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Autor Thema: Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung  (Gelesen 14650 mal)

w
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Hallo Zusammen,


hier mal eine erweiterte Variante im Klinsch mit der GEZ (Achtung ist recht lang):

Person A hat fristgerecht Widerspruch (Gebühren verfassungswidrig) gegen den Gebührenbescheid eingelegt mit Antrag auf Aussetzung des Vollzuges. Das war vor ca. 8 Monaten.

Daraufhin hat Person A von der GEZ das Euch vermutlich so oder ähnlich bekannte "Eingangschreiben" ohne Rechtsbehlerung - mit den Standardfloskeln "...Rundfunkstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung der Länderparlamente ... ", " ... eine verfassungswidrigkeit können wir nicht erkennen...." - erhalten.

Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert. Rechtsgültige Bescheide zu dem Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung trafen nie ein. Das sind sie neben bei bis heute nicht. Da Person A aber auch nicht unbedingt der Erste sein wollte der Klage vor dem Verwaltungsgericht einreicht, war aus Sicht von Person A auch erstmal kein Anlass gegeben, Untätigkeitsklage einzureichen.

Person A hat beim Eintreffen der ersten Mahnung durch telefonische Klärung darauf hingewiesen, dass ja noch Bescheide ausstehen, und doch bitte auf weitere Gebührenbescheide und Mahnungen verzichtet werden soll, bis der Widerspruch und der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges beschieden sind. Das Argument der GEZ dagegen war sinngemäß, "...wir haben Person A ja bereits geantwortet..." und verwies dabei auf das vorher erwähnte "Eingangsschreiben". Der Hinweis von Person A, dass das kein Bescheid ist, wurde mit "... wenn Person A ein ordentlichen Bescheid haben will, dann soll Person A das schriftlich beantragen ... - ... nein das geht jetzt nicht telefonisch nur schriftlich...". Aaaaarrrrggghhhhh, doch bevor Person A den Pfad der Sachlichkeit verlassen hätte, hat Person A das Telefonat beendet.

Eingeschnappt hat Person A allerdings auf weitere Mahungen und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht reagiert, bestärkt durch positive Erfahrungen im Nicht-Reagieren bei Abmahnwellen (unberechtigten). Das Bewußtsein, dass das auch problematisch werden kann, war bei Person schon vorhanden, der relaltiv geringe Betrag um den es dabei geht, lies aber die Wut über die Vernunft siegen.

Person A hat die Zwangsvollstreckung im Februar erhalten. Rückfragen durch Person A bei der GEZ, beim Gerichtsvollzieher und der Rechtsberatung des Zwangsvollstreckungsgerichtes bezüglich der ausstehenden Bescheide und der damit, aus Sicht von Person A, fehlenden Grundlage zur Zwangsvollstreckung haben nur ergeben, dass eine Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung (§766 ZPO, kein Anwalt nötig) oder eine Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO, Anwalt nötig) zur Klärung beitragen können. Die Rückfrage der Person A bei der GEZ ist übrigens auch bis heute unbeantwortet.

Im April hat Person A nun Erinnerung nach §766 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung gestellt, der Beschluss ist mittlerweile auch eingetroffen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die beiden Begründungen sind sinngemäß zum einen, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und zum anderen, dass es dabei um den Zahlungsanspruch der Gläubigerin geht welcher nur auf dem Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO geklärt werden kann.

Person A versteht die Begründung grundsätzlich. Aber u.a. auf www.juraforum.de/lexikon/ findet man unter "Aussetzung des Vollzuges" folgenden Satz:
      Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung der Zahlungsverpflichtung muss daher zusätzlich der "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden. Diesem Antrag wird meist stattgegeben, sofern nicht der Behörde Tatsachen bekannt sind, die eine spätere Vollstreckung aussichtslos machen würden.
Das hat Person A ja gemacht, ist ja nur bis heute unbeantwortet.



Aktuell treiben Person A folgenden Gedanken um:

Person A könnte versuchen eine Beschwerde gegen den Erinnerungs-Beschluss des Vollstreckungsgerichtes ein zu legen mit der Begründung, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges unberücksichtigt blieb (dieser wurde in dem Beschluss ja mit keinem Wort erwähnt). Die Hemmschwelle, gegen einen richterlichen Beschluss Beschwerde einzureichen ist bei Person A deutlich ausgeprägt, auch aufgrund von Unwissenheit. Rechtsberatung bei einem Anwalt könnte da helfen, nur liegt dort die Erstberatung fast auf dem Niveau des Vollstreckungsbetrag.

Person A könnte bezahlen. Es liegen ja bereits Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die allesamt zu gunsten der GEZ entschieden wurden. Sind zwar "nur" Verwaltungsgerichte, aber deren Begründungen sind aus laieinsicht erstmal nachvollziehbar.

