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Autor Thema: Befreiungsvoraussetzung bei Mitbewohner / Anmeldung wechseln?  (Gelesen 9042 mal)

S
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Mal angenommen, Freund (Bafög-Empfänger) und Freundin (Hartz-4-Empfängerin) ziehen zusammen und bekommen beide Post von der GEZ. Man entschließt sich, dass Freundin sich anmeldet und Freund angibt, dass er bei seiner Freundin wohnt. Diese WG wird aufgrund des Nachweises der Freundin (Hartz 4) von der Gebührenpflicht befreit. Nach einiger Zeit ist Freundin aber keine Hart-4-Empfängerin mehr: Kann nun dennoch ein Befreiungsantrag gestellt werden, hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzung von Freund (Bafög)? Im vorgefertigten Antrag steht nämlich nur etwas von Eheleuten, nicht aber von Mitbewohnern.
Oder ist es möglich, dass sich Freundin abmeldet und sich Freund anmeldet (und Freundin nun angibt, dass sie bei Freund wohnt)?
Viele Grüße,
Slevin


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Wer wohnt (ist gemeldet ) in dieser Wohnung ?


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Freundin hat die Wohnung angemeldet und Freund angegeben, dass er mit drin wohnt. Ich dachte, das geht aus dem Text hervor?!


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beim "Einwohneramt" gemeldet ?


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Beide sind beim Einwohneramt mit dieser Wohnung gemeldet.


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Z
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Wenn nur einer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, so müßte theoretisch der andere bezahlen, außer er beruft sich auf alle möglichen Umstände, die die Verfassungswidrigkeit dieser Abzocke nahelegen und geht nach Schema F vor...


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Wenn nur einer die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, so müßte theoretisch der andere bezahlen
Ist das so?
1) In meinem Szenario hat "Freund" auch nur einmalig darauf hingewiesen, dass er zur Wohnung von Freundin gehört und dabei noch nicht einmal erwähnt, dass er Bafög-Empfänger ist. Er hat danach dennoch nie wieder von der GEZ gehört. Es wurde immer nur Freundin kontaktiert und die entsprechenden Nachweise von ihr gefordert.
Deshalb der Gedankengang, dass sich nun Freundin abmeldet und Freund anmeldet um damit Freundin unberücksichtigt zu lassen.
2) Es steht ja im Befreiungantrag auch geschrieben "Ich beantrage die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV, weil ich oder mein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner aufgrund eines gültigen Bescheides zum Kreis folgender Personen gehöre:"
Also muss bei Eheleuten ja nur einer die Voraussetzungen erfüllen - gilt das bei unverheirateten Partnerschaften nicht?


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@Slevin
Deine Fragen beantworten sich 1:1 aus dem Beitragsstaatsvertrag.
Frage 1 war:
Zitat
[...] Oder ist es möglich, dass sich Freundin abmeldet und sich Freund anmeldet (und Freundin nun angibt, dass sie bei Freund wohnt)?[...]
Meine Antwort:
Warum sollte das nicht gehen? Offizielle Parole war: Eine Wohnung, ein Beitrag. Steht nur nirgens. D.h. aber nicht, dass sich die Freundin nicht abmelden kann.
Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
     1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
     2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
[...]
Dein Plan kann allenfalls daran scheitern, dass ÖRR- und GEZ-Mitarbeiter einfach einfach zu bräsig sind, eine Abmeldung durchzuführen. Daher ein kleiner Tipp: Formular verwenden und auf die richtige Begründung beim Abmelden achten (siehe Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge)! Und bloß nix mit Befreiungsantrag anmelden bevor die Abmeldung nicht schriftlich bestätigt wurde. Sonst ist doppelt zahlen angesagt.
Wer wo/wie gemeldet ist oder als Mieter im Mietvertrag genannt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da auf dieser Basis nur Vermutungen hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung angestellt werden können.

Frage 2 war:
Zitat
Kann nun dennoch ein Befreiungsantrag gestellt werden, hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzung von Freund (Bafög)?
Meine Antwort: Warum sollte das nicht gehen? Bei anderen Sozialleistungen wird das ja auch berücksichtigt (Stichwort H4 Bedarfsgemeinschaft, oder beim Bafög die Einkünfte der Eltern und ggfs. der eigene Haushalt). Wichtig dabei: Erst Abmelden (siehe oben)!
Zitat
§ 4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
     a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
     1. auf dessen Ehegatten,
     2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
     3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Das ganze kann natürlich scheitern, weil ÖRR- / GEZ-Mitarbeiter extrem borniert sind. Bloß nicht den Befreiungsantrag stellen ohne vorher eine Abmeldebestätigung erhalten zu haben. Grund: Befreiungsanträge werden auch gerne grundlos abgelehnt. Dann müsst ihr doppelt zahlen.

