@Slevin
Deine Fragen beantworten sich 1:1 aus dem Beitragsstaatsvertrag.
Frage 1 war:
[...] Oder ist es möglich, dass sich Freundin abmeldet und sich Freund anmeldet (und Freundin nun angibt, dass sie bei Freund wohnt)?[...]
Meine Antwort:
Warum sollte das nicht gehen? Offizielle Parole war: Eine Wohnung, ein Beitrag. Steht nur nirgens. D.h. aber nicht, dass sich die Freundin nicht abmelden kann.
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
[...]
Dein Plan kann allenfalls daran scheitern, dass ÖRR- und GEZ-Mitarbeiter einfach einfach zu bräsig sind, eine Abmeldung durchzuführen. Daher ein kleiner Tipp: Formular verwenden und auf die richtige Begründung beim Abmelden achten (siehe Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge)! Und bloß nix mit Befreiungsantrag anmelden bevor die Abmeldung nicht schriftlich bestätigt wurde. Sonst ist doppelt zahlen angesagt.
Wer wo/wie gemeldet ist oder als Mieter im Mietvertrag genannt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da auf dieser Basis nur Vermutungen hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung angestellt werden können.
Frage 2 war:
Kann nun dennoch ein Befreiungsantrag gestellt werden, hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzung von Freund (Bafög)?
Meine Antwort: Warum sollte das nicht gehen? Bei anderen Sozialleistungen wird das ja auch berücksichtigt (Stichwort H4 Bedarfsgemeinschaft, oder beim Bafög die Einkünfte der Eltern und ggfs. der eigene Haushalt). Wichtig dabei: Erst Abmelden (siehe oben)!
§ 4
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
[...]
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.
Das ganze kann natürlich scheitern, weil ÖRR- / GEZ-Mitarbeiter extrem borniert sind. Bloß nicht den Befreiungsantrag stellen ohne vorher eine Abmeldebestätigung erhalten zu haben. Grund: Befreiungsanträge werden auch gerne grundlos abgelehnt. Dann müsst ihr doppelt zahlen.
Frage 3 war:
gilt das bei unverheirateten Partnerschaften nicht?
Meine Antwort: Nö, steht da nicht. Ihr könnt gern probieren, den Befreiungsantrag an der Stelle "ich
oder mein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner" um "Wohnungsinhaber gem. §4 Abs. 3 Nr. 3" zu ergänzen. Geht bestimmt schief, weil bei ÖRR und GEZ lauter Betrüger rumlaufen und sich irgendwo eine juristische Spitzfindigkeit versteckt (z.B. Bafög ist nicht SGB 12). Dann werdet ihr doppelt zur Kasse gebeten (zweiter Wohnungs-Inhaber steht ja auf dem Bafög-Bescheid). Gleichberechtigung von nicht-ehelichen Paaren kennt die GEZ nicht. Geht für den ÖRR ja um Geld. Der Anstand geht da als erstes über Bord. Da wird auch gern bis in die letzte Instanz geklagt. Das kann sich keiner leisten.
Meine Meinung: Abmelden ist immer eine gute Idee. Damit macht man erst mal nix falsch. Alles andere kommt später ...