Mitte Mai spricht das bayrische Verfassunggericht sein Urteil im Prozess Drogeriekette Rossman gegen GEZ. So könnte Person A versuchen die Vollstreckung bis dahin hinauszuzögern, um zu sehen wie die Klage-Erfolgschancen vor einem Verfassungsgericht sind. Die im Erinnerungsbeschluss eingräumte Beschwerdefrist von 2 Wochen ist da hilfreich.


Person A drückt jetzt auf jeden Fall erstmal Rossman die Daumen, egal wie Person A sich nun verhalten wird.
Und Euch natürlich auch!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2015, 16:49 von Bürger«

P
  • Beiträge: 207
Es gibt hier im Forum mehrere Berichte und auch Dokumente,
wonach der BS die Vollstreckung sofort aussetzt, sobald ein VG-Verfahren anhängig wird.

Lies bitte weiter hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767
("aufschiebende Wirkung" ist hier gleich "Eilrechtsschutz")
Meines Erachtens reicht hierzu schon eine VG-Klage auf aufschiebende Wirkung.

Auch ich rechne nach 2 Beitragsbescheiden, zwei Widersprüchen mit Anträgen auf aW
und einer Mahnung mit der Aufzählung von Vollstreckungsmaßnahmen nun täglich mit
der Zwangsvollstreckung.

Meine VG-Klage auf aW habe ich fertig; verbunden mit einer VG-Klage gegen den RBStV,
wobei ich die Hauptklage dann per "späterer Begründung vorbehalten" etwas in die Länge ziehen werde.



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S
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Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert.

Das ist natürlich ein Problem, da diese wohl rechtskräftig geworden sind. Es muss jedem Bescheid widersprochen werden


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Person A hat weitere Gebührenbescheide erhalten, auf diese nicht reagiert. Rechtsgültige Bescheide zu dem Widerspruch oder Antrag auf Aussetzung trafen nie ein.

Gebührenbescheide erhalten, aber Bescheide zu dem Widersruch trafen nie ein. Was denn nun? Kam ein Bescheid mit Rechtsbehilfbelehrung oder nicht? Wenn ja und es wurde kein Widerspruch eingelgt, dann ist die Handlung des Betrugservices "rechtens"
"Rechtens" auch wenn der Widerspruchbescheid von dem ersten erhaltenen Bescheid, der widersprochen wurde, noch nicht angekommen ist.


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a

awawaw

Widerspruch / Antrag Aussetzung Vollziehung und Klage (Anfechtungs und Untätigkeits) haben keine aufschiebende Wirkung.
Nur möglich mit einstweilige Anordnung Verwaltungsgericht....nur wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen...
Erinnerung ZPO ..... macht nur Sinn auf "SACHMÄNGEL " zu setzen ... Es wird geprüft ob ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.... alle anderen "Begründungen... "habe widerspruch eingelegt" usw... werden sicherlich abgeschmettert...
Der vollstreckbare Verwaltungsakt liegt vor ( wenn es denn so ist! ) PUNKT. Damit ist dieser vollstreckbar...PUNKT
Beweis: zugestellter Beitragsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63708.html#msg63708
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6045.msg63700.html#msg63700
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9119.msg63561.html#msg63561
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2014, 23:39 von awawaw«

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Beweis: zugestellter Beitragsbescheid
Den gibt es nicht ! ....PUNKT


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Mittlerweile haben die vielen Posts zum Thema Zwangsvollstreckung bei mir für Verwirrung gesorgt, aber nicht für verwendbares Wissen. Ich habe bisher folgendes verstanden:
Es gibt 3 Möglichkeiten, sich eine Zwangsvollstreckung vom BS einzufangen:
1. Auf einen Beitragsbescheid nicht reagiert.
2. Auf einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
3. Auf einen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Was daraufhin folgt, ist erstmal eine Androhung der Zwangsvollstreckung, danach folgt die Zwangsvollstreckung.
Da es zu diesen Zwangsvollstreckungen offensichtlich keine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, ist es für mich nicht klar, wie vorzugehen wäre, um keinen Fehler zu machen. Was wäre ein Sachmangel, warum ist ein "Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" vollstreckbar, obwohl kein Widerspruchsbescheid ausgestellt wird? Die Rechtsbehelfsbelehrung besagt doch nur, dass Widerspruch möglich ist, in machen Bundesländern Klage. Wird dann nicht das Rechtssystem unterlaufen, wenn trotz Widerspruch Zwangsvollstreckt wird?