Frage 3 war:
Zitat
gilt das bei unverheirateten Partnerschaften nicht?
Meine Antwort: Nö, steht da nicht. Ihr könnt gern probieren, den Befreiungsantrag an der Stelle "ich oder mein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner" um "Wohnungsinhaber gem. §4 Abs. 3 Nr. 3" zu ergänzen. Geht bestimmt schief, weil bei ÖRR und GEZ lauter Betrüger rumlaufen und sich irgendwo eine juristische Spitzfindigkeit versteckt (z.B. Bafög ist nicht SGB 12). Dann werdet ihr doppelt zur Kasse gebeten (zweiter Wohnungs-Inhaber steht ja auf dem Bafög-Bescheid). Gleichberechtigung von nicht-ehelichen Paaren kennt die GEZ nicht. Geht für den ÖRR ja um Geld. Der Anstand geht da als erstes über Bord. Da wird auch gern bis in die letzte Instanz geklagt. Das kann sich keiner leisten.

Meine Meinung: Abmelden ist immer eine gute Idee. Damit macht man erst mal nix falsch. Alles andere kommt später ...


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awawaw

3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.


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Dein Plan kann allenfalls daran scheitern, dass ÖRR- und GEZ-Mitarbeiter einfach einfach zu bräsig sind, eine Abmeldung durchzuführen. Daher ein kleiner Tipp: Formular verwenden und auf die richtige Begründung beim Abmelden achten (siehe Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge)!
Sorry für die (sehr) späte Antwort!
Im Vordruck gibt es ja nur diese möglichen Begründungen für eine Abmeldung:
a) Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler.
b) Ich ziehe dauerhaft ins Ausland.
c) Der oben genannte Beitragszahler ist verstorben. Ich melde die Wohnung für ihn ab.
d) Sonstiges
e) Ich habe mehrere Wohnungen und möchte Folgende abmelden, weil ich sie vollständig aufgebe:
Welche Begründung wäre in meinem Szenario denn denkbar? b, c und e fallen ja schonmal raus. a passt auch nicht, zum einen weil in diesem Fall ja kein Umzug stattfindet und zum anderen Freund gar kein Beitragszahler ist und auch keine Beitragsnummer hat. Bleibt also nur d, aber was könnte man da reinschreiben?


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Zitat
Im Vordruck gibt es ja nur diese möglichen Begründungen für eine Abmeldung
Warum wohl?

ich persönlich würd's im ersten Versuch mit
Zitat
[...] d) Sonstiges [...]
probieren und den Grund in typisierender Weise ergänzen. So wie es in der Satzung deiner LRA steht. Hier z.B. WDR-Satzung
Zitat
[...]
(1) Im privaten Bereich kommt als Abmeldegrund nach § 8 Absatz 5 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags insbesondere die Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland, die Auswanderung, der Zuzug des Inhabers in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, sowie der Tod des Inhabers in Betracht. Im nichtprivaten Bereich kommt als Abmeldegrund insbesondere die Aufgabe oder Übertragung des Betriebs in Betracht. Dabei ist der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt nur in typisierter Form anzugeben; individuelle Motive für die Abmeldung (z. B. „Scheidung“ oder „Ruhestand“) sind nicht anzugeben.
[...]
... Also Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland ...

Merke: Nicht den Befreiungsantrag auf den Weg bringen, bevor man eine Abmeldebestätigung in den Händen hält. Zum einen wird der Befreiungsantrag als Anmeldung verstanden und löst damit zunächst Beitragspflicht aus. Zum zweiten werden Befreiungsanträge gerne abgelehnt.
Da ich persönlich aus §2 Abs. 1 und Abs. 2 nicht herauslesen kann, dass für eine Wohnung immer nur ein Beiträge fällig werden kann, drohen doppelte Beitragsforderungen.

Gib mal ein Feedback, ob's geklappt/nicht geklappt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2014, 21:03 von Uwe«

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Danke!
Aber jetzt mal für Laien: Was soll denn "typisierte Form" bedeuten? Also einfach nur "Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung" oder wie?


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Richtig. Jedenfalls ist das mein Verständnis.
Früher hat man geschrieben: "Es werden keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten. Alle Geräte nachweislos entsorgt."
Heute schreibt man eher: "Wohnungsaufgabe ohne Bezug einer neuen Wohnung."

Bisher kursieren kaum Erfahrungen zum Thema Abmeldung. Habe lediglich Fälle im Hinterkopf, bei denen - wie früher auch - über den Tod hinaus gezahlt werden soll.
Daher wäre ein Feedback nützlich.
Klappt es auf Anhieb? Verlangt die GEZ eine Abmeldebescheinigung von der Meldebehörde o.ä.? Muss man evt. einen Satz á la "Ich bin kein Inhaber einer Wohnung." ergänzen? Bekommt der Bafög-Mitbewohner plötzlich unerwartet Post, da die GEZ bereits eine Info hat? usw.


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Antwort:
"Sie möchten Ihre Wohnung abmelden, weil Sie diese auflösen oder aufgelöst haben. Da wir die Erfahrung gemacht haben, dass es sich bei einer Wohnugnsauflösung in der Regel um einen Umzug handelt, haben wir die Abmeldung nicht durchgeführt."


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hab ich mir fast gedacht ... hättet ihr auf's Geratewohl einen Befreiungsantrag gestellt, müsstet ihr jetzt u.U. doppelt zahlen ...
steht das sonst noch was ... á la "füllen Sie den beigefügten Bogen aus"?
Ich persönlich würde jetzt nicht mehr zahlen und einen 2ten Anlauf starten ...


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