Hallo,
ich habe seit 1.1.13 den Gebührenbescheiden des Beitragsservices widersprochen und meinen Zahlungen eingestellt. Es kam keinerlei Widerspruchsbescheid, nur jetzt die Ankündigung der Zwangsvollstreckung, auf die ich jetzt beim Verwaltungsgericht Aussetzung der Vollstreckung beantragt habe.
Als Argument konnte ich im Netz finden, dass dieser "Beitragsservice" weder eine Behörde, noch ein Unternehmen ist, demnach müssen dort zwingend alle Bescheide persönlich unterschrieben sein nach §126 Abs. 1 BGB, ansonsten wären sie ungültig.
Stimmt das?
ich habe diese Begründung jetzt mit in meiner Schrift an das Gericht angegeben.
Gruß
hier das Gesetz:
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.