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Wenn zwangsvollstreckt wird und das nach dem Stand der Dinge offensichtlich zu Unrecht abgehen soll , dann wäre doch eine sofortige Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle um die Ecke das effektivste Mittel um dagegen vorzugehen.
Wenn man sich absolut seiner Sache sicher ist  , genügt sogar ein Anruf und mit etwas Übertreibung und Aufmachung wegen Diebstahls sind die Ordnungshüter gar noch rechtzeitig vor Ort. Dann muss der GV erklären was Sache ist . Ob er sich dann noch so sicher geben kann ?...
Das geht natürlich nur bei Sachpfändung , bei Lohnpfändung erst im Nachgang .


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g
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wenn auf die gebührenbescheide NICHT reagiert wurde, hat man verloren (würde ich sagen).
Ein gang zum verwaltungsgericht ist erst dann möglich, wenn der eingelegte widerspruch durch einen widerspruchsbescheid der fordernden stelle abgelehnt wird. Dieser wird aber wohl so gut wie nicht ausgestellt bzw. beschieden. Dann kommt irgendwann die vollstreckungsankündigung - jetzt ist gang zum VG nötig und möglich. So ist es mir passiert und jetzt wird über das VG der beitragsservice um stellungnahme gebeten - der rest ist in einem anderen teil des forums dargestellt.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Ich glaube , du bekommst demnächst deinen Widerspruchsbescheid. Die Ankündigung der Vollstreckung war nur ein Mittel zum Zweck .
Vor Schritt B muss erst mal Schritt A sicher gestellt sein. "Vor dem Henker kommt erst mal das Todesurteil."
Vor der Vollstreckung und eingereichten Widersprüchen kommt erst mal der Widerspruchsbescheid.
Ich muss denen keine Zahlung im Voraus leisten und einen zinslosen Kredit gewähren , wenn ich nicht willens bin und dies mit Widerspruch gegen Beitragsbescheide erkläre.
Wenn ich mit etwas nicht einverstanden bin , dann zahle ich auch solange nichts dafür , bis die Sache endgültig geklärt ist.
Damit haben die sich abzufinden. Je eher sie das Gegenteil beweisen können , desto eher kommen sie an ihr angeblich zustehendes Geld. Wir unterstützen doch nicht noch denen ihr absichtliches Verzögern von Widerspruchsbescheiden. Zeit ist Geld , auch unseres.


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Offensichtlich ist es in diesem perversen System möglich, den Leuten sogar zu unrecht das Geld abzunehmen, nämlich  dann, wenn diese nicht wissen, was zu tun ist und kein Geld haben um sich Rechtsbeistand zu holen. Selbst wenn man weiss, was zu tun wäre, kostet es Geld, sich gegen diese rechtliche Missgeburt zu wehren. Wer dieses Geld zum Leben braucht, wird gezwungen, diese Propagandamaschine zu finanzieren. Damit ist doch eindeutig klar, dass hier Zwang gegen finanziell schwächere ausgeübt wird. Es ist erstaunlich, dass diese offensichtliche Ungerechtigkeit schon so lange Bestand hat.
Das Thema Zwangsvollstreckung und Aussetzung der Vollziehung ist auf mehrere Links verteilt, es werden verschiedene Begriffe in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, aber für Klarheit hat es bei mir bisher noch nicht gesorgt, anderen dürfte es ähnlich gehen. Ich hoffe nur, meine Rechtsschutzversicherung kommt für so einen Fall auf, wenn es mal soweit ist.


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R
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Mittlerweile haben die vielen Posts zum Thema Zwangsvollstreckung bei mir für Verwirrung gesorgt, aber nicht für verwendbares Wissen.

Warum schaust Du nicht einfach ins Gesetz?


Aufschiebende Wirkung: § 80 VwGO:
Zitat von: Verw. Gerichtsordnung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(...)
Quelle

Für die konkreten Vollstreckungsvorausssetzungen (z.B. Zugang des Bescheides) muss man noch in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes schauen - teilweise verweisen die auf das entspr. Bundesgesetz.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

F

Fritzi

Viele Themen der letzten Zeit beziehen sich intensiv auf die Verfahrensweisen im Fall von z.B. Zwangsvollstreckung oder Widerspruch oder ähnlichem. Das ist so wie das Theater mit der Zeitumstellung: Wir sollen schön abgelenkt werden. In meinen Augen ist das alles gewollt und viele lassen sich darauf ein und verlieren viel Zeit ihres Lebens mit der Bewältigung ihrer Ängste und in Folge mit möglichen Verfahrensweisen, um irgendwie aus der ÖRR - Nummer heile heraus zu kommen.
Ich glaube, so kommen wir da nicht heraus. Die Gesetze des ÖRR ist genau so angelegt, dass wir alle alleine da stehen und so niemals Kräfte bündeln können, um diesem unsäglichen Gesetz den Garaus zu machen.

