Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen
Widerspruch und der ANTRAG auf aufschiebende Wirkung ist das "Muss" bei BEITRAGSBESCHEID.
Dann erstmal Tee trinken... Sollte nach 3 Monaten der Antrag auf aufschiebende Wirkung (und Widerspruch Bescheid) nicht beschieden sein folgt UNTÄTIGKEITSKLAGE. Sollte zwischenzeitlich versucht werden zu vollstrecken ( Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung) hilft nur der Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht...Das Ziel der Klage: "Auf Eis legen" Bis Urteil Bundesverfassungsgericht. Der Widerspruch wird verworfen ( was sonst... ) Das Ziel ist immer die "aufschiebende Wirkung" des Grund Verwaltungsaktes ( BEITRAGSBESCHEID) zu erreichen. Widerspruch Argumentation ... Grundgesetzwidrig....
"weil es gibt Schimmelprobleme" ... Deswegen steht doch die Wohnung leer... und Mister X wohnt nachweisbar in London (habe ich so verstanden). Mister X nutzt die Wohnung als "Lager" für ein paar Sachen.
Mister X wohnt nicht in der Wohnung weil diese ZUM WOHNEN ODER SCHLAFEN NICHT GEEIGNET IST
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§2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person --VERMUTET--, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
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§3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume
jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. ---ZUM WOHNEN ODER SCHLAFEN GEEIGNET IST--- oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus,
einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine an-
dere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnun-
gen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten
nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstät-
ten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere
Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmä-
ßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und
Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beher-
bergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer,
Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.