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Autor Thema: Beitragsservice ohne Inkassoerlaubnis?  (Gelesen 1434 mal)

H
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Beitragsservice ohne Inkassoerlaubnis?
Autor: 20. Mai 2014, 22:52
Hallo,  mir stellt sich gerade die Frage,  ob der Beitragsservice überhaupt Gelder einfordern darf.  Er fordert ja nicht für sich,  sondern für Dritte (landesrundfunkanstallten).

In der BRD ist aber die gewerbsmäßig durchgeführte inkassierung nur dann erlaubt,  wenn eine Erlaubnis des zuständigen Gerichtsprasidenten des zuständigen Landgerichtes vorliegt.

Verstößt der Beitragsservice damit nicht gegen das Gesetz zur gewerbsmäßigen Betreibung fremder Forderungen?

LG
Adonis


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Z
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Dieses Forum liefert immer wieder klasse Ideen für die klagende Zukunft, vielen Dank für die vielen Anregungen!
Dennoch halte ich den Ansatz für eine Sackgasse, denn der nicht rechtsfähige (und damit auch nicht zur Verantwortung ziehbare) "Service" betreibt ja gar kein Inkasso, sondern versendet nur Werbeschreiben.
Vielleicht sollte man seine zuständige Rundfunkanstalt auffordern, zukünftige Werbeschreiben nicht mehr zu versenden und man der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widerspricht...


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H
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denn der nicht rechtsfähige (und damit auch nicht zur Verantwortung ziehbare) "Service" betreibt ja gar kein Inkasso, sondern versendet nur Werbeschreiben.
Spätestens wenn man einen Bescheid einer Landesrundfunkanstallt in den Fingern hält, die die gleiche "Beitragsnummer" wie die Mahnungen
des Beitragsservices enthält, ist doch nachgewiesen, dass der Beitragsservice das Inkasso durchgeführt hat.

Nachdem das nicht erfolgreich war, hat der Ursprungsggläubiger seine Forderung per Bescheid festgesetzt.

Ich halte es zumindestens einen Versuch wert...

Je mehr Ungereimtheiten aufgezeigt werden (können), umso angreifbarer wird dieses komische Konstrukt doch....

Grüße
Adonis


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