René hat öfter darauf angesprochen, einen Verein zu gründen und uns aus der Anonymität zu bewegen. Ich bin sofort dabei, denn ich habe kapiert, dass es allein nicht funktioniert. Flyerverteilung auf dem Wochenmarkt, einzige Besucherin bei der Verhandlung in Osnabrück, Ansprechen von Bekannten, Anfragen bei Abgeordnetenwatch, Anschreiben an regionale Zeitungen bzw. private Radiosender...... wieviele haben das schon gemacht und mit welchem Erfolg?


LASST UNS ENDLICH DEN NOTWENDIGEN SCHRITT GEHEN UND EINEN VEREIN GRÜNDEN! Ideen dazu liegen doch schon in der Schublade.

Das Bilderbuch Swimmy liefert doch eine wunderbare Vorlage:

Swimmy, der kleine Fisch, als großer Retter in der Not! "Kommt mit ins große Meer!", ruft Swimmy den kleinen roten Fischen zu. "Ich will euch viele Wunder zeigen!" Der winzige, aber kluge Fisch Swimmy will ins große Meer hinaus. Denn dort warten die Wunder! Die kleinen roten Fische aber haben Angst vor den riesigen Fischen dort draußen. Swimmy überlegt und überlegt. Und endlich hat er eine Idee. "Ich hab's!", ruft er fröhlich. "Lasst uns etwas ausprobieren." Und schon bald schwimmt der Schwarm kleiner Fische in Form eines Riesenfisches in das weite Meer hinaus. Und wirklich - die Riesenfische wagen nicht, in ihre Nähe zu kommen. Und so schwimmen noch heute viele kleine Fische, getarnt als Riesenfisch, glücklich durch das Meer. "Das zentrale Moment ist nicht so sehr Swimmys Idee von einem großen Fisch, der sich aus einer Menge winziger Fische zusammensetzt, sondern sein energisch vorgebrachter Entschluss: 'Ich spiele das Auge'. Er hatte das Bild des großen Fisches im Geiste vor sich gesehen. Das war die Gabe, die er erhalten hatte: zu sehen." Leo Lionni


 
Fritzi (Birgitta)


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a

awawaw

Es geht bei der Vollstreckung immer um den / die Beitragsbescheide....was nutzt dir der Widerspruchbescheid ?
Vollstreckt werden kann sowieso....Um das Kostenrisiko zu minimieren.... ist meine Taktik folgende
Untätigkeitsklage einreichen ( es wird nicht geklagt auf " soll widerspruch bescheiden.. sondern es wird in der Hauptsache geklagt....wie bei der Anfechtungsklage - motto .. hat widerspruch in der 3 Monatsfrist nicht beschieden .. deswegen Klage notwendig...)... sollte innerhalb von 3 Monaten kein Widerspruchsbescheid ( mit FEHLENDEN BESCHEID ANTRAG auf AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG..) ergehen...
Vorteil.... "GEZBande - ÖR ) wird gezwungen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu bescheiden.....Die Kosten des Verfahrens hat die GEZBande ÖR" zu tragen..... denn es gibt keine Erledigungserklärung.... warum auch (-:  der Rechtsstreit "Untätigkeitsklage" ist nicht erledigt. Das erscheint mir sinnvoller um eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG zu ERREICHEN!.... als "einstweiligen Rechtsschutz" zu beantragen. ÖR GEZ Bande gibt klein bei... räumt Aufschiebende Wirkung ein...( dann Erledigung/serklärung) und meist trägt "Kläger " die ca 60 €...
Sollte keine aufschiebende Wirkung eingeräumt werden( im schriftlichen Untätigkeitsklage Verfahren ).... dann geht immer noch "einstweiliger Rechtsschutz" ... jedoch scheinen mir dann meine Argumente " Beklagter hat Kosten des Verfahrens zu tragen" besser...
Vorsicht: Erinnerung nach ZPO beim Vollstreckungsgericht einzulegen "habe keinen Beitragsbescheid erhalten" und gleichzeitig Untätigkeitsklage einzureichen... widerspricht sich. Beklagter wird gegenüber dem Vollstreckungsgericht argumentieren... BEITRAGSBESCHEID wurde zugestellt.... sonst würde ich ja nicht Untätigkeitsklage ( fehlender Widerspruchsbescheid auf den .. dann erhalten BEITRAGSBESCHEID einlegen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2014, 11:30 von awawaw«

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Vorteil.... "GEZBande - ÖR ) wird gezwungen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu bescheiden...
Im Widerspruch auf den Bescheid muss man den Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen oder?
Wenn man dann die Untätigkeitsklage in der Hauptsache einreicht, wodurch werden sie dann gezwungen den Antrag zu bescheiden? Muss dies extra beantragt werden, also teil der Untätigkeitsklage sein?


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