Es handelt sich nun um die gesamtschuldnerische Gruppe der Zusammenwohnenden, deren Rechtsverhältnis im BGB geregelt sein sollte.
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... Warum? Weil eine Berechnung nicht möglich ist. ...
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...Deswegen wird es einfach weggelassen.
Es geht immer um Rechtsverhältnisse.
O.g. Gruppe dürfte jedoch nur hinsichtlich des Zusammenwohnens ein ziviles Rechtsverhältnis haben. Dies wird mittels
Mietvertrag an sich geregelt, der mit dem
Vermieter geschlossen wurde, also mit dem Vermieter und
nicht untereinander.
(Firma: Chef zu Mitarbeiter mittels Arbeitsvertrag,, Mitarbeiter zueinander: no contract)
Dies wird sicher nach Raumgröße + Zusatz geregelt, also von vornherein klar definiert.
Rundfunk? weit gefehlt.
Ausgehend von der LRA, ist dort der Ansprechpartner, der Intendant.
Er vertritt die LRA.
Welches Außenverhältnis bestand zu Gebührenzeiten? Gemeldet war ein Gerät, welches einen Eigentümer/Besitzer hatte.
Beitrag: Bei einer 4-er WG, wo die Wohnung der eigentliche Bezugspunkt sein soll, gibt es mehrere Möglichkeiten der Aufteilung des Beitrages, wie bereits erwähnt. Von Null bis 17,50.
Also nicht klar definiert und somit nicht richtig greifbar.
In wessen Verantwortungsbereich liegt das? Zivil oder Verwaltung?
Die 4 Mann haben keinerlei vertragliche Bindung untereinander, also wie regeln?
Es besteht ein Verhältnis, oder sollte zumindest bestehen, zwischen der LRA und ? ja wem denn? der Wohnung? oder den 4 Personen? oder nur einer von den vieren?
--- Keiner regelt es ordentlich, man will nur abkassieren!
Die Vier sollen sich mal einig werden, Hauptsache die Kohle kommt. Man macht es sich einfach. Glückwunsch.
Dazu habe ich bereits geschrieben mit Wohnungslüge, da der Funk keinen Bezug zur Wohnung hat.
Die Wohnung gehört dem Eigentümer, rechtlicher Vertreter, und nicht dem Mieter bei Mietwohnung.
Eine Anstalt hat Benutzer und hierbei besteht ein Außenverhältnis der Anstalt zum Benutzer. Die Wohnung ist kein Benutzer.