einige Möglichkeiten geben, den Nachweis zu erbringen. Wenn in einer Wohnung neue Türen und Fenster eingebaut werden, bevor man einzieht, oder andere umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, wird man Strom und Wasser anmelden, denn sonst kann schlecht renoviert werden. Wer Beweise für eine Unbewohnbarkeit hat, sollte das in der ersten Instanz schaffen, denn ablehnen dürfen die das nicht per Gesetz, weil es keinen Paragraphen dazu gibt. Selbst Zeugenaussagen sollten reichen.


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j

jetzt_reicht_es

die Daten in einem Zug zu kopieren ist natürlich technisch möglich!
Was sind schon 70 Mio Datensätze!
Wenn man zwischen den Zeilen liest, sieht man wieso sie das machen:

http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/einmaliger_meldedatenabgleich/index_ger.html
Zitat
5. Wann werden die Daten gelöscht?
Im Zuge des Meldedatenabgleichs werden alle Informationen schnellstmöglich verarbeitet und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen wieder gelöscht. Gesetzlich geregelt ist, dass die Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen sind. Einige Daten können auch bereits nach sechs Wochen wieder gelöscht werden, so beispielsweise im Fall einer Person, die bereits beim Beitragsservice angemeldet ist. Durch die festgelegten Löschzeiten und durch die Aufteilung der Datenlieferungen in vier Tranchen ist sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt die Daten aller Bürgerinnen und Bürger beim Beitragsservice vorliegen.
Denn das bedeutet die Schaffung einer zentralen Meldedatei, die eindeutig verfassungswidrig ist!
Aber mit diesem "Trick" hat man eben keine zentrale Meldedatei, obwohl keiner die Löschung der Datensätze prüfen kann!
Das muss man sich mal vorstellen: sie spielen Datensätze ein! Einige wenige werden nach 6 Wochen gelöscht. Den Rest behält man 12 Monate und weil man wenige Personen nach 6 Wochen gelöscht hat hat man nie eine zentrale Melde Datei mit 100% der Einwohner!!
NSA lässt grüßen!


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jetzt_reicht_es

Eine leer stehende Wohnung ist beitragspflichtig
Natürlich nicht!
Sonst wären Vermieter von Mehrfamielienhäuser ja Pleite!
Wer soll denn den Beitrag für eine "leere" Wohnung bezahlen?

Anders sieht es allerdings, wenn jemand offensichtlich behauptet, dass er da nicht gewohnt habe, obwohl er dort gemeldet war!
Nebenbei gemerkt ist es eine nicht ganz Kluge Strategie, denn wenn es wirklich der Fall sein sollte, so ist die Geldbusse wegen Verstoß gegen Meldegesetz so gut wie sicher...


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  • Beiträge: 3.237
Wer in der leeren Wohnung gemeldet ist, muss zahlen, so meinte ich das auch, darum ging es ja, die Wohnung wurde aber nicht genutzt. Wenn man sich beim BS nicht anmeldet, dann aus dem Grund, weil die Wohnung nicht bewohnbar war. Das sollte man versuchen dem BS klarzumachen.


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D
  • Beiträge: 3
    • GEZ-Gedichte
Zitat
Nebenbei gemerkt ist es eine nicht ganz Kluge Strategie, denn wenn es wirklich der Fall sein sollte, so ist die Geldbusse wegen Verstoß gegen Meldegesetz so gut wie sicher...

Hast du diesbezüglich Erfahrungswerte? Ich konnte bislang kein konkretes Beispiel dazu finden.
Meinst Du die GEZ geht so weit und erstattet Anzeige? Ist das die Aufgabe, die der Beitragsservice zu erfüllen hat? Bekommen sie dafür die Daten von den Meldeämtern? Oder begibt sich die GEZ damit noch weiter in den STASI Ruf?!

https://www.facebook.com/photo.php?fbid=251742184938271


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Meine Beiträge zur GEZ
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