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Autor Thema: Gründe: Bestimmtheitsgebot  (Gelesen 4176 mal)

L
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Gründe: Bestimmtheitsgebot
Autor: 16. April 2014, 22:18
Im Winterreifenurteil

http://www.auto.de/magazin/showArticle/article/42039/Kommentar-Respekt-fuer-Oldenburger-Richter-und-ihr-%28Winter-%29Reifen-Urteil

hat sich das OLG Oldenburg zu einem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes bekannt. Dem kommt der RBStV nicht mal ansatzweise nach. Man betrachte hierzu die schwammige Definition "Wohnung" nach §3. Demzufolge kann prinzipiell jeder einzelne Raum ja sogar jede Garage als "Wohnung",  definiert werden. Der sog. "Beitragsservice" hat vom Gesetzgeber einen Freibrief erhalten, nach Gutsherrenart zu entscheiden wofür er tatsächlich einen Beitrag verlangt. Ähnlich unberstimmt ist die Definition der Betriebsstätte.


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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#1: 17. April 2014, 01:44
Der in Sachen GEZ/ "Beetragsservice"/ "Rundfunkbeitrag" sehr rege VDGN hat eine Normenkontrollklage am Laufen, die wohl u.a. genau dies zum Thema hat...

20.06.2013
Normenkontrollklage gegen rbb-Satzung zum neuen Rundfunkbeitrag
VDGN initiierte Gang vor Gericht.
Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie Kompetenzüberschreitung und Unklarheit der Normen moniert

www.vdgn.de/news-single/article/normenkontrollklage-gegen-rbb-satzung-fuer-den-neuen-rundfunkbeitrag/

Zitat
[...] Desweiteren moniert die Klage mangelnde Normenklarheit der Beitragssatzung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Begriff der „Wohnung“. Seit dem 1. Januar 2013 wird der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten pro „Wohnung“ erhoben. Die Wohnungsdefinition, der die rbb-Beitragssatzung folgt, bezieht aber beispielsweise auch Wochenendhäuschen ein, in denen gar nicht gewohnt werden darf. [...]


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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#2: 17. April 2014, 09:37
Zitat von: VDGN
Die Wohnungsdefinition, der die rbb-Beitragssatzung folgt, bezieht aber beispielsweise auch Wochenendhäuschen ein, in denen gar nicht gewohnt werden darf.
... und das ist noch vorsichtig formuliert. Der §3 RBStV ist anhand der Formulierung "zum wohnen ODER schlafen geeignet" dezidiert so gefaßt, daß auch Raumeinheiten erfaßt werden, die keine Wohnungen sind.

Die Stategie des Gesetzgebers ist klar: der Inkasso wird a priori ermächtigt jeden Geräteschuppen mit Abgaben zu belegen. Abhängig von der aktuellen finanziellen Lage des ÖR kann der Inkasso dann "Wohltaten" an die Untertanen verteilen und, etwa auf Besteuerung einer Garage gnädiglich verzichten.




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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#3: 17. April 2014, 23:47
Der 2. Halbsatz ist noch besser :".....oder genutzt wird." Damit kommen sogar Orte in Frage, die nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind, so sie denn dazu genutzt werden. Wer aber so etwas tut (tun muss) fällt ohnehin nicht unter die Personen, die RfB zahlen müssen. Es ist derart absurd, dass die Normenklarheit nicht gegeben ist, weil nicht erkennbar ist, was eigetlich geregelt werden soll.


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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#4: 20. April 2014, 21:07
da fällt mir ein: die unterste Reihe Dachziegel meines Hauses beinhaltet tatsächlich jede Menge abgeschlossene Raumeinheiten die zu Wohnen und schlafen genutzt werden. Die Spatzen kommen in der Tat nicht als Zahler den Rundfunkabgabe in Betracht. Es könnte jedoch sein, daß ich (obwohl ich nicht selbst dort schlafe) nach dem RBStV als Inhaber vermutet werde.

Weia, das wird teuer.



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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#5: 21. April 2014, 00:59
Bei mir sind zwar die Türen zu, aber nicht "abgeschlossen". Noch dazu sind bei mir die Fenster offen:o
Muss ich den Rundfunkbeitrag nun zahlen?  8)


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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#6: 24. April 2014, 23:45
Der §3 RBStV ist anhand der Formulierung "zum wohnen ODER schlafen geeignet" dezidiert so gefaßt, daß auch Raumeinheiten erfaßt werden, die keine Wohnungen sind.

Zitat von: adler
Der 2. Halbsatz ist noch besser :".....oder genutzt wird." Damit kommen sogar Orte in Frage, die nicht zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind, so sie denn dazu genutzt werden.

Verdammt, damit fällt sogar Obdachlosigkeit als Ausstiegsmöglichkeit flach... Städte und Gemeinden müssen nun ihre Brücken und Parkbänke anmelden, Campingzubehör-Händler die Zelte und Schlafsäcke, sämtlicher Handel sämtliche Verpackungen / Kartonagen und Zeitungsverlage ihre einzelnen Zeitungen die zum Zudecken geeignet sind. Und ÖPNV, da kann auch einer drin einschlafen.

Das heißt konsequent weitergedacht: Rundfunkbeitrag für schlafen!!!

Obwohl es doch eigentlich heisst "wer schläft, rundfunkt nicht"...?

Und in vorletzter Konsequenz: nur Leute die eine "Wohnung" innehaben, schlafen?

Könnte ich dann vielleicht Schlaflosigkeit als Befreiungsgrund angeben...


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Re: Gründe: Bestimmtheitsgebot
#7: 25. April 2014, 03:44
an alle Beiträge :) ;